Steuern bei Hausüberschreibung?

Hallo!
Frau M. (Rentnerin, Witwe) möchte ihr Haus (Wert ca. 200000€, in NRW Rhein Sieg Kreis) an ihre Enkelin überschreiben, sie hat sich auch schon einen Notar gesucht der den „Papierkram“ regelt. Die Frage ist jetzt welche Kosten auf die Enkelin in etwa zukommen? Müssen bei einer Überschreibung auch Steuern, wie bei einer Erbschaft, gezahlt werden? Wenn, wie hoch sind diese ca.? Wie hoch sind die sonstigen Kosten für eine Überschreibung etwa? Fallen auch Kosten für Frau M. an?
Hoffe es kann jemand helfen, vielen Dank schon im Voraus!

Sehr geehrter Schwalbe80,

über Kosten informiert auch der Notar.

bei Immo bis 200.000 €
Schenkung an Enkel fällt keine Schenkungsteuer an (Freibetrag 200.000,-) an, (Finanzamt erhält automatisch eine Abschrift der Übertragungs / Schenkungsurkunde! Es fragt dann entweder beim Schenker oder beschenkten an -Abgabe der Schenkungsteuererklärung ggf. Bewertung der Immobilie.)

Es fällt auch keine Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 6 GrEStG) an.

Der Schenker kann regeln wer die Kosten übernimmt, dies wird im Notarvertrag geregelt.
Die Übernamme der Kosten erhöht den Wert der Schenkung!

Gebühren sind Notarkosten und Gerichtskosten, also Auflassung-Umschreibung im Grundbuch.
Ist der Enkel minderjährig, muss ein Ergänzungspfleger den Kauf absegnen. Hierzu kann vom Amt einer eingesetzt werden, ggf. auch ein „vertrauter“ wie Eltern. Da das Grundstück nicht nur vorteile als „Vermögen“ birgt, sondenr auch Kosten verursacht.

Alles grundsätzliche allg. Informationen ohne den Fall genau zu kennen.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Hallo,
zuerst mal fallen die Notarkosten und Grundbuchkosten - wie bei einem ganz normalen Erwerb. Man schätzt diese auf ca. 5 % des Grundstückswerts (i.d.R. weniger). Grunderwerbssteuer fällt nicht an, weil es sich um eine Schenkung handelt.
Dafür fällt jedoch Schenkungssteuer an - ist das gleiche wie die Erbschaftsteuer.
Von dem Haus wird der Verkehrswert ermittelt - sollte dem Wert vom Notar entsprechen. Hiervon wird der ein oder andere Freibetrag abgezogen und dann der Erbschaftsteuersatz ermittelt. Die Enkelin ist in der Steuerklasse I zu finden und damit wären es 11 % (§§15 und 19 ErStG - www.gesetze-im-internet.de/erbstg). Wenn Frau M. sich noch ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen lässt, dann vermindert bzw. wir die Steuerschuld aufgeschoben.
Für Frau M. fallen keine Kosten an.
Gruß

Hallo!
Erstmal lieben Dank für die Informationen. Bzgl. der Erbschaftssteuer habe ich nochmal eine Frage, da ein anderes Mitglied hier mir folgendes schrieb : „Von dem Haus wird der Verkehrswert ermittelt - sollte dem Wert vom Notar entsprechen. Hiervon wird der ein oder andere Freibetrag abgezogen und dann der Erbschaftsteuersatz ermittelt. Die Enkelin ist in der Steuerklasse I zu finden und damit wären es 11 % (§§15 und 19 ErStG)“ Außerdem sagt derjenige, dass diese Steuern bei einem lebensl. Wohnrecht für Frau M. aufgeschoben würden aber auf jeden Fall anfallen. Demnach müßte die Enkelin dann ja doch mit ca. 10000€(Hauswert ca. 200000€) Erbschaftssteuern rechnen?!
Was stimmt davon??
Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre Antwort

hallo,

m.e. fällt keine Grunderwerbssteuer an. Notargeb. werden fällig. sollte das haus vermietet worden sein und dies bereits erst seit 10 jahren, kann u.U. eine sog. Spekulationsgewinn nach § 23 EstG entstehen.in diesem fall würde ich rücksprache mit dem zuständigen finanzamt halten.

mfg

Von einem Wohnrecht war in Ihrer Anfrage an mich keine Rede. (siehe oben)
zudem geht ihre Fragestellung zuweit und sie lesen bzw. verstehen die Antworten nicht.
Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro
somit fällt bei einem Wert lt. Ihnen von 200.000 Euro KEINE Schenkungsteuer an.

Des weiteren kann ich die Antwort eines anderen nicht beurteilen, und will ich auch nicht, weil sie mir nicht im ganzen vorliegt.

Schlaue Enkel suchen in diesem Fall einen Steuerberater ihres Vertrauens auf und besprechen sie mit ihm den gesamten Fall mit Daten und Fakten, vor allem weil der Wert an der Freibetragsgrenze liegt. Das erspaart ihnen sicher eine Unmenge an Zeit und Geld, und er/sie erledigt die formalitäten.

MfG
Haraldo StB

Hallo nochmal!
Natürlich habe ich Ihre Antwort gelesen/ verstanden. Mich wunderte nur, dass ein anderer eine andere Meinung bzgl des Freibetrags usw. hatte. Aber alle nederen sehen das auch wie Sie! Natürlich lassen wir uns noch beraten, hier das sollte nur eine „Vorabinfo“ sein. Man hört so viel… Aber so wie Sie es beschrieben haben erläutern das alle Fachmänner/frauen…
Vielen Dank nochmal& viele Grüße

Hallo Schwalbe 80,

die Übertragung erfolgt mit Notarvertrag, in dem auch der Wert durch die Beteiligten angeben werden muß.

Danach richten sich:

  1. die Notargebühren
  2. die Grunderwerbssteuer
  3. die Gerichtskosten für die Umschreibung.

Die Kosten zu 2 + 3 trägt der Erwerber ( Enkelin , die Kosten zu 1 können im Vertrag festgelegt werden, wer diese zu zahlen hat.

Will Oma die Enkel von allem freistellen, kann sie ja die Kosten zu 2 + 3 ebenfalls bei Fälligkeit übernehmen.

Die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer richtet sich ebenfalls nach dem Wert, der in der Urkunde angegeben ist. Über Freibeträge kann der Notar informieren.

Im Zweifel schreibe mich nochmals an, dann suche ich die Freibeträge, benötige aber genaue Angaben zum Verwandschaftsverhältnis.

MfG

Stefan