Steuerklasse Änderung

Der Sohn (20) einer alleinerziehender Mutter studiert, hat kein Einkommen außer Unterstützung durch beide Elternteile, die Mutter bekommt das Kindergeld. Er ist in eine Wohngemeinschaft umgezogen, kommt aber regelmäßig in Wohnung der Mutter, wo er nach wie vor seine Zimmer hat. Die Steuerklasse II wurde seit 2022 ins Steuerklasse I geändert. Ist das richtig?

Servus,

die Steuerklasse ist hier, wie auch sonst, vollkommen gleichgültig.

Entscheidend ist, ob bei der Veranlagung zur ESt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG anzusetzen ist oder nicht.

Und dieser hängt - als einziges Detail im EStG - davon ab, wo der Sohn gemeldet ist. D.h. mit dem Entlastungsbetrag ist Essig.

Bis zu 9.984 € im Jahr sind aber unter Umständen gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Der 33a ist nicht so schlimm, wie er auf den ersten Blick wirkt. Lies das in Ruhe durch und frage nach, wenn etwas unklar bleibt.

Schöne Grüße

MM

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Hallo!

Grundsätzlich kann die Mutter sowohl die Lohnsteuerklasse II als auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn der Sohn weiterhin bei ihr im Haushalt wohnt und keine weitere erwachsene Person, außer ggf. Kindern, für die die Mutter kindergeldberechtigt ist, im Haushalt wohnt.

Ein Kind gehört zum Haushalt der Mutter, wenn es in der Wohnung der Mutter gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit ihrer Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist. Wenn also beispielsweise am Studienort eine Wohngemeinschaft besteht, das Kind trotzdem jedoch weiterhin zuhause wohnt, kann dies vorliegen.

Ist das Kind nicht in der Wohnung der Mutter gemeldet, trägt die Mutter die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Das kann zwar im Einzelfall etwas Aufwand erfordern, sollte aber kein Ding der Unmöglichkeit sein.

Ansonsten wäre ggf., um zumindest künftig die Steuerklasse II und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu bekommen, die Anmeldung in der Wohnung der Mutter im Sinne eines Zweithaushalts vorzunehmen.

Grüße!

Vielen Dank für die Express Nachricht, habe ich weitergeleitet.

Servus,

hast Du auch auf die Ergänzung geachtet, die Bernd Thomas angebracht hat? Das Kriterium der Meldung an einer bestimmten Adresse ist nicht ausschließlich! Mit einem gewieften Steuerberater oder Fachanwalt kann man die Anerkennung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende unter Umständen auch durchsetzen, wenn das Kind woanders gemeldet ist. Man darf bloß nicht damit rechnen, dass das Finanzamt das von sich aus anerkennt.

Schöne Grüße

MM