Hallo Ihr !
Hab da mal eine frage. Muss man Steuern zahlen wenn das eigene Kind (2Jahre alt) mal von einer Agentur als Model gebucht wird. Und wenn ja ab welcher Summe muß man dies tun ? Und noch eins muß man so eine Tätigkeit anmelden ( Gewerbeamt)?
Viele Grüße Christiane
Hi !
Das Geld für die Aufnahmen dürfte zivilrechtlich wahrscheinlich dem Kind zustehen. Die Eltern dürfen das Geld lediglich verwalten.
Die Einnahmen sind daher auch steuerlich dem Kind zuzurechnen!
Fraglich ist, zu welcher Einkunftsart diese Beträge zählen. Möglich wären hier:
- entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abeitnehmer)
- oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gelegentliches Modell).
Aus dem Sachverhalt habe ich es so gelesen, dass es sich lediglich um gelegentliche Fotoaufnahmen handelt, also keine Festanstellung bei einer Modellagentur besteht. Nach dem Urteil des BFH vom 08.06.1967 (BstBL III 1967 Seite 618) handelt es sich daher um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Eltern haben nun für das Kind eine eigene Einkommensteuererklärung zu fertigen. Diese dürfte wohl aus:
- Mantelbogen
- Anlage GSE
- Anlage EÜR
bestehen. In der Anlage EÜR werden sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen (Reisekosten, Telefon, …) eingetragen, die das Kind selbst getragen hat bzw. die von den Einnahmen des Kindes durch die Eltern bezahlt wurden. Das Ergebnis der Anlage EÜR wird dann auf Seite 1 der Anlage GSE ganz oben eingetragen und die Erklärung von den Eltern unterschrieben beim Finanzamt eingereicht.
Ich vermute aber mal, dass der Gewinn weit unter dem Grundfreibetrag (derzeit € 7.664,00) liegt. Die Abgabe einer Steuererklärung hätte, neben einem erhöhten Verwaltungsaufwand, keinerlei Folgen. In diesem Falle würde ich, wenn überhaupt, in einem kurzen Anschreiben an das Finanzamt mitteilen, dass dem Kind Einnahmen in Höhe von € … aus Gewerbebetrieb zugeflossen sind und darum bitten, wegen der Höhe der Einnahmen von einer Veranlagung abzusehen. Dies dürfte vom Finanzamt positiv beschieden werden.
Sollte sich allerdings in der Anlage EÜR ein Verlust ergeben (aber wie oben schon gesagt, ist es dabei unerlässlich, dass das Kind die Aufwendungen getragen haben muss. Diesbezüglich vielleicht noch mal mit einem Steuerberater Rücksprache halten), so sollte die Steuererklärung auf jeden Fall eingereicht werden. Es kann so für die Zukunft ein Verlustvortrag für das Kind gesichert werden.
Sollten die Einnahmen des Kindes unter € 17.500,00 (pro Jahr) ist das Ausfüllen der Anlage EÜR keine Pflicht. Für steuerliche Laien bietet sie aber trotz ihrer Schwächen doch sehr gute Anhaltspunkte.
Sollten die Einnahmen allerdings über der Grenze von € 17.500,00 liegen ist nicht nur das ausfüllen der Anlage EÜR Pflicht. Zusätzlich kann sich dann auch nicht mehr auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung berufen werden. Bis zu der Grenze braucht in den Ausgangsrechnungen (hier werden wahrscheinlich Gutschriften vom Fotografen erteilt) keine Umsatzsteuer ausgewiesen zu werden. Im Gegenzug darf aus den Eingangsrechnungen (Fotograf, Hotelkosten) keine Vorsteuer gezogen werden. Über der Grenze sind diese Sachen Pflicht.
Wenn man allerdings davon ausgeht, dass man hier durch die Umsatzsteuer eine Steuererstattung bekommen könnte, so sollte man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.
Sollte der Gewinn (aus der Anlage EÜR) über € 24.500,00 liegen, wäre zusätzlich auch noch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dies dürfte vorliegend aber wohl noch in weiter Ferne liegen.
Eine Anmeldung der Fotomodell-Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt ist notwendig, da es sich um ein Reisegewerbe handelt. Eine Reisegewerbekarte braucht nach § 55b Abs. 1 Satz 1 GewO jedoch nicht beantragt zu werden, da der Gewerbetreibende (das Kind) andere Personen im Rahmen IHRES Geschäftsbetriebes aufsucht.
BARUL76
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Ich vermute aber mal, dass der Gewinn weit unter dem
Grundfreibetrag (derzeit € 7.664,00) liegt. Die Abgabe einer
Steuererklärung hätte, neben einem erhöhten
Verwaltungsaufwand, keinerlei Folgen. In diesem Falle würde
ich, wenn überhaupt, in einem kurzen Anschreiben an das
Finanzamt mitteilen, dass dem Kind Einnahmen in Höhe von € …
Hallo,
ich würde eine NV-Bescheinigung beantragen… also Formular zur Nichtveranlagungsbescheinigung ausfüllen, dazu die letzten Einnahmen-Belege des Nachwuchses und soweit sich die Einkünfte nicht großartig verändern (über die magischen 7k EUR gehen) ist man erstmals vor weiteren Erklärungen befreit. Gilt natürlich nur, wenn auch parallel die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG genutzt wird.
Formular gibts hier: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C3061381_L20…
mfg vom
showbee