Steuererklärung - E-book Einkünfte wie angeben? Liebhaberei?

Mit E-book Verkäufen habe ich 2017 weniger als 40€ eingenommen. Einnahmen unter 410€ jährlich gelten ja meist beim Finanzamt als Liebhaberei.

Wie und wo im meiner Steuererklärung trage ich diesen Mimi-Erlös ein?

An Unterlagen möchte ich Kontoauszüge und eine Verkaufsübersicht der E-book Plattform beifügen, wären weitere Unterlagen nötig/sinnvoll?

Würde mich sehr über einen Rat freuen. :wink:

LG Paul

P.s. Falls sich jemand wundert: Krankheitsbedingt mache ich die Steuererklärung für 2017 jetzt und habe ich die Abgabefrist bei Finanzamt postalisch verlängert.

Kann man so nicht sagen. Allerdings greift bis 410 € der Härteausgleich, weswegen es wahrscheinlich nicht besteuert wird.

Wenn es schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit ist, dann gibst du eine Anlage S ab, wenn es eine verlegerische oder Händlertätigkeit ist, dann eine Anlage G. Die Höhe des Gewinns ermittelst du in einer Anlage EÜR.

Gar keine, auch keine Kontoauszüge, nur die Anlagen.

Das wundert mich immer wieder, dass es doch Leute gibt, die so zeitig ihre Steuererklärung erledigen. Ich habe gerade mal 2013 abgegeben.

Vielen Dank @RotAlge

Hätte noch Fragen:

  • Verlegerisch / händlerisch ist es definitiv nicht bei mir. Ist es dann automatisch schriftstellerisch/journalistisch?
    Eine 3. Option gibt es nicht? Eigentlich nur hobbymäßig was veröffentlicht, nicht als Künstler/Freiberufler.

  • Hab Anlage S hier liegen wäre das Punkt 4 oder 5?

Besten Gruß Paul

Wenn es ohne Einkünfteerzielung (-absicht) ist, dann kannst du es auch ganz weglassen. Allerdings bewahre die Unterlagen auf, falls das Finanzamt irgendwann nachfragt.

2017 Zeile 4.

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Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe :blush:

Anlage S: Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (Zeile 4). „Autorenhonorar XX € gem. ESt. § 3.26“. Betrag 0 (steuerfreie Pauschale; bin mir nicht sicher, bis zu welcher Höhe?).

Das ist völliger Blödsinn, § 3 Nr. 26 EStG ist die Übungsleiterpauschale, die hat mit den Einkünften des Fragestellers genausowenig zu tun wie die Brennelementesteuer.

Schweigen kann immer dann als Option in Betracht gezogen werden, wenn man überhaupt keine Ahnung hat.

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Erzähl das meinem Steuerberater!

Das wird dein Steuerberater schon wissen, § 3 Nr. 26 EStG kommt ja häufiger vor. Frag du ihn halt mal, warum das, was du meinst, nicht dem entspricht, was er dir vielleicht in einem anderen Zusammenhang mal genannt hat.

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Du gehst mir auf den Zeiger: die Info STAMMT von meinem Steuerberater!

  • der weiß hoffentlich, dass die ohne Einzelnachweis akzeptierte Betriebsausgabenpauschale bei schriftstellerischer Tätigkeit immer nur als Prozentsatz (konkret: 30) der Betriebseinnahmen angesetzt werden kann, und dass die Quelle hierzu (für den StB natürlich das kleine DATEV-Broschürchen, das er heimlich auf dem Rollcontainer unter der Schreibtischplatte zu liegen hat) nicht in § 3 Nr. 26 EStG und gemeinerweise überhaupt nicht im EStG vorkommt, sondern in Hinweis 18.2 EStH.

Ab und zu ist es ziemlich gemein, wenn man bei solchen „isso“-Tatbeständen gefragt wird, wo das denn eigentlich steht. EStR, LStR, EStDV, EStH sind halt nicht so die Sachen, die man sich unter einer ästhetisch ansprechenden Quelle vorstellt.

Schöne Grüße

MM

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Ja - so Zeugs wird in den Klausuren nicht geprüft und dementsprechend in den Vorbereitungskursen nicht gelehrt. Das hat man entweder aus der Berufspraxis, oder es fehlt halt.

Schöne Grüße

MM

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Ich glaube einfach, das du das völlig falsch verstanden hast. Dein Steuerberater sagt dir etwas, leicht vereinfacht, du verstehst nur die Hälfte, dann schmeißt du ein paar Sachen durcheinander und dichtest noch ein bisschen was dazu. Das Ergebnis ist dann:

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