Hallo Karin,
eine Einmalzahlung wie z.B. Prämie oder Bonus, die sich wirtschaftlich auf das Vorjahr bezieht, ist was anderes als eine Nachberechnung.
Nachberechnung bedeutet, dass ein im Vorjahr liegender Abrechnungszeitraum geändert wird, z.B. eine Nachberechnung im Mai 2019 für November 2018.
Und damit braucht der Steuerpflichtige gar nichts von sich aus zu machen: Entweder, der Arbeitgeber übermittelt eine geänderte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr an die Finanzbehörden, oder er würgt den Betrag irgendwie ins laufende Jahr hinein.
durchaus nicht einheitlich; es kann bei der Abrechnung und Auszahlung von bisher strittigem Entgelt für Mehrarbeit in irgendeinem Monat des Vorjahrs durchaus auch das Entstehungsprinzip richtig sein. Abrechner (auch spezialisierte bei externer Erledigung z.B. durch ein Steuerbüro) machen das nicht gerne, weil selten und ein bissele fummelig, und behaupten zur Vereinfachung ganz gerne auch mal, es sei grundsätzlich falsch, Arbeitslohn nach Entstehungsprizip abzurechnen. Stimmt aber nicht.
Wie auch immer - für @Simsy_Mone ist das egal, weil sie sich ganz stur an das halten kann, was der Arbeitgeber dem Fiskus übermittelt. Nur, wenn es hier einen deutlichen Effekt über Progression gibt, kann es sinnvoll sein, Werte aus einer im beschriebenen Sinn falschen Lohnsteuerbescheinigung über die Veranlagung einem anderen Zeitraum zuordnen zu lassen. Das passiert dann aber im Zweifelsfall eh nicht auf dem Weg der ESt-Erklärung, sondern per Einspruch und geänderte Veranlagung.
Schöne Grüße
MM