Steuerklasse wenn ein Ehepartner im Ausland arbeit

Hallo!

Ich hoffe, dass die Lage nicht zu komplex ist und versuche die wichtigsten Infos zusammenzufassen.
Ich arbeite noch zur Zeit mit meinem Mann in der Türkei, werde aber in Kürze nach Deutschland zurückreisen und dort einen neuen Job beginnen. Mein Mann bleibt noch bis zu einer gewissen Zeit in der Türkei (arbeitet bei einer deutschen Firma) und wird dann spaeter nachkommen (Aufenthaltserlaubnis, Anmeldung bei unserem deutschen Wohnsitz ist für Ihn vorhanden).

In dieser Zwischenzeit muss ich natürlich u.a. beim Arbeitgeber/Finanzamt meine Steuerklasse angeben. Kann ich unter diesen Umstanden auf der Steuerklasse 3 bestehen oder muss ich unglücklicherweise die Klasse 1 nehmen?
Inwieweit ist in diesem Zusammenhang das Doppelbesteuerungsabkommen zw. Türkei und Dtl hilfreich?

Auf eine Antwort waere unendlich dankbar!

LG
Diana

Hallo,

leider kann ich dir das nicht beantworten.

VG

Wichtig für die Zusammenveranlagung und damit der günstigen Steuerklasse III ist, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das sind sie dann, wenn beide Ihren Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in Deutschland haben. Ist das der Fall spielt es für die Besteuerung in Deutschland keine Rolle wo die Einkünfte erzielt werden. Hier greift dann das Universalprinzip (Welteinkommensprinzip).

Also trifft es zu das beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann auch die Steuerklasse III angegeben werden.

Trifft dies nicht zu, so kann unter bestimmten Umständen die unbeschränkte steuerpflicht beim Finanzamt beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen dafür vor und wird dies vom Finanzamt genehmigt, ist das Splitting ebenfalls möglich. Ob sich das allerdings rentiert müsste dann ein Steuerberater durchrechnen.

Ob hierzu das DBA eine Aussage trifft kann ich leider nicht sagen, aber ich gehe mal eher nicht davon aus.

Um ganz sicher zu gehen, würde ich aber auf jeden Fall einen Steuerberater konsultieren der das auch gleich mal durchrechnet. Hier kann man schon einiges sparen oder eben auch ganz schön draufzahlen :smile:

Vielen Dank Zero cool!

So wäre dann die Frage zu klären unter welchen Umständen die unbeschränkte Steuerpflicht gilt…Reicht es also aus (um nicht in den „dauernd getrennt lebend Status“ zu fallen)wenn beide den Wohnsitz in Dtl haben und der eine Ehepartner wöchentlich aus dem Ausland kommt?
Meiner Meinung sind beide unbeschränkt steuerpflichtig, so würde § 38b Nr. 3 a) aa) zutreffen, denn der Ehepartner im Ausland bezieht keinen inländischen Arbeitslohn.Der Arbeitslohn würde in Dtl unter dem Progressionsvorbehalt liegen - dies ist meine Auslegung nach Leses des EST.

Wie du sagst werde ich auf jeden Fall einen Steuerberater einschalten, um sicher zu gehen.

LG

Sofern ich weiß, muss beim Finanzamt nur nachgewiesen werden das man verheiratet ist. Wenn ja, Muß das FA Steuerklasse 3 eintragen.

Gruß
PB

Puhh, ich muss sagen, dass ist zwar nicht ganz mein Gebiet, aber ich versuchs trotzdem mal. Wäre nett wenn du dann postest was der Steuerberater dazu gesagt hat :wink:

So, in den AEAO zu § 8 AO - Wohnsitz findet sich folgendes:
1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 06.02.1985 - I R 23/82 - BStBl. II, S. 331)…
2. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare stuerliche Wirkung…

Sprich wenn ein Ehegatte also in Deutschland einen Wohnsitz hat, so hat der andere Partner automatisch ebenfalls einen inländischen Wohnsitz und ist unbeschränkt steuerpflichtig. Dauernd getrennt lebend hat m. E. nichts damit zu tun ob der Ehegatte im Ausland arbeitet, sondern vielmehr ob beide einfach noch zusammen leben wollen. Aber wenn dieser jedes WE nach Hause kommt stellt sich die Frage imho sowieso nicht.

Dann würde jedoch m. E. § 38b Nr. 3 a) bb) zur Anwendung kommen. Der Ehepartner im Ausland erzielt dann zwar keine Einkünfte im Inland, jedoch werden die Einkünfte im Ausland wie inländische Einkünfte behandelt. Das ist die Sache mit dem Universalprinzip.
Was dazu führt das einer Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V erhält.

Was die Türkei allerdings davon hat würde mich mal interessieren.^^ Aber das steht dann wohl im DBA. :smile:

Das Feedback vom Steuerberater werde ich euch auf jeden Fall mitteilen…
LG und vielen Dank

Damit kenne ich mich nicht aus, aber das Finanzamt muß bei der persönlichen Vorstellung Auskunft geben.

Hallo Diana,

sorry, aber dieses Problematik ist zu komplex für diese Plattform hier.

Gruß,
Jens