Situation:
Das Kind 21 Jahre, studiert und wohnt seit Mai am Studienort außerhalb des Elternhauses. (Januar - April noch im Elternhaus)
Das Finanzamt schreibt: "Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld vergleichbare bzw.vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Freibetrag für Kinder berücksichtigt. Weil der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitsnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs.2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.
Frage: Warum ist der Kinderfreibetrag nicht anerkannt und wie kann man den Ausbildungsfreibetrag gelten machen?