Steuererklärung: Angabe von Umzugskosten und Abfindung

Hallo zusammen,

ich hätte ein paar Fragen zur Steuererklärung:

1.) wenn man berufsbedingt umzieht und in der alten Wohnung Miete zahlen muss, obwohl man dort nicht mehr lebt (Mietkündigung ging nicht so schnell), kann man diesen Mietbetrag bei der Steuererklärung angeben? Zählt das unter doppelte Haushaltsführung?

Wie gibt man die Miete an? Reicht eine Art Quittung, vom Vermieter ausgestellt, wo der Betrag draus hervorgeht?

2.) Ich habe was von einem Pauschalbetrag für Umzugskosten gelesen. Wie kann man diesen ansetzen lassen? Oder geht das gar nicht und man muss die Umzugskosten per Beleg nachweisen?

3.) Wo gibt man bei der Steuererklärung eine Abfindungszahlung an?
In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Betrag unter Ziffer 10 angegeben. Wird das einfach so in die St.erklärung übernommen oder kann/muss man den Betrag noch woanders angeben?

Danke im Voraus.

LG
Blue

Ja, Umzugskosten.

Nein, das wäre falsch.

Für die sonstigen Umzugskosten gemäß BUKG. Höhe ist unterschiedlich nach Anzahl der Personen und Zeitpunkt des Umzugs.

Die sonstigen Umzugskosten mit der Pauschale, die nicht sonstigen wie tatsächlich verausgabt.

Wenn das in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung steht, übernimmt Elster das richtig. Händisch gibt man das in Zeile 17 der Anlage N (2017) ein.

Danke für die Antwort.

Ja, Umzugskosten.

Wenn man für eine gewise Zeit doppelt (also für 2 Wohnungen) MIete gezahlt hat, gibt man dann beide Beträge an?
Und reicht dafür eine Quittung von Vermieter?

Wozu ?
es reicht d(ein) Kontoauszug mit der Mietsumme und/oder der Mietvertrag (aus dem geht die Miethöhe und auch der früheste Kündigungstermin hervor)

Ich kenn keinen Vermieter, der Mietquittungen ausstellt. Es sei denn man zahlt sowieso in bar an seiner Haustür.

Und natürlich gibt man beide Mieten an, alte und neue.

MfG
duck313

Nein, natürlich nicht. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung ab dem Kündigungs- bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.

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