Steuerliche Behandlung Erbengemeinschaft bei verspätetem Geldeingang

Hallo,

vielleicht hat jemand eine Idee wie folgende, zugegebenermaßen etwas komplizierte Steuerangelegenheit korrekt gehandhabt wird:

Nachdem Herr Y vor 4 Jahren verstorben ist, gibt es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (kein Testament) eine Erbengemeinschaft aus der Ehefrau Y (Güterstand Zugewinngemeinschaft) sowie den drei erwachsenen und selbst steuerpflichtigen Kindern 1-3.

Jetzt, 4 Jahre nach seinem Tod erfolgen drei Zahlungen zu Gunsten der Erbengemeinschaft von einem Geschäftspartner mit dem Y langjährige Freiberufliche Kontakte pflegte:

  1. Rückzahlung einer Kreditsumme, die Y dem Geschäftspartner gewährt hatte
  2. Gesamte Zinszahlung bezüglich dieses Kredites.
  3. Vergütung/Erfolgsbeteiligung für die langjährige Tätigkeit vor dem Tod von Y

Mich würde interessieren ob meine Einschätzung bzgl. der steuerlichen Behandlung korrekt sind:

Die zurückgezahlte Kreditsumme ist nicht zu versteuern und wird auf die Erben verteilt.

Die Zinseinnahmen + die Vergütung sind ebenfalls entsprechend des gesetzlichen Verteilungsschlüssels auf die Erben zu verteilen und von dem jeweiligen Empfänger mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Unter welcher Einnahmeart ist aber diese Einnahme in der Individuellen Steuererklärung anzugeben, damit sie mit dem individuellen Steuersatz besteuert wird?

Oder muss gar für den Toten nochmals eine Steuererklärung erstellt werden, so dass dann nur die Nettosumme erbmäßig verteilt wird?

Falls eine solche Steuererklärung für den Toten nicht das Vorgehen der Wahl ist, sondern die Variante mit der Verteilung vor Versteuerung, wie verhält es sich dann mit den Freibeträgen für die Erbschaftssteuer:

Werden hier die verteilten Bruttobeträge zur Erbschaftssteuer herangezogen, ggf. Erbschaftssteuer abgezogen und dann die Restsumme individuell besteuert oder die Nettobeträge oder…

Ich bin mals gespannt ob jemand auf diesen Komplexen Vorgang eine Antwort hat.

Ach ja, gibt es außer einer Verteilung der Rückzahlung auf mehrere JAhre noch einen Sachverhalt, wie die Steuerlast in diesem Fall gesenkt werden könnte?

Gruß

Das halte ich für die einzige (steuersystematisch) richtige Lösung.
Es sind steuerpflichtige Einkünfte des Y, die er hätte versteuern müssen. Diese Pflicht ging auf die Erben über.
Sie müssen also die Steuererklärung für den Y nachholen.

Ich überlege gerade, wie man so etwas machen könnte, wenn es noch länger als nur 4 Jahre zurück läge.

Fragt euren Steuerberater oder das Finanzamt.

Es wird versteuert und das Übrige nach dem Erbenschlüssel verteilt.
Sollte hierfür noch Erbschaftsteuer anfallen ( bei den hohen Freibeträgen müsste das ja eine Millionenerbschaft gewesen sein) dann werden die Erben das ggf. ebenfalls nachversteuern müssen.
Zu dem ErbSt-Satz den sie jeweils hatten.

MfG
duck313

Nur natürliche Personen sind einkommensteuerpflichtig, also kann beim Erblasser für Zeiträume nach seinem Tod keine keine Einkommensteuer entstehen.

Die Forderungen sind Bestandteil der Erbschaft gewesen, sie waren zum Zeitpunkt des Todes zu bewerten und zu versteuern, entweder einzeln oder im Rahmen des Betriebsvermögens. Falls die Forderungen damals nicht erfasst worden sind, handelt es sich um neue Tatsachen (einen Hinterziehungstatbestand wollen wir mal ausschließen), der Erbschaftsteuerbescheid ist gegebenenfalls nach Maßgabe 173 AO zu ändern. Dies könnte gegebenenfalls natürlich auch für Einkommensteuerbescheide des Erblassers geltend, wenn Einkünfte vorgelegen haben, die dem Finanzamt nicht bekannt waren.

Die Honorareinnahmen sind gegebenenfalls als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb (oder LuF) bei den Erben zu versteuern, wenn beim Erblasser noch keine Betriebsaufgabe erfolgte.

Zinsen, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder gegebenenfalls im Rahmen einer anderen Einkunftsart bei den Erben zu versteuern. Die Umqualifizierung der Einkunftsart ist abhängig davon, ob die Forderung zum Betriebsvermögen gehörte oder nicht.

Gegebenfalls die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer.

Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen von Ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Nach dem Tod kann keine Einkommensteuer mehr entstehen.

Vielen Dank, hilft auf jeden Fall