Steuerklasse 2 trotz Auszug der Tochter?

Hallo. Meine Tochter ist vor kurzem ausgezogen. Sie ist 21 und wegen ihres Studiums
nach Köln gezogen. Ich erhalte weiterhin das Kindergeld, das ich ihr natürlich überlasse. Ich zahle ihr auch einen Anteil Unterhalt. Ich habe sofort beim Finanzamt meine Steuerklasse auf 1 ändern lassen. Jetzt lese ich im Internet, dass man auch als „Alleinerziehend“ gilt, wenn die Tochter aus Ausbildungsgründen auszieht. Steht mir dann die Steuerklasse 2 doch zu? Dem Vater, der den höheren Anteil an Unterhalt zahlt, steht die Steuerklasse 2 auf keinen Fall zu, da er verheiratet ist und natürlich mit seiner Frau zusammen wohnt.
Vielen Dank für alle Antworten!

Hallo

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man überhaupt irgendwie als erziehend gelten kann, wenn das Kind schon erwachsen ist. - Manchmal ziehen ja auch minderjährige Kinder - z. B. aus Ausbildungsgründen - aus, da geht das vielleicht.

Anscheinend kann man aber für nicht zu Hause wohnende studierende Kinder, für die man unterhaltspflichtig ist, irgendwelche Mehrausgaben bei der Steuer absetzen. Habe ich letztens selber noch gemacht, aber schon wieder alles vergessen, wie das geht und die richtigen Bezeichnungen. Elster erklärt aber alles.

Viele Grüße

Dein Vorstellungsvermögen und der Regelungsrahmen des Einkommensteuergesetzes weichen voneinander ab.

6 Like

Die wesentlichen Anspruchsvoraussetzung für den Entlastungsbetrag sind, dass man für das Kind kindergeldberechtigt ist (bzw. einem der Freibetrag zusteht), das das Kind zum Haushalt gehört und das keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt (außer ggf. erwachsene Kinder).

Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

Somit fallen die typischen Studentenfälle, bei denen das Kind während des Semesters am Studienort wohnt, aber zuhause noch ein Zimmer hat und sich in den Semesterferien sowie an einem Teil der Wochenenden dort aufhält, durchaus unter die Regelung.

Somit steht dir gegebenenfalls durchaus noch der Entlastungsbetrag zu. Wenn du die Steuerklasse gewechselt hast, kannst du trotzdem noch den Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen.

Und mal davon abgesehen. Solange Unterhaltspflicht besteht, sollte einem dem gesunden Menschenverstand nach der Entlastungsbetrag zustehen.

Das stimmt aber auch nicht, was wiederum zeigt, dass der sogenannte gesunde Menschenverstand bei Rechtsfragen oft in die Irre führt. Unterhaltspflicht berechtigt zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung, hat aber den Haken, dass eigenes Vermögen und Einkommen der Kinder zu berücksichtigen sind. Der Entlastungsbetrag ist aber tatsächlich an die Kindergeldberechtigung bzw. den Anspruch auf den Kinderfreibetrag gebunden. Damit fallen Kinder, die beispielsweise aufgrund „Gammelns“ nicht kindergeldberechtigt sind, trotz der bestehenden Unterhaltspflicht des alleinerziehenden Elternteils raus.

1 Like

Hallo, dann werde ich bei meiner nächsten Steuererklärung alles angeben und warte mal ab.
Vielen Dank für die Antwort!

den sucht man im Steuerrecht so manches Mal vergeblich !

:smile: