Steuern Startup - Einzelunternehmen vs Freiberufler

Hallo,

ich stehe vor folgendem Problem und weiss nicht wie ich die Rechnung aufstellen soll.

Ich bin Einzelunternehmer und habe eine Webseite. Auf dieser Webseite wird der Service zu Webdesign + Fotografie angeboten. Wir haben uns auf Ärzte speialisiert.

Ich verkaufe diese Serivces per Telefonakquise

Der Webdesigner ist ein Freiberufler.

Und wir haben noch eine weitere Person die ebenfalls wie ich verkauft (freiberuflich).

Nehmen wir an wir verkaufen eine Webseite für 5000€

Dann addieren wir hier 19% nehme ich an.

= 5950€

Da wir pro Webseite einen mittleren bis höheren vierstelligen Betrag pro Webseite verlangen, werden wir höchst wahrscheinlich mindestens 30.000€ und evtl. mehr erzielen.

Jetzt kommt die entscheidende Frage:

Vond iesen 5950€ müsste ich „WANN“ und „WIEIVEL“ welche Steuern abziehen?

Und wann können mir die Freiberufler eine Rechnung stellen?

Vor Steuerabzug oder nach Steuerabzug?

Wenn die beiden Freiberufler etwas verkaufen, möchte ich nur 10% daran „verdienen“. Dies würde dann in die Betriebskosten fließen.

Wir wären euch sehr dankbar, wenn diese Frage gelöst wird.

Hallo,

nimm den ersten Eingang und geh zu einem Steuerberater. Dies ist nichts, was in einem Forum gelöst werden kann. Oder würdest du dich auf die Antwort eines vielleicht-Experten hier wirklich verlassen? Dafür wäre mir mein Geld zu schade.

Grüße
Siboniwe

Möglicherweise bist du dann noch Kleinunternehmer im Sinn des UStG, du kannst dann, musst aber nicht mit Umsatzsteuer berechnen.

Wann sie das wollen. Und du zahlst, wie das zwischen euch vereinbart ist. Ihr könnt das frei vereinbaren.

Du möchtest eine Provision auf Umsätze, die deine Freelancer selbst akquiriert haben und auch selbst ausführen? Einfach nur so, weil deine Nasenspitze so schön rosig glänzt? Na, viel Spaß bei der Suche nach Deppen, die sich auf so etwas einlassen.

Aber aus steuerlicher Sicht spricht da natürlich nichts dagegen.

Dieser Hinweis ist natürlich möglicherweise hilfreich.

Das weise ich empört zurück.

Du, hier gibt es noch Experten, gerade zu diesem Thema. Nachem der UP aber den ersten schon gründlich vergrault hat, wird es vielleicht so sein, dass die anderen Experten keine Lust haben, zu antworten.
Übrigens bin ich mit dem Gang zum Steuerberater voll bei dir.

Soon

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Seid Ihr unabhängige Selbständige, die quasi gemeinsam an einem Produkt arbeiten, welches letztendlich aber Du allein verkaufst?
Dann macht jeder seinen Teil der Abrechnung für sich, der Webdesigner ist quasi ein „Zulieferer“ für Dich.
D.h. der Webdesigner schreib Dir eine Rechnung für seine geleistete Arbeit, die Du bezahlst und als Ausgabe in Deinem Unternehmen einträgst und bei der Ermittlung eines Preises (z.B. für die Entwicklung einer Webseite) mit berücksichtigst. Wenn Du diese Webseite erfolgreich verkaufst, ist der erzielte Preis Deine Einnahme. Aus den Einnahmen und Ausgaben wird dann Dein Gewinn berechnet. Soweit, so einfach.
Zur Berücksichtigung der „Steuer“ (ich vermute mal, Du meinst die Umsatzsteuer?) kommt es drauf an, ob Ihr „Kleinunternehmer“ seid.
Ist z.B. der Webdesigner Kleinunternehmer, wird er Dir eine Rechnung ohne Ausweisung von Umsatzsteuer stellen, d.h. Brutto = Netto. Er wird Dir vermutlich die Rechnung nach erfolgter Leistung stellen, wie es allgemein üblich ist. Wenn er kein Kleinunternehmer ist, erhältst Du eine Rechnung mit Ausweisung der enthaltenen Umsatzsteuer.
Wenn Du selbst ein Kleinunternehmer bist, braucht Dich die Umsatzsteuer gar nicht interessieren, deine Ausgabe ist Deine Ausgabe und Deine Einnahme ist Deine Einnahme - Differenz = Gewinn. (der Gewinn ist am Ende natürlich einkommensteuerlich zu behandeln).
Bist Du kein Kleinunternehmer, so muss Du bei Deinem Verkaufspreis aber die Umsatzsteuer ausweisen -entweder z.B. Netto 5000 + 19% = Verkaufspreis oder Brutto 5000 = Verkaufspreis, enthalten darin 19% Umsatzsteuer. Die ausgewiesene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden - falls Du aber von Deinem „Zulieferer“ Eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hast, kannst Du diesen Wert als Vorsteuer von "Deiner zu bezahlenden " Umsatzsteuer abziehen („Vorsteuerabzug“), da dieser Betrag ja schon von Deinem Zulieferer bezahlt wird…

Beatrix

Getroffener Hund bellt?

Aber nein, mal im Ernst: hier kann doch jeder alles schreiben. Woher weiß ich bei einem Thema, bei dem ich mich nicht auskenne, wer hier glaubhaft ist und sich auskennt? Das kann bei einer allgemeinen Frage ziemlich wurscht sein, aber hier geht es um etwas Wichtiges. Ich mag dir vertrauen, aber so vertrauen, dass ich meine berufliche Existenz auf deine Worte setze? Das dann doch nicht.

Grüße
Siboniwe

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Servus,

genau wie bei jeder anderen Form von Literatur muss man da halt überlegen, wie man eine Quelle validiert.

Ich hatte mal eine Kollegin, die bei der IHK bei Bilanzbuchhalter-Kursen ich weiß nicht welchen Teilbereich unterrichtete, aber selbst nicht in der Lage war, ein Konto abzustimmen, wenn sich irgendwelche Vorgänge (und das ist bei solchen Sachen viel eher die Regel als die Ausnahme) über einen Bilanzstichtag weg erstreckten.

Ich kenne einen Wirtschaftsprüfer, der weder buchen noch FiBu-Konten lesen kann.

Jo, und unter den letzten Mohikanern aus diesem Fach kenne ich hier im Forum einen, dessen Beiträgen man ansehen kann, dass er Existenzgründungen schon zu Dutzenden betreut und Überschussrechnungen für Freiberufler und solche, die sich dafür halten, zu Hunderten angefertigt hat. Ich vermute, dass er die allerheiligste Bestellung überm Bett hängen hat, aber ich weiß es nicht und es interessiert mich auch nicht, weil es für den gegebenen Zusammenhang keine Rolle spielt.

Und dem würde ich ohne weiteres jede berufliche Existenz eines der hier anfragenden Gründer in die Hände legen, soweit sie Steuern, Handelsrecht und FiBu betrifft. Übrigens eher, als ihn zum StB zu schicken, dessen Leistungen er ja auch nicht beurteilen kann - Prüfungsstoff ist das da oben weder in den Klausuren noch im Examen.

Kurzer Sinn: (1) Ja, man kann in so einer Situation nie wissen, mit wem man es zu tun hat. (2) Und man kommt nicht darum herum, sich zu überlegen, worauf man sich verlassen will. (3) Und rein formale Kriterien sind dafür nicht unbedingt die besten.

Schöne Grüße

MM

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Hallo liebe Beabel,

danke für deine Hilfe! Wäre es nicht günstiger wenn die Freiberufler sich untereinander eine Rechnung schreiben und ich einfach außen vor bleibe? Sie können meine Web-Seite als Referenz benutzen z.B. aber müssen mich nicht involvieren. Dadurch haben die doch mehr unter dem Strich?

Hab folgendes im Netz entdeckt:

  1. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Dies müssen alle Gewerbetreibenden.
  2. Sie dürfen größenunabhängig eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen

Liebe Grüße

Servus,

nö. Genau gleich viel - nämlich das Honorar, das der Markt hergibt. Und wenn sie Vertrieb und Akquise von einem Dritten (Deinereinem) erledigen lassen, ist das Honorar halt ein bissele niedriger. Dafür klappt das dann besser mit der Akquise, weil die Leute nicht ständig Dinge tun müssen, die sie nicht gut können und nicht gerne machen. Ist also eine simple Entscheidung: Will ein Webdesigner für eine Agentur tätig werden oder versuchen, auf eigene Faust Aufträge an Land zu kriegen? Chacun à son goût.

und bei Einzelunternehmern ist die daraus entstehende Belastung ungefähr Null, weil der allergrößte Teil der GewSt auf die ESt angerechnet wird.

Und ein freiberuflich tätiger Webdesigner zahlt nie Gewerbesteuer, egal ob er für einen Arzt oder für eine Agentur tätig ist. Es gibt allerdings durchaus Fälle, in denen ein Webdesigner nicht freiberuflich tätig ist, sondern ein Gewerbe betreibt, aber das sind Feinheiten, die im jetzigen Zustand der Planung belanglos sind. Vor allem, weil die Gewerbesteuer bei einem Einzelunternehmer unter Hintergrundrauschen abgehandelt werden kann, sofern er nicht in einer Gemeinde mit extrem hohem GewSt-Hebesatz tätig ist.

Übrigens gibt es eine Unmenge Gewerbetreibender, die keine GewSt zahlen, schlicht weil ihr Gewerbeertrag keine 24.500 € p.a. erreicht. Existenzgründungen, die aus dem Stand höhere Erträge erwirtschaften, gibt es zwar, aber es gibt auch haufenweise, die auf Dauer kleinere Erträge haben.

Die Grenzen für die Buchführungspflicht sind übrigens für einen Anfänger ziemlich hoch angelegt: Ein Gewerbetreibender, der einen Umsatz von nicht mehr als 600 k€ im Jahr und einen Gewinn von nicht mehr als 60 k€ im Jahr erzielt, kann genauso mit einer Überschussrechnung arbeiten.

Sinnvoll oder nützlich ist das allerdings nicht - im Gegenteil, ein Existenzgründer kann nur wissen, wo er steht (nicht nur, was den Ertrag betrifft), wenn er vom ersten Tag an Bücher führt. Die Aufzeichnungen zur Überschussrechnung liefern teils keine brauchbaren und teils überhaupt keine Werte.

Schöne Grüße

MM

Ich weiß immer noch nicht, was Du willst bzw. für eine Konstellation hast.
Im Urprungspost hast Du doch was davon geschrieben, dass Du am Verkauf der Freiberufler was verdienen willst. Also müsst Ihr doch irgendeine Art Vertrag miteinander machen/haben?
Ist es umgekehrt, als ich im ersten Post schrieb - also Du erbringst eine Leistung für die Freiberufler (Werbung/Vermittlung ihrer Angebote)? Dann schreibst Du Ihnen eine Rechnung und nicht sie Dir…

Das mit der Gewerbesteuer kannst Du echt außen vor lassen, wie Aprilfisch schon schrieb.

Beatrix

dachte die Ironie kam an dass das eigentlich kein „verdienen“ sein sollte durch die zwei Anführungsstriche…es war eher ironisch gemeint da das verdienen eigentlich keins ist sondern in die Betriebskosten gefloßen wäre… Ich muss nichts daran verdienen… Trotzdem danke für deine/ eure Bemühungen - habe bereits eine Info der IHK zu meiner Frage erhalten.