Wird der Steuerfreibetrag bei Selbständigen auch bei die Errechnung des freiwilligen gesetzlichen KV und PV Beitrages berücksichtigt und verringert sich durch den entsprechend niedrigeren Gewinn der Beitrag? Danke
Hallo,
ich kenne es so, dass wir aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden die Summen genommen haben, die dort unter Einnahmen aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit, also nach dem „Brutto“ gegangen sind, was auch der Tatsache entspricht, dass ein Arbeitnehmer von seinem Bruttolohn die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in puncto Abgaben sind nicht identisch - vielleicht hilft auch das weiter - https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdf
Gruss
Czauderna
Der Gewinn wird aber doch um den Steuerfreibetrag reduziert. Bedeutet, das Brutto wäre geringer, der Gewinn vor Steuer. Oder?
Hallo,
wenn du dem Link folgt, unter §3 Abs. 1a steht es formuliert - dort steht nichts über Gewinn sondern über Einnahmen.
Gruss
Czauderna
Steuerfreibetrag (welchen meinst du überhaupt? Grundfreibetrag?) ist eine reine Steuergeschicht und hat mit Sozialversicherung nix zu tun.
Data
Ja, ich meine den Grundfreibetrag von ca. € 8.652,00.
danke
8820 € in 2017
Hallo,
bei der Krankenkasse sind nach § 240 SGB V grds. alle Einnahmen (brutto) beitragspflichtig. Einzelheiten ergeben sich aus dem Link von Czauderna.
Bei Selbständigen ist bezogen auf die Selbständigkeit das Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Dies sind nach § 15 SGB IV die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Wenn man den Krankengeldanspruch bewählt hat, wird aus den entfallenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb das Krankengeld berechnet.
Die Begriffe „Einkommen“ bzw. „zu versteuerndes Einkommen“ sind für die Krankenkasse ohne Bedeutung.
Gruß
RHW