Steuerrecht als Deutscher in den USA arbeiten -

Hallo,
mein Mann hat das L1 Visum erhalten und macht für eine deutsche Firma Projektarbeit Die deutsche Firma erhält Ihre Zahlungen von dem niederländischen Konzern? Mein Mann wird nicht das ganze Jahr über in den USA
sein. Lohnabrechnung erfolgt weiterhin von der deutschen Firma mit Lohnsteuerabzug usw. Wo muss versteuert werden? Ist der Aufenthaltsort entscheidend oder ist auch erheblich, dass er kein Geld von einem Unternehmen der USA erhält?
Herzlichen Dank vorab für die Antwort.
lg

Hallo,

als ich vor 2 Jahren mit einem L1-Visum in den Staaten war hat sich für mich nichts geändert.
Ich bekam mein Gehalt nach wie vor von der deutschen GmbH, lediglich der Arbeitsort hatte sich geändert.

Gruß,
Steve

Und wo hast du Deine Steuern gezahlt? In den USA oder Deutschland?

Natürlich in Deutschland, ganz normal vom Gehalt abgezogen. Mit der IRS hatte ich absolut nichts zu tun.

Gruß,
Steve

Vielen Dank für Deine Antwort. Und Deine Einkommenssteuerklärung ganz normal auch in Deutschland-Kapitalerträge, die Du in Deutschland hast, auch nach deutschem Steuerrecht?

Alles ausschließlich in Deutschland, ja.

Wenn der Arbeitgeber die Resourcen hat ein L1-Visum zu organisieren sollte er euch aber solche Fragen auch beantworten können.

Servus,

@steve_m erzählt nicht, was seinen Fall zu einer Ausnahme gemacht hat - es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie es dazu kommen konnte, dass das Besteuerungsrecht ausnahmsweise beim deutschen Staat blieb.

Der Normalfall sieht ganz anders aus: Da werden gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA USA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in demjenigen der beiden an dem Abkommen beteiligten Länder besteuert, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

Das ist bei Dir gegeben, und der deutsche Lohnsteuerabzug ist ein grober Fehler Deines Arbeitgebers bzw. von dessen Lohnbüro. Kann es übrigens sein, dass Du Lohnsteuerabzug mit dem Abzug der Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung verwechselst? Diese können im Fall einer Entsendung durchaus in Deutschland bleiben, aber nicht die Besteuerung einschließlich Lohnsteuerabzug.

Hier, lies mal:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Verein_Staaten/1991-01-23-USA-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Schöne Grüße

MM

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Welche Ausnahmen kann es geben? So wie ich es bisher verstanden habe, wird es bei uns genau so laufen wie bei Steve, Deutsche Beratungsgesellschaft, die das Geld über einen niederländischen Konzern erhält.
Arbeit dann aber in einer Zweigniederlassung des niederländischen Konzerns in den USA. Wäre das eine Ausnahme?

Servus,

die sind hier in Artikel 15 - 20 aufgezählt. Wenn Dir etwas beim Lesen unklar bleibt, frage nochmal nach - vor allem die legendäre „183-Tage-Regel“ hat der Kuckuck gesehen, weil sie viel öfter falsch als richtig wiedergegeben wird, und es bleibt halt immer etwas hängen.

Schöne Grüße

MM

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Artikel 15 ist schwer verständlich. Folgendes Beispiel: AN ist mehr als 183 Tage in den USA; arbeitet dort - erhält aber weiter sein Gehalt seines deutschen Arbeitgebers. Es werden keine Gehälter von einem amerikanischen Unternehmen gezahlt. Wo muss der AN versteuern? Aufgrund der 183 Tage in den USA oder weil er nur Geld aus Deutschland erhält in Deutschland?

Schwieriges Juristendeutsch …

Servus,

Die drei Bedingungen a) - c) in Art. 15 Abs. 2 DBA USA sind mit „und“ verbunden, d.h. alle drei müssen erfüllt sein, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Land bleiben soll, in dem die Arbeit nicht ausgeübt wird. Wenn also allein schon die erste „nicht länger als 183 Tage“ nicht erfüllt ist, tut es nichts mehr zur Sache, wenn die anderen beiden erfüllt sind - diese Ausnahmeregelung greift nicht, und wenn nicht etwas anderes aus den folgenden Artikeln 16ff eine Rolle spielt, ist das Besteuerungsrecht beim Internal Revenue Service der USA.

Ich täte aber trotzdem beim Personalbüro fragen, welchen Grund es gibt, weiterhin deutsche Lohnsteuer einzubehalten. Ich habe hier zwar von „grobem Fehler“ gesprochen, es kann aber durchaus auch eine (mehr oder weniger gewagte) Gestaltung im Spiel sein, z.B. die Darstellung der ganzen Aktion als eine Folge von aneinandergereihten Dienstreisen oder sowas.

Schöne Grüße

MM

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