Steuern zahlen bei Umzug zurück nach Deutschland

Hallihallo liebe Experten,
Ich habe einige Fragen zum Thema Steuern beim Wohnsitz im Ausland innerhalb der EU (Frankreich) und geplantem Umzug zurück nach Deutschland.

Angenommen, man lebt und arbeitet in Frankreich als Angestellter bei einer Firma seit etwa 2 Jahren und entscheidet sich nun zurück nach Deutschland zu ziehen. Wie Glück und Zufall es so wollen, bekommt man dort auch tatsächlich ein Angebot zum 1.7. und reicht zum 30.6. seine Kündigung in Frankreich ein.
Wie würde das nun steuerlich aussehen - müsste man in dem Fall sein gesamtes Jahresgehalt in Deutschland versteuern?
Und wie sieht das in der Praxis aus, da in Frankreich der Steuerbescheid immer etwas hinterherhinkt und im September für das Vorjahr bekannt gegeben wird?
Um sich etwas mehr von der 183 Tage Grenze zu distanzieren, wäre es unter Umständen ratsam schon etwas eher zu kündigen? Angenommen man zieht bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses nach Deutschland und meldet sich dort an, da der Resturlaub hintenrangehängt wird, hätte dies eine Auswirkung?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
Verschneite Grüsse,
LoopyLina

Ist leider nicht mein Fachgebiet, sorry

Die 180-Tage-Grenze entscheidet darüber, ob Sie in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wenn das französische Einkommen in Deutschland angerechnet wird, werden auch die in Frankreich gezahlten Steuern angerechnet.
In jedem Fall haben Sie ja auch in Frankrech Lohnsteuern gezahlt. Ich weiß allerdings nicht, ob diese niedriger oder höher als die deutsche Lohnsteuer ist. Insofern kann ich nicht ermitteln, welche Variante die günstigere ist. Auf jeden Fall wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
Wenn Sie in 2014 Ihre Steuererklärung einreichen, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe Ihren Wohnsitz haben. Ich gehe davon aus, dass das in Frankreich ähnlich ist, und Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr in jedem Fall in Deutschland einrechen, auch wenn Sie z.B. erst zum 1. Dezember umziehen würden.

Hallo,
Ausland ist (Grenzgänger in die Schweiz ausgenommen) nicht wirklich mein Spezialgebiet. Grundsätzlich hat das Land das Besteuerungsrecht, in dem sich der Wohnsitz befindet. Aber der ist in ihrem Fall ja dann in 2013 zuerst in Frankreich und dann in Deutschland. Man müsste das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich befragen.
Evtl. wäre es in ihrem Fall ein kluger Schachzug einen Steuerberater zu befragen, der aber schon sein Spezialgebiet in diese Richtung hat, denn es könnte schon Vorteile steuerlicher Art geben, wenn man den Aufenthalt (sie erwähnten die 183 Tage) je nach dem was günstiger ist, in die eine oder andere Richtung schiebt. Evtl. sind ja die Steuern in Frankreich günstiger und es wäre u.U. besser mehr als 183 Tage in Frankreich zu wohnen?
Sorry, dass ich nicht mehr zu ihrem Problem beitragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara

Hallo,

leider bin ich gerade krank und nicht auf Arbeit. Deswegen kann ich jetzt nicht so gut nachlesen. Da ich praktisch diesen Fall, kann ich jetzt so aus dem Stand heraus die Frage nicht sicher beantworten.
Ich hoffe deshalb, dass die anderen kompetente Antworten schreiben.

VG Shelly

Hi!

In Deutschland versteuert wird nur das deutsche Gehalt, das Französische erhöht aber den Steuersatz der auf das deutsche Einkommen angewandt wird (Progressionsvorbehalt). Da irgendwas mit den Zeiträumen hin und her zu schieben bringt m.E. nichts, da die Versteuerung immer so sein wird, wenn man in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn das nur ein Tag ist.

Insofern unterscheiden sich aber die Doppelbesteuerungsabkommen der verscheidenen Länder immer ein wenig. Kopiere Deine Frage und stell sie ins Forum von wer-weiss-was ein (Achtung: Frage darf nichts mit ich oder so enthalten (anonymisiert!)), dort gibt einige sehr kundige Leute, insbesondere im Bezug auf Doppelbesteuerun g mit Frankreich.

Gruß

derschwede77

Hallo Shelly,
Danke für die Antwort - ich hatte bis jetzt leider noch nicht ganz so viel Glück, von daher wär ich auch für eine spätere Antwort sehr dankbar…
Gute Besserung und verschneite Grüsse aus Paris,
LoopyLina

Hallo!
Dabke für die Antwort (es war bis jetzt die hilfreichste von allen) und den Tip mit dem Forum - hab ich gleich in die Tat umgesetzt. Falls du einige von den kundigen Leuten kennst, wär ich ansonsten auch über einen Profilhinweis sehr dankbar.
Schöne Grüsse,
LoopyLina

Hallo und danke schön! :smile:

Also mE trifft die 183-Tage-Regel nicht auf dich zu, weil man dafür das ganze Jahr seinen Wohnsitz in D haben muss und eben nur teilweise im Ausland gearbeitet hat.

Ich denke, du musst ganz normal in D deine Steuererklärung machen und die innländischen und ausländischen Einkünfte angeben. Die ausländischen Einkünfte unterliegen dann dem Progressionsvorbehalt (erhöhen deinen Steuersatz).
Gleichzeitig solltest du in F auch eine Steuererklärung machen, wo das dann vermutlich ähnlich abläuft. Ich kenne mich allerdings mit dem franz. Steuersystem nicht aus.

Urlaub, Kündigungszeitraum usw. bewirken alles keine Änderung an der Handhabung.
Der franz. Teil deines Jahreseinkommens wird in Frankreich versteuert und der deutsche Teil in Deutschland. Wobei du durch die Progression aber einen höheren Steuersatz bekommst.
Wann der franz. Steuerbescheid bei dir eintrifft spielt dabei auch keine Rolle.

Ebenfalls sehr verschneite Grüße aus Thüringen :smile:
Shelly

Liebe LoopyLina,
wenn Du unbeschraenkt steuerpflichtig bist, und duerfen Deine im Ausland erzielten Einkuenfte nur vom auslaendischen Staat besteuert werden (Ausnahmen z.B. die 183-Tage-Klausel), dann gewaehrt der deutsche Fiskus Freistellung von der deutschen Steuer. (§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG). Das gilt aber nur, wenn Du in der Zeit nicht in Deutschland ansaessig warst, sonst werden die anteiligen deutschen Steuern (der Restzeit) unter den sog. „Progressionsvorbehalt“ gestellt, d.h. es ergibt sich dadurch insgesamt eine hoehere Steuerbelastung.
Du musst Deine auslaendischen Einkuenfte also beim Deutschen Finanzamt angeben. Es verzichtet nur dann auf sein Besteuerungsrecht, wenn Du die tatsaechliche auslaendische Besteuerung nachweisen kannst. Wegen Deines Problems mit dem franzoesischen Steuerbescheides gehe ich mal davon aus, dass den deutschen Finanzaemtern die franzoesische Buerokratie bekannt ist, wenn nicht, musst Du das irgendwie anders nachweisen; irgendwas wirst Du ja haben (Gehaltsabrechnungen mit angegebenen Steuerabzug, Anmeldung mit Erteilung einer Steuernummer, Deine Steuererklaerung usw.).

Die 183-Tage-Klausel besagt, dass in diesem Fall wieder Deutschland vollstaendig steuerberechtigt wird, Wenn Du also den Trick des vorzeitigen Rueckzuges (vor Ende der auslaendischen Arbeitstaetigkeit) anwendest, wendet sich das eher ins Nachteil oder wird zumindestens sehr kompliziert, wenn Dir trotzdem auslaendische Steuern abgezogen werden bzw. wurden, wie Du angedeutet hast (wenn ich das richtig verstanden habe). Das ginge also nur fuer zukuenftige Vertragsverhaeltnisse.

Gruss
Bernhard

Hallo Loopylina,

ich bin kein Steuerexperte. Aber es gibt Zwischen den meisten Staaten in diesem Fall auch Frankreich/Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Daher wuerde ich vermuten, dass Du Steuern in Frankreich bezahltst fuer deine Einkuenfte in Frankreich und in Deutschland fuer Deine Einkuenfte in Deutschland.
Goodle mal unter Doppelbesteuerung Frankreich Deutschland.

Gruss

Ilonka

Hallo.
Aus technischen Gründen und Unachtsamkeit konnte ich lange Zeit nicht auf w-w-w (wer-weiss-was) zugreifen, weshalb sich inzwischen zahlreiche unbeantwortete Fragen in meinen Profil stapeln. Da ich wer-weiss-was als tolle Einrichtung sehe und diese aktuell halten möchte, werde ich versuchen all diese Anfragen abzuarbeiten.
Auch Sie haben mir vor einiger Zeit eine Anfrage gestellt. Vermutlich konnten bereits andere w-w-w – Mitglieder Ihre Anfrage beantworten bzw. Ihnen bei der Lösung Ihres Problems behilflich sein.
Sollte dies nicht so sein, möchte ich Sie bitten mir Ihre Anfrage einfach noch einmal zu schicken.
Ich werde mich bemühen sie schnellst möglich zu beantworten und nehme mir (als Neujahrsvorsatz) vor, künftig besser auf meinen w-w-w – Account aufzupassen 
Alles Gute!
mfg
Michael