Ich habe ein 2-Familienhaus bei dem eine Wohnung vermietet ist und die andere selbst genutzt wird. Somit kann z.B. ein Fassadenanstrich nur anteilig, also 50/50 steuerlich geltend gemacht werden. Kann der selbstgenutzte Teil als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden?
Sagen wir es mal so: bei der fremdgenutzten Immobilie handelt es sich beim gesamten Rechnungsbetrag um Werbungskosten, die die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern. Bei der selbst genutzten Immobilie sind die Handwerkerleistungen (und das umfasst eben nur Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel) begünstigt, d.h. 20% davon werden von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch würde man dazu wohl jeweils „steuerlich geltend machen“ sagen.
Gruß
C.
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Sie bestätigt meine Auffassung.
Ein erholsames Osterwochenende
Fulano
Keine Ahnung davon deshalb die Frage:
Soll das heißen, nur weil die Bude vermietet ist kann der Eigentümer nur 50% davon steuerlich geltend machen?
Ramses90
Nein, so nicht. Der Fragesteller schrieb ja „50/50“ und bezog sich damit darauf, dass die Ausgaben für die Handwerker hälftig auf die beiden Immobilien verteilt werden und bei der einen dann als Werbungskosten und bei der anderen als Handwerkerleistungen „steuerlich geltend gemacht“ werden können.
Das ist so aber auch nicht ganz richtig, weswegen ich mich bewusst so ausdrückte wie ich das tat. Es kommen dabei zwei völlig verschiedene Arten zum Tragen, wie etwas „steuerlich geltend gemacht“ werden kann.
Ausgaben, die zur Erzielung von Einkünften getätigt werden, können von diesen abgezogen werden und reduzieren somit - in diesem Fall - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zwar in voller Höhe.
Bei den Ausgaben für die Renovierung der selbstgenutzten Immobilie spielt die Erzielung von Einkünften keine Rolle, so dass nach dem eigentlich geltenden Prinzip die Ausgaben auch nicht „steuerlich geltend gemacht“ werden könnten. Allerdings überlegte sich der Gesetzgeber, dass man vielleicht die Schwarzarbeit etwas zurückdrängen könnte, wenn man einen der Vertragspartner bei steuerehrlicher Vorgehensweise besserstellt und kam es dazu, dass vor knapp 20 Jahren den Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen einen Sonderstatus verlieh. Seitdem werden die Maschinen- und Arbeits- sowie Fahrtkosten direkt (aber eben nur in Höhe von 20%) von der ermittelten Einkommensteuer abgezogen.
Die grundsätzlich andere Behandlung erkennt man, wenn man mal einen Steuerbescheid zur Hand nimmt. Erst werden die Einkünfte ermittelt, dann werden die Werbungskosten abgezogen, dann kommen die Sonderausgaben. Daraus wird dann das zu versteuernde Einkommen und die darauf zu entrichtende Einkommensteuer berechnet. Erst danach erfolgt der Abzug der Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen (eben nur zu 20% und bis zu einem Höchstsatz je Steuerpflichtigem).
Die Rechnung 50/50 ist aber etwas trügerisch. Zum einen stellt sich die Frage, ob das Finanzamt eine händische hälftige Aufteilung der Ausgaben aus einer Rechnung akzeptiert. Das ist am ehesten noch der Fall, wenn es sich um identische Doppelhaushälften handelt. Da dürften die Ausgaben tatsächlich jeweils zur Hälfte auf ein Haus entfallen.
Hier scheint es sich aber um zwei Wohnungen innerhalb eines Haus handeln - also mutmaßlich einmal Erdgeschoss und einmal Souterrain oder erste Etage. Selbst bei gleicher Grundfläche, Fensterzahl usw. ist es unrealistisch, dass die Ausgaben tatsächlich je zur Hälfte auf die beiden Objekte angefallen sind. Das kann schon dazu führen, dass das FA bockig wird und separate Rechnungen verlangt.
Zum Anderen kann bei der vermieteten Immobilie tatsächlich die ganze Rechnung (so es denn jeweils eine je Objekt gibt) bei den Werbungskosten angeben. Bei der selbstgenutzten Immobilie ist die Angabe bei den Handwerkerleistungen aber auf Maschinen-, Arbeits- und Fahrtkosten beschränkt (*). Auch hier sieht das FA händische oder fiktive Rechnungen nicht gern, so dass darauf geachtet werden sollte, dass bei zumindest der Rechnung für die selbstgenutzte Immobilie dieser Posten separat ausgewiesen wird.
(*) Das hat damit zu tun, dass man davon ausgeht, dass bei schwarz geleisteten Aktivitäten die Materialkosten immer an den Auftraggeber durchgereicht wurden, weil die ja vom Handwerker in voller Höhe zu zahlen waren. Bei Arbeitslohn, Maschinenstunden usw. kann man natürlich einen (illegalen) Rabatt geben, wenn man sich Umsatzsteuern, Sozialabgaben, Lohnsteuer usw. „spart“. Daher beschränkt sich die Verrechnung mit der zu zahlenden Steuer auch nur auf diesen Teil der Handwerkerrechnungen.
Ist es jetzt etwas klarer?
Gruß
C.
Vielen Dank.
Eine sehr fundierte Erläuterung der Thematik.
Viele Grüße
Fulana
Super, danke Dir!
ramses90
Hallo C.,
Wie bereits geschrieben ist eine Wohung vermietet, in der nicht vermieteten Wohnung wohnt mein Sohn, der an mich keine Miete zahlt. Kann ich in diesem Fall auch die Handwerkerleistungen geltend machen? Ich lege das so aus, dass es sich bei dieser Wohnung um eine von ausgelagerte Wohneinheit handelt. Kann man das so sehen?
Schöne Ostern
Fulano
Hallo,
das macht die Wohnung - vereinfacht gesagt - zu einer vermieteten Wohnung, allerdings mit dem kleinen Nachteil, dass die Wohnung nicht zur Erzielung von Einkünften vermietet wurde, weswegen dann keine Werbungskosten die Einkünfte mindern können.
Dann bliebe also die Alternativen, die Einkommensteuer entweder Deines Sohnes oder von Dir durch die bezahlten Handwerkerleistungen zu reduzieren. Das kleine Problem: neben den genannten Voraussetzungen gibt es dafür zwei weitere Voraussetzungen, nämlich
a) die Handwerkerleistung muss vom Steuerpflichtigen bezahlt werden und sie muss
b) an einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen erbracht worden sein.
Ausgehend von b) kommt hier als Steuerpflichtiger nur Dein Sohn in Frage, der aber (siehe a)) die Rechnung weder direkt noch indirekt (über die Betriebskostenabrechnung) bezahlt hat. Die Kosten für einen Fassadenanstrich einem Mieter überzuhelfen, wird generell schwierig, weil es sich dabei um eine klassische Instandhaltung handelt, die vom Vermieter zu bezahlen ist.
Insgesamt wüsste ich jetzt gerade keinen Weg, wie man die Sache steuermindernd erklärt bekommt, ohne sich im rechtlichen Sinne auf sehr, sehr dünnes Eis zu begeben. Vielleicht hat aber @Aprilfisch noch eine Idee.
Mit österlichem Gruß
C.
Vielen Dank für Deine erneunten fachmännischen Hinweise.
Möglicherweise hat Aprilfisch noch eine Idee.
Erholsame Tage
Fulano
nur eben den Standard in so einer Situation: Überlassung an Angehörige nicht unentgeltlich, sondern zu mindestens 66% der ortsüblichen Miete.
Wie man solche Leistungen untereinander verkarten kann, wenn man sich persönlich gut versteht, wurde hier ja kürzlich schon am Beispiel Kinderbetreuungskosten durchgespielt.
Schöne Grüße
MM