Steuerliche Verluste bei Verfall von Optionschein?

Hallo, ein Optionsschein (auf eine Einzelaktie (CALL) verfällt bei Fälligkeit mit „0“. Meine Bank sagt damit ist aber eine Verrechnung des eingetretenen Total-Verlustes mit bisher angefallenen Gewinnen aus Aktien (steuerpflichtigen) möglich. Verlust wird also nicht in den steuerlichen „Verlusttopf“ eingebucht. Weiss jemand, warum dies so ist?
Danke
PUT

Hallo,

ich hatte wegen eines ähnlichen Problems erhebliche Probleme. Es dauerte sehr lange, bis ich die steuerliche Anerkennung der Verluste erreichen konnte.

Ganz wichtig: Immer den Verlust steurlich ausdrücklich geltend machen und bei Ablehnung fristgerecht Einspruch einlegen. Wenn du das verpasst, werden alle Entscheidungen bestandskräftig.

Bei mir waren es eine wertlose Ausbuchung von Aktien. Der BFH hat zwischenzeitlich allerdings entschieden, dass diese als Veräußerungsverluste anzuerkennen sind. Wie es bei Optionsscheinen aussieht, also ob die Rechtsprechung übertragbar ist, weiß ich nicht genau.

Eine Info: http://www.n-tv.de/ratgeber/Verluste-jetzt-von-der-Steuer-absetzen-article17121996.html

Wobei in diesem Artikel von Werbungskosten die Rede ist, was meines Erachtens falsch ist. Es geht um eine Anerkennung als Veräußerungsverlust.

Schaue auch mal in das entsprechende BMF-Schreiben, das eine Art Handbuch für die Finanzämter darstellt: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Jedoch Vorsicht, dort steht eben zum Teil auch nur die subjektive Rechtsauffasung des BMF.

Gruß
Ultra

Hallo,

mit Optionsscheinen handle ich nicht.

Aber meine Bank zahlt zum Beispiel bei Eingang von Dividenden sofort die Kapitalertragssteuer. Verkaufe ich Aktien mit Verlust überweist das Finanzamt unverzüglich die Erstattung.

Geltend machen muss ich das nicht. Aber vielleicht ist das bei Optionsscheinen anders.

Gruß, Hans-Jürgen Schneider

Es geht hier um die Anerkennung als Veräußerungsverlust. Bei einem normalen Aktienverkauf wird die Bank den Verlust in den Verlusttopf einstellen. Da überweist das Finanzamt gar nichts. Das macht es nur, wenn es um Verrechnungen zwischen verschiedenen Banken geht.

im vorliegenden Fall haben die Banken seit jeher nichts ein die Verlusttöpfe eingestellt. Und zwar auf Anweisung der Finanzverwaltung. Diese meinte, eine wertlose Ausbuchung von Aktien oder der Verfall von Optionen sei kein regulärer Veräußerungsvorgang. Heißt: Verkauft der Aktionär seine Aktien vor der Ausbuchung für ein paar Cent, kriegt er den Verlust (der ja nach eingesetztem Geld sehr hoch sein kann) anerkannt. Erfolgt die wertlose Ausbuchung, geht er komplett leer aus.

Unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) haben nahezu alle Finanzgerichte diesen Unsinn verworfen. Zuletzt auch der BFH. Ich habe jetzt wenigstens einen Verlustvortrag bekommen, den ich (nur) mit anderen Gewinnen verrechnen darf. Das geht alles nur über das Finanzamt.

Wenn @Inder oder @StBAnw noch hier wären, könnten die genaueres sagen, aber solche Nutzer braucht man ja hier nicht, lieber Kiddies, die F*******-Likes bringen.

Hallo,

ich glaube Dir.

Aber ich habe mich selbst gewundert, als ich mitten im Jahr Geld vom Finanzamt überwiesen bekam. Ich hatte Aktien mit Verlust verkauft (das wäre für mein Verständnis auch eine Art „Veräußerungsverlust“).

Kann aber auch sein, dass es um die Rückerstattung von im Ausland (USA) bezahlten Steuern auf Dividenden ging.

In Bezug auf mein Depot gebe ich keinerlei Daten an das Finanzamt weiter; meine Bank macht das.

Meine Steuererklärung (als Rentner) ist in zehn Minuten fertig.

Gruß, Hans-Jürgen Schneider

Manchmal erlebt man offenbar auch positive Überraschungen vom Finanzamt. Beim TE aber scheint es anders gelaufen zu sein. Er schrieb:

Der Verlust scheint also nicht von der Bank anerkannt zu werden. Andererseits schrieb er:

Eigentlich hätte es „nicht möglich“ heißen müssen.

@putertee2: Vielleicht kannst du noch einmal genau den Sachverhalt beschreiben. Wer hat was nicht anerkannt?

Kann es. Das Urteil des BFH bezog sich zwar auf ein Termingeschäft, ist aber auf andere, ähnlich gelagerte Sachverhalte übertragbar.

Der Begriff ist hier genau richtig, da es um Termingeschäfte ging und die Optionsprämien Werbungskosten darstellen. Daß der „Journalist“ von n-tv daraus irgendetwas mit Optionen bastelt, ist schlimm genug, wenngleich wenig überraschend.

Die Logik des zweiten Satzes ist nicht ganz korrekt.

Wenn Gewinn aus Aktien erzielt wurde, wird dieser bankintern mit späteren Verlusten verrechnet. Nur wenn der Verlust niedriger als der Gewinn war, dann wird selbstverständlich nichts in den steuerlichen Verlusttopf eingestellt. Anders ist es im Falle des höheren Verlustes - dieser wird zuerst auf den vorhandenen Gewinn aufgeteilt und der nicht verbrauchte Rest für künftige Gewinne - bei derselben Bank - in den steuerlichen Verlusttopf eingestellt.

Möchte man den steuerlichen Verlust z. B. auf Gewinne bei anderen Banken verrechnen, dann muß man bis zu einem festen Termin im Dezember bei seiner Bank die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beauftragen. In der Folge ist der steuerliche Verlusttopf bei dieser Bank geleert und wird erst durch künftige unverrechnete Verluste erneut gefüllt
Dann kann man im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung die Verlustverrechnung vornehmen lassen. Hinweis: Eine Verrechnung ist nur eingeschränkt mit gleichartigen Gewinnen möglich.

Zur Frage der Verlustentstehung bei Wertlosausbuchung habe ich noch keine negativen Erfahrungen mit der Finanzverwaltung gehabt. Es wurden mir derartige Verluste immer anerkannt. Ansonsten hätte ich auch geklagt…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald