Steuerliche Behandlung von Abfindung bei Minijob?

Hallo zusammen,

ich hatte heute eine interessante Diskussion zum Thema Steuern bei Abfindungzahlungen. Ich bin der Meinung, dass eine Abfindung, die einem Minijobber gezahlt wird weil ihm gekündigt wurde, steuerfrei sein müsste.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage beim Pauschsteuersatz von 2 % und bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, und nicht nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff, oder liege ich da falsch? Soweit ich weiß gibt es ein Urteil vom BSG, in dem Entlassungsabfindungen nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Daraus müsste sich doch Steuerfreiheit für die Abfindung bei Minijobbern ergeben, oder? Vorausgesetzt natürlich, dass die Abrechnung des Arbeitslohns nicht über eine Lohnsteuerkarte, sondern mit 2 bzw 20% pauschaliert wird.
Mein Diskussionspartner war der Meinung, dass die Lohnsteuerkarte dann trotzdem für die Abfindungszahlung abgegeben werden müsste und die Summe mit der jeweils geltenden Lohnsteuerklasse versteuert werden muss.

Hat jemand von euch Erfahrungen mit sowas gemacht oder kennt hierzu Urteile oder genaue Regelungen?
Danke schonmal für eure Hilfe :smile:

ich hatte heute eine interessante Diskussion zum Thema Steuern
bei Abfindungzahlungen. Ich bin der Meinung, dass eine
Abfindung, die einem Minijobber gezahlt wird weil ihm
gekündigt wurde, steuerfrei sein müsste.

Und auf welche Gesetze oder Urteile bezieht sich diese Meinung?

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die
Bemessungsgrundlage beim Pauschsteuersatz von 2 % und bei der
pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung, und nicht nach dem steuerlichen
Arbeitslohnbegriff, oder liege ich da falsch?

Ja, falsch.

Soweit ich weiß
gibt es ein Urteil vom BSG, in dem Entlassungsabfindungen
nicht zum Arbeitsentgelt zählen.

Sozialversicherungsrechtlich, ja. Aber wie der Name Bundessozialgericht schon sagt, wurde hier über Sozialversicherungsrecht entschieden. Und im übrigen gilt das für jeden Arbeitnehmer, und nicht nur für geringfügig Beschäftigte.

Daraus müsste sich doch
Steuerfreiheit für die Abfindung bei Minijobbern ergeben,
oder?

Nein, wieso? Was hat Sozialversicherungsfreiheit mit Steuerfreiheit zu tun?

Mein Diskussionspartner war der Meinung, dass die
Lohnsteuerkarte dann trotzdem für die Abfindungszahlung
abgegeben werden müsste und die Summe mit der jeweils
geltenden Lohnsteuerklasse versteuert werden muss.

Richtig. Die Pauschalversteuerung mit 2% kann nicht greifen, da mangels Sozialversicherungspflicht kein Beitrag zur Rentenversicherung abgeführt wurde. Dies ist aber Voraussetzung für die Pauschalierung, siehe § 40a Absatz 2 EStG.

Die pauschale Lohnsteuer mit 20% halte ich ebenfalls für fraglich, da bei einer Abfindung wohl selten die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung eingehalten werden können.

Hallo,

ich dachte die Steuerfreiheit ergibt sich aus diesem Urteil des BSG (vom 21.2.1990, 12 RK 20/88) i.V.m. R128a Lohnsteuerrichtlinien 2005…
Anscheinend wird die Sache immer noch von Finanzamt zu Finanzamt anders geregelt. Schade dass es über 3 Jahre nach der Gesetzesänderung immer noch kein klares Urteil o.ä. dazu gibt!

Danke trotzdem für die Antwort :smile:

ich dachte die Steuerfreiheit ergibt sich aus diesem Urteil
des BSG (vom 21.2.1990, 12 RK 20/88) i.V.m. R128a
Lohnsteuerrichtlinien 2005…

Es macht durchaus Sinn, sich die Richtlinie auch mal durchzulesen. In der Richtlinie geht es um die Voraussetzungen, die für die Pauschalierung der Lohnsteuer vorliegen müssen.

Du interpretierst das anscheinend so, dass die Abfindung steuerfrei ist wenn die Pauschalierung nicht angewendet werden kann. Aber davon ist in der Richtlinie keine Rede.

Die Aussage ist schlicht und einfach, dass die Pauschalierung nicht angewendet werden kann, da die Abfindung nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehört. Wo steht da was von Steuerfreiheit? Insbesondere Satz 5 ist doch eine völlig klare Aussage.

Anscheinend wird die Sache immer noch von Finanzamt zu
Finanzamt anders geregelt.

Nein, es ist überall gleich.

Schade dass es über 3 Jahre nach
der Gesetzesänderung immer noch kein klares Urteil o.ä. dazu
gibt!

Welche Gesetzesänderung?

Also ich habe mal beim Bundesfinanzministerium nachgefragt wie das im allgemeinen gehandhabt wird. Anscheinend ist es doch nicht unbedingt so klar. Im BMF wird auf das zuständige Finanzamt verwiesen, da es keine eindeutige Regelung gibt. Die Finanzämter sind sich da wohl auch nicht einig.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollte man daher gegen ablehnende Entscheidungen der Finanzämter Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Aha. Seltsam nur dass es für die Richtlinien schon klar ist. Und die kommen auch aus dem BMF.

Ruhen des Verfahrens beantragen, soso. Und mit welcher Begründung?

Na weil es anscheinend doch nicht so klar ist, und solange es keine eindeutige Entscheidung dazu gibt, kann man das unterschiedlich interpretieren. Das BMF hat auch geschrieben dass dafür die jeweiligen Finanzämter zuständig sind, und wenn es eine richtge Regelung geben würde, könnten die ja nicht unterschiedlich entscheiden.
Ich gebe ja nur das wieder was das BMF mir geantwortet hat…