Servus,
grundsätzlich ist der Übertrag vom eigenen auf ein gemeinsames Konto, auf das zwei Personen zugreifen können, „für die Steuer“ eine Schenkung im Umfang der Hälfte dessen, was vorher einem zur eigenen Verfügung gehörte: Nur potenzielle Ansprüche aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden da nicht berücksichtigt, solange sie nicht realisiert sind.
Wenn, wie vorliegend, zwei Gatten jeweils ein Konto haben, das sie zusammenlegen, führt das zu einem in der Tat kuriosen Vorgang von zwei gegenseitigen Schenkungen, die sich auch in dem Umfang nicht gegeneinander aufrechnen, zu dem das möglich wäre.
Man kann dem begegnen, indem man zwei getrennte Vorgänge daraus macht: Zuerst Übertrag von Wertpapieren mit annähernd gleichem Wert (präzise kann man den ja bloß von Tag zu Tag ermitteln) auf das gemeinsame Konto, auf der Grundlage eines vorher geschlossenen Vertrags, in dem festgelegt wird, dass die künftig für den anderen zugänglichen gedachten Hälften nicht geschenkt, sondern im Sinn einer entgeltlichen Überlassung getauscht werden und ein überschießender Rest der zum Tageskurs übertragenen Papiere nach der Transaktion ermittelt und mit Bargeld ausgeglichen wird.
Nach einer Anstandsfrist von drei Wochen wird dann das Depotkonto, das bei der Aktion noch übrig geblieben ist, vollends abgeräumt, und der damit verschenkte Betrag (Hälfte des Verkehrswertes) ist nicht mehr dramatisch hoch, so dass das mit dem Freibetrag besser funktioniert.
Trennung der beiden Vorgänge deswegen, weil sich auf diese Weise der erste, entgeltliche Teil „Tausch von zwei Hälften mit annähernd gleichem Wert“ privatschriftlich formulieren lässt - das ginge nicht, wenn gleichzeitig noch eine Schenkung des „überschießenden Restes“ vereinbart würde, weil ein Schenkungsversprechen beurkundet werden muss.
Schöne Grüße
MM