Bei unserer Steuererklärung haben wir eine Frage zu den „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“:
Unser Fall: Meine Frau hat „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ von 2.600 €, ich hingegen nur von 1.000 €. Können wir mit der gemeinsamen Veranlagung der Steuererklärung dann die 3.600 € komplett ansetzen oder kann mein „freier Puffer“ von 900 € (1.900 € Höchstbetrag/Person - 1.000 € entstandenen Vorsorgeaufwendungen bei mir) auch bei der gemeinsamen Veranlagung nicht auf meine Frau rübergeschoben werden, so dass auch bei der gemeinsamen Verlangung bei meiner Frau bei 1.900 € die Grenze ist, obwohl ich den Höchstbetrag der „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ noch nicht erreicht habe?
Bei Ehegattenveranlagung wird der verdoppelte Beitrag angesetzt, es ist egal, welcher Ehegatten dabei welche Aufwendungen hat.
Aber wahrscheinlich ist es eh egal, denn der Höchstbetrag wird ja in aller Regel durch die Beiträge zur Krankenversicherung aufgebraucht.
Vielen Dank für die Antwort, die mir sehr geholfen hat. Wir haben letztes Jahr keine Krankenkassenbeiträge gezahlt, da wir diese schon im voraus 2016 gezahlt hatten. Daher war der „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“-Topf noch recht frei zum „Befüllen“. Ich habe auch versucht im EStG den entsprechenden Passus zu der „gemeinsamen Veranlagung“ im §10 EStG zu finden, aber leider bin ich zu blind!
Weiß jemand wo das dort konkret zur „gemeinsamen Veranlagung“ bei den „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ steht, dass für zusammenveranlagte Ehegatten zunächst für jede Person (nach den individuellen persönlichen Verhältnissen) der ihr zustehende Höchstbetrag bestimmt werden muss und die Summe der beiden Höchstbeträge dann den gemeinsamen Höchstbetrag bildet ?
Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe!
Steht doch da dick und fett gleich hinter den 1900 €:
§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG:
Danke!!! Ich war echt zu blind