Moin,
nehmen wir an, der Erblasser verstirbt am 1.1.2020, alle potenziellen Erben (1 Ehefrau / leibliche Kinder) sind am Sterbebett zugegen und somit über den Todeszeitpunkt im Bilde.
Es gibt ein Berliner Testament, wonach zuerst die Ehefrau Alleinerbin wird und das Resterbe später unter allen Erben verteilt werden soll.
Sollte nun eines der Kinder den Pflichtteil beanspruchen wollen (zB um sofort Geld für einen Immobilienkauf zu haben), zu welchem Stichtag berechnet sich dann die Anspruchsgrundlage, zum Todeszeitpunkt, zum Tag an dem der Pflichtteil beansprucht wird, oder zu wann?
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Danke Mozart!
Und wie lange geht das?
Ich meine in der Praxis gibt der Haupterbe ja vielleicht eine große Summe aus (Pflegeheim, Reise, Lebenshaltung,…).
Servus,
ab Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (= Erbfall eingetreten ist), drei Jahre - allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Falls eine Anlaufhemmung für die Frist gegeben ist, verjährt der Anspruch unabhängig davon spätestens nach 30 Jahren.
Auf zwischenzeitlich eingetretene Entreicherung (auf die Du wohl mit der „großen Summe“ anspielst) kann sich der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht berufen.
Schöne Grüße
MM
Bis zum 31.12. des dritten Jahres, das dem Erbfall folgt.
Wer am 01.01.2021 Erbe wurde, muss damit rechnen, dass er noch am 31.12.2024 einen Pflichtteil auszahlen muss.
Der maßgebliche Zeitpunkt bleibt auch dann der Erbfall, wenn der Erbe irgendwas mit dem Erbe macht, zum Beispiel verkaufen oder ausgeben. Er schuldet dem Pflichtteilsberechtigten halt eine bestimmte Summe Geld. Wie er an das Geld kommt, ist seine Sache.