Hallo Armin,
grundsätzlich empfiehlt sich bei einer Existenzgründung immer eine ausführliche Beratung beim Steuerberater. Trotzdem habe ich natürlich vollstes Verständnis, wenn A dafür zunächst die finanziellen Mittel fehlen.
Schon das Thema „Kleinunternehmer“ erfordert dazu ein paar Grundkenntnisse. Kleinunternehmer ist, wer im abgelaufenen Jahr weniger als 17.500 Euro Einnahmen hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro einnimmt. Diese Prüfung muss zu Beginn jedes Kalenderjahres durchgeführt werden. Im Gründungsjahr gilt etwas anderes. Hier ist nur die Umsatzprognose zu Beginn der Tätigkeit maßgeblich. Wird der Umsatz des ersten Jahres (bis 31.12.) voraussichtlich weniger als 17.500 Euro betragen, ist man Kleinunternehmer. Hat man die Tätigkeit nicht am 01.01. aufgenommen, sondern während des Jahres, dann muss der Betrag von 17.500 Euro umgerechnet werden. Wenn man z.B. am 01.09. anfängt, dann sind es bis zum 31.12 noch 4 Monate. Somit liegt die Kleinunternehmergrenze bei 17.500 x 4/12 = 5.833,33 Euro.
Die HartzIV-Leistungen zählen nicht zum Umsatz.
A kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, ist daran dann aber für 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss nicht gleich im ersten Jahr ausgeübt werden sondern z.B. auch erst im dritten Jahr. Ab da zählen dann aber die fünf Jahre Bindung.
Ob sich der Verzicht empfiehlt oder nicht, ist unabhängig von der Kompliziertheit einer Umsatzsteuervoranmeldung, ein eigenes umfangreiches Thema. Grundsätzlich gilt, dass sich der Verzicht in der Regel nicht lohnt, wenn die Kundschaft vorwiegend aus Privatpersonen besteht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Eine Eröffnungsbilanz ist nicht zu erstellen, wenn A sich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlungsart entscheidet.
Gruß
Rolf