Steuerrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich möcht Dir gern aus allgemeinem Interesse eine Frage zu Einkommensteuer-Recht stellen.

Angenommen, der freiberuflich in Teilzeit tätige Bauherr eines Einfamilienhauses lebt seit 7 Jahren in seinem neuen Haus und bekommt dann eine Rechnung für die kürzlich vorgenommene vermessungstechnische Einmessung seines Hauses. Kann dieser Bauherr in irgendeiner Weise die Kosten steuerlich geltend machen?

Ich denke z. B. an den Bereich „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Oder könnte er sie vielleicht bei der Ermittlung der jährlichen Hauskosten (für die Kostenermittlung des unter Vorläufigkeitsvermerk gesetzten Arbeitszimmers) mit ansetzen?

Vielleicht gibt es ja sogar noch eine wirksamere Möglichkeit.

Ich bin sehr gespannt auf Deine Antwort.

Viele Grüße

Bodo

Hallo Bodo,

meines erachtens sollten sich sogar drei Möglichkeiten auftun.

  1. Da das Haus vor 7 Jahren gebaut wurde müsste es noch in die Eigenheimzulageförderung fallen. Somit ist falls noch nicht der Höchstbetrag ausgeschöpft wurde auch eine Anpassung der Bemessungsgrundlage denkbar.
  2. Haushaltnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen sind ebenenfalls denkbar. Es sollte aber eine Arbeitsleitung auf der Rechnung ausgewiesen sein. Sollte eine öffentliche Stelle die Vermessung vorgenommen haben (z.B. GLL) entfällt die Möglichkeit.
  3. Bei den Kosten für Arbeitszimmer ist m. E. auch eine Pozentuale Zuordnung möglich. Rechtsprechung hierzu habe ich aber auf anhieb nicht dazu gefunden. Hier würde ich es einfach mal Probieren. Beachte hierbei aber die Fallen mit der Eigenheimzulage und den eventuellen anteiligen Abzug bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen.
    Schöne Grüße
    Kammann

Hallo Bodo,

habe beruflich mit dem Steuerrecht zu tun, allerdings diesen konkreten Fall in der Praxis noch nicht bearbeitet. Nach meinem Verständnis wäre der Fall wie folgt zu lösen:

M.E. sind die Kosten nur in die Kostenermittlung für das Arbeitszimmer einzubeziehen (das ab 2007 ja so gut wie gar nicht mehr anerkannt wird, gerade bei mehreren Tätigkeiten scheitert es meist an der Voraussetzung „Mittelpunkt der Tätigkeit“).

Eine Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet aus, da es sich hierbei nur um Dienstleistungen handeln kann, die „nicht zu den handwerklichen Leistungen […] gehören [und] gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erldedigt werden …“ (vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2007, Rz.5). Typischerweise sind dies Gartenarbeit, Reinigung der Wohnung, etc. Zudem ist hier nur der Lohnanteil begünstigt, nicht die Materialkosten.

Eine andere Einstufung der Kosten ist mir nicht bekannt
-> anteilige Berücksichtigung bei den Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben aus selbstständiger Tätigkeit

Des Weiteren wäre zu klären innerhalb welches Zeitraumes die Kosten zu berücksichtigen sind. Dazu wäre es interessant zu wissen, welchem Zweck die Einmessung genau dient (z.B. bzgl. Bau neuer Zugangsstraße o.ä.).

Dadurch wären die Kosten als Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand/Werbungskosten einzustufen. Die Einstufung würde dabei so erfolgen, als wäre das Gebäude vermietet, d.h. wie könnte man die Kosten geltend machen, wenn man das Gebäude/Grundstück zur Erzielung von Einkünften nutzt.

Bei der Einstufung als Anschaffungskosten sind die Kosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes (typisierend 50 Jahre) zu verteilen, bei Einstufung als Werbungskosten wären sie hingegegen sofort abzugsfähig.

Nach der Einstufung sind die Kosten dann wiederum anteilig dem Arbeitszimmer zuzuordnen (nach Wohnflächen-Anteil) und so als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hoffe Dir mit den Erläuterungen weitergeholfen zu haben. Bitte gib einfach kurz Bescheid, wenn meine allgemeinen Ausführungen zu kompliziert dargestellt sind, könnten gerne den Sachverhalt ggf. um Zahlenwerte ergänzen um das Vorgehen genauer darstellen zu können.

Viele Grüße
BTM

Hallo, Torsten,

ich danke Dir für Deine Mühe.

Ich weiss, dass der Bauherr gerade seine letzte Rate der Eigenheimzulageförderung erhalten hat. Insofern entfällt diese Möglichkeit.

Der Auftrag für die Einmessung wurde leider keinem ÖBV-Ing. sondern einer GLL-Behörde erteilt. Somit entfällt auch diese Möglichkeit. Es bleibt wohl nur der sich unabsehbar entwickelnde anteilige Ansatz beim Arbeitszimmer.

Viele Grüße

Bodo

Hallo, BTM,

ich danke Dir zunächst für die Antwort.

M.E. sind die Kosten nur in die Kostenermittlung für das
Arbeitszimmer einzubeziehen (das ab 2007 ja so gut wie gar
nicht mehr anerkannt wird, gerade bei mehreren Tätigkeiten
scheitert es meist an der Voraussetzung „Mittelpunkt der Tätigkeit“).

Da es ja bezüglich der laufenden Verfahren noch nicht geklärt ist, ob es bei der augenblicklichen Handhabung bleibt, lässt der Bauherr seine abgelehnte Ansetzung des Arbeitszimmers unter Vorläufigkeitsvermerk setzen.
Dieses wird wohl die einzige Möglichkeit sein, vielleicht noch etwas anerkannt zu bekommen.

Des Weiteren wäre zu klären innerhalb welches Zeitraumes die
Kosten zu berücksichtigen sind. Dazu wäre es interessant zu
wissen, welchem Zweck die Einmessung genau dient (z.B. bzgl.
Bau neuer Zugangsstraße o.ä.).

Der Zweck der Einmessung war einfach die Aktualisierung der vorhandenen Pläne, weil das Gebäude noch nicht enthalten war. Dadurch werden die Kosten wohl zu den Baukosten gehören und hätten am besten schon in die Kostenermittlung für die bereits abgewickelte Eigenheimzulage gehört. (S.a. mein Briefwechsel mit Torsten).

Sie sind aber jetzt erst angefallen, nachdem die Eigenheimzulage vollständig ausgezahlt war.

Bleibt insofern nur, bei („schwebend-unsicheren“ Erfolgsaussichten) der Ansatz bei den Kosten für das Arbeitszimmer?

Nochmals Danke für Deine Äußerung und beste Grüße

Bodo

Antwort: Es handelt sich eindeutig um zu den Investitionskosten gehörigen Ausgaben, da die Einmessung gesetzlich vorgegeben ist und immer anfällt.
Sie sind also wie die damaligen Baukosten zu behandeln.
Bitte dort nachsehen, wie sie dem FA erklärt wurden.
Gruß Thomas

Hallo, Thomas,

ich danke für die Antwort.

Gruß

Bodo