Steuererstattung nach §129 AO

angenommen, ein Unternehmer gibt bei seinen Einnahmen aus Versehen eine Null zu viel ein, sodass die festgesetzten Steuern um ein Vielfaches größer sind als sie sein sollten.

Nach einigen Jahren fällt der Fehler auf.
Hat der Unternehmer Anspruch auf die Erstattung der zuviel gezahlten ESt/USt/GewSt sowie Verzugszinsen?
Muss er nachweisen, dass es sich bei der falschen Angabe um einen offensichtlichen mechanischen Fehler handelt?

Servus,

eine Erstattung nach § 129 AO gibt es nicht - dieser § ist eine Änderungsvorschrift.

Verzugszinsen gibt es im Steuerrecht auch nicht.

So, und jetzt zur Sache mit dem Fehler: Gem. § 129 AO können Fehler berichtigt werden, die dem Finanzamt unterlaufen sind, d.h. es muss für den Mitarbeiter des FA ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass er einen Fehler des Steuerpflichtigen übernimmt.

Das wäre etwa dann der Fall, wenn als Mieteinnahmen aus einem seit zehn Jahren voll vermieteten und in dieser Zeit auch nicht totalrenovierten Objekt vom Steuerpflichtigen urplötzlich ein Betrag angegeben wird, der das Zehnfache der Einnahmen ausmacht, die die vorigen zehn Jahre mit kleinen Schwankungen und den üblichen Steigerungen immer in der selben Größenordnung lagen.

Es ist immer ein bissele schwierig nachzuweisen, dass etwas offensichtlich ist. Über den Fall hier müsste man mehr wissen, um beurteilen zu können, ob eine Berichtigung gem. § 129 AO in Frage kommt. Wenn Du Einzelheiten berichten möchtest, gerne - sonst kann Dir auch das Stichwort Übernahmefehler weiter helfen.

Wichtig ist hier, dass

Festsetzungsverjährung eingetreten sein kann. Es ist also zuerst zu prüfen (für jede Steuerart extra), ob das veranlagte Jahr überhaupt noch „offen“ ist. Kann gut sein, dass man sich die Seiltänzerei mit der Frage sparen kann, was für einen FA-Mitarbeiter offensichtlich ist und was nicht, weil da eh nix mehr geht.

Schöne Grüße

MM