Hallo,
bisher ist mein Kenntnisstand so, dass man realisierte Verluste aus z. B. Wertpapiergeschäften, nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnen kann, nicht aber mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Gilt das nach wie vor oder kann man solche Verluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen?
Habe auf der Seite https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aktienverluste-beim-finanzamt-steuerlich-geltend-machen/150/4774/378329 nämlich u. a. gefunden: „Erzielen Sie aus dem Verkauf von Aktien, die Sie ab 2009 ins Depot geholt haben, einen Veräußerungsgewinn, behält die Bank auf diesen Gewinn Abgeltungsteuer ein. Verkaufen Sie die Aktien mit Verlust, berücksichtigt das Finanzamt diesen Verlust nur dann, wenn der Veräußerungspreis die von der Bank berechneten Transaktionskosten übersteigt (BMF, Schreiben vom 18. Januar 2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004). Solche Veräußerungsverluste können nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof sieht für die Auffassung der Finanzverwaltung zur Beschränkung der steuerlichen Anerkennung von Verlusten keinen Spielraum. Nirgends im Einkommensteuergesetz steht, dass die Höhe der Transaktionskosten im Verhältnis zum erzielten Veräußerungspreis zu steuerlichen Einschränkungen steht. Deshalb dürfen Sie im obigen Beispielsfall darauf pochen, dass das Finanzamt die erlittenen Kursverluste aus Aktienverkäufen steuerlich anerkennt (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 32/16; veröffentlicht am 19. September 2018).“
Wenn meine obige Auffassung stimmt, dann ist das aber nicht richtig. Wie sehen Sie das?
Und dann würde mich noch interessieren, können z. B. in 2018 realisierte Verluste mit Gewinnen in späteren Jahren verrechnet werden (Verlustvortrag)? Ggf. wie lange kann „vorgetragen“ werden?
Vielen Dank für die Bemühungen.
Robert