Steuererklärung Depot

Hallo zusammen,

ich werde dieses Jahr zum ersten mal eine Steuererklärung machen. Dafür habe ich ja bis 31.7. Zeit. Aktuell habe ich noch ein Aktiendepot, welches ich demnächst unentgeltlich mittels Schenkung übertrage. Dies geschieht noch vor meiner Steuererklärung. Bin ich verpflichtet, den Wert des Depots irgendwo in die Steuererklärung aufzunehmen? Oder muss man sowas nicht angeben? Da ich es ja so oder so verschenke, ist es ja dann nicht mehr meins. Die Schenkung wird durch die Bank beim FA gemeldet, aber ich zeige sie selbst auch noch an. Allerdings, wie schon erwähnt, vor der Erklärung.

Danke vorab.

Bei der Steuererklärung geht es darum, dass du dein Einkommen angibst. Den Wert deines Depots selbst würdest du (als ‚normale‘ Privatperson) auch nicht angeben wenn du es nicht verschenkst.

Und die Steuererklärung bezieht sich immer auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. auf das Jahr 2018) und der Zeitpunkt der Abgabe, bzw. die Frist die man dafür hat, ist für den Inhalt bedeutungslos!

Die Schenkung musst du auch nicht dem Finanzamt mitteilen … das ist Sache des Beschenkten, denn der muss die Schenkung versteuern (natürlich abzüglich der Freibeträge).

Viel wichtiger für dich ist, dass du die Erträge des Aktiendepots (Dividenten, ev. Verkaufsgewinn oder -verluste) bei deiner Steuererklärung angibst, denn diese wurden von der Bank schon versteuert und so wie du fragst könnte es sein, dass du von diesen Steuern einen beachtlichen Teil per Steuererklärung zurück bekommst.

Näheres teil dir gern und günstig jeder Steuerberater wesentlich kompetenter mit :wink:

Die Steuerklärung betrifft doch das Jahr 2018, oder? Es geht also um deinen Besitz in diesem Zeitraum.
Karl

Servus,

bei einer Schenkung unter Lebenden ist gem, § 30 Abs 2 ErbStG sowohl der Erwerber als auch derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, zur Anzeige der Schenkung verpflichtet.

Du hast allerdings recht, wenn Du darauf hinweist, dass ErbSt und ESt zwei Paar Stiefel sind und nur ungesunde Eintöpfe dabei rauskommen können, wenn man das zusammenrührt.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte ja auch schon gegoogled und gefunden, dass Anlage KAP nicht unbedingt ausgefüllt werden muss, weil die Abgeltungssteuer beim Gewinn automatisch von der depotführenden Bank abgezogen und ans FA gemeldet wird. Ich bin absoluter Neuling auf dem Gebiet Steuererklärung. So wie ich deine Antwort verstehe und mein Gegoogltes mit einbeziehe, muss ich die Aktien nirgendwo eintragen, auch nicht in Anlage KAP.

Hallo Karl,

jein.

Bei der ESt-Erklärung, von der @Nikki1994 schreibt, geht es nicht um den Besitz, sondern um die Einkünfte aus dem Vermögen. Wenn z.B. im Mai eine Dividende aus Wertpapierbesitz ausgeschüttet worden ist, der im September verkauft worden ist, also zum Zeitpunkt des Entstehens der ESt am 31.12. nicht mehr im Besitz des Steuerpflichtigen war, hat das auf die Berücksichtigung der Dividende bei der Veranlagung zur ESt keinen Einfluss.

@Nikki1994 und alle, die ihm hier Ratschläge geben, tun also gut daran, ganz stur und fantasielos zu trennen:

  • ESt - bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte.
  • ERbSt - bezieht sich auf Schenkungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen
  • VSt (derzeit ausgesetzt) - bezieht sich auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen

Wenn ganz allgemein von „Steuererklärung“ die Rede ist, bezieht sich das bei natürlichen Personen immer auf die ESt-Erklärung. Man tut gut daran, das Thema ERbSt und vor allem das nur noch akademisch existierende Thema VSt weit weg außen vor zu lassen, wenn man sich das erste Mal mit der ESt beschäftigt. Scheuklappen anlegen bzw. aufstecken und dann stur an allem vorbei schauen, was Eigentum, Besitz, Vermögen, Eigentumsübergang usw. heißt - hat für die ESt keine Bedeutung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ist es immer dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz niedriger sein könnte als die 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag der pauschalen Kapitalertragsteuer, nützlich, die Einküfte aus Kapitalvermögen bei der ESt-Erklärung mit anzuführen und damit den Antrag auf „Günstigerprüfung“ zu stellen. Wenn der individuelle ESt-Satz höher ist als 25 Prozent, passiert dabei überhaupt nichts und es bleibt bei der Kapitalertragsteuer. Wenn er niedriger ist, entsteht ein Guthaben aus der Differenz.

Ist ganz leicht und lässt sich mühelos ohne Steuerberater machen (der anders als Jake Blues suggeriert in den Fällenm, in denen die Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen was bringt, viel mehr kostet als dabei herauskommt).

Schöne Grüße

MM

Ok. Wenn man wie ich von einem Thema kaum Ahnung hat, sollte man mit Ratschlägen sehr vorsichtig sein. Meine Bemerkung bezog sich nur darauf, dass es für die Steuererklärung 2018 doch bedeutungslos sein muss, was ich 2019 mache, oder? Und so klang die Fragestellung.

Servus,

und damit hast Du natürlich vollkommen recht. Es ließen sich zwar (völlig anders gelagerte) Fälle ausdenken, in denen das, was 2019 geschieht, eine Wirkung auf die Veranlagung für 2018 hat, aber Griffelspitzereien lass ich jetzt mal weg .

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

mein Steuersatz liegt über diesen 25%.
Von daher muss ich es nicht aufführen in Anlage KAP.

Zum Thema Schenkung liegt der Betrag im Rahmen des Schenkungfreibetrages. Die depotführende Bank wird auch eine Meldung ans FA machen, aber ich muss trotzdem die Anzeige tätigen. Ansonsten gibt es ja dann bei der Schenkung nicht mehr allzu viel zu beachten. Da es im Rahmen liegt, wird sicher keine Schenkungssteuer erhoben. So kommt mein Geschenk im vollen Umfang an. Ist ein Schenkungsvertrag von Nöten oder besteht der automatisch beim Übergang des Depots zum Beschenkten?

Servus,

das Schenkungsversprechen müßte um wirksam zu sein eigentlich notariell beurkundet werden, aber dieser Formfehler wird durch die tatsächliche Übereignung (= „Umschreiben“ des Depots) geheilt. Wenn das Depot dem Beschenkten gehört, also die Schenkung vollzogen ist, muss nichts mehr weiter formal gemacht werden.

Schöne Grüße

MM

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