Stille nacht & kartenbetrug

angenommen, eine betagte dame über 90 hat ambulante pflegekräfte regelmäßig in ihrer wohnung.
aufgrund sehr großen, langjährigen vertrauens wird, da nicht mehr mobil, einer betreuungskraft die ec-karte samt pin ausgehändigt, um bargeld abzuholen, einzukaufen etc…
das ging lange gut.

nun ist das konto geplündert. strafanzeige ist bereits gestellt, karte gesperrt.
das ist zunächst tagesaktuell die situation im groben.
rückbuchungen gehen natürlich nicht.

die frage ist:
welche rechtlichen möglichkeiten gäbe es, im falle eines überführten täters, das unterschlagene geld einzufordern?
ist dies sache des arbeitgebers oder des -nehmers?
danke für info,

e.c.

Der Kunde kann beide in Anspruch nehmen. Den Pflegedienst auch dann, wenn der Täter nicht geschnappt wird.

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Ohne jetzt auf die Suche nach Belegen gegangen zu sein, sehe ich hier eine Inanspruchnahme des AG kritisch. Denn es gehört nicht in den Aufgabenbereich einer Pflegekraft, dass sie die Bankkarte nebst PIN einer zu pflegenden Person erhält und hiermit dann für die zu pflegende Person Bargeld von deren Konto- im Übrigen auch noch unter Missachtung der Regelungen zu Bankkarten und PIN-Nummern, die gerade nicht weitergegeben werden dürfen - besorgt. Sicherlich gibt es solche Fälle, aber das sind dann mE Dinge, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen. Zumal ich weiß, dass in Pflegediensten auch häufig genau solche Dinge sowohl gegenüber dem Personal als auch gegenüber den zu Pflegenden immer wieder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Und wenn es dann bei einer außerhalb der Arbeitstätigkeit liegenden persönlichen Gefälligkeit zu einem Missbrauch der Karte kommt, handelt sich nicht um eine Straftat, die „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit oder unter Ausnutzung der Umstände der Tätigkeit passiert. Denn der Täter/die Täterin agiert in einem solchen Fall ja gerade nicht alleine unter den durch die Arbeitstätigkeit gegebenen „günstigen Bedingungen“, sondern kann nur deshalb zum Taterfolg kommen, weil die zu pflegende Person ihn/sie hier unter Missachtung eigener Sorgfaltspflichten und der Bedingungen zum Umgang mit diesen Dingen absichtlich in die Lage versetzt hat, außerhalb der Arbeitstätigkeit eine dieser fremde Aufgabe zu erledigen.

Das ist mE eine ganz andere Situation als wenn eine Pflegekraft die Karte und PIN widerrechtlich in einem unbeobachteten Moment an sich bringt, während sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Wohnung ist., also „bei Gelegenheit“ und unter Ausnutzung der besonderen Umstände der Tätigkeit straffällig wird.

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Gute Einwände, ich nehme meine Antwort soweit zurück, wie sie deiner widerspricht.

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danke erstmal.
die sache weitet sich aus - es scheint über mindestens zwei jahre auch bargeld abhanden gekommen zu sein sowie weitere ungeklärte abhebungen.

sicherlich ist die weitergabe der pin ein fataler fehler gewesen - der falschen person vertraut.
diese woche spreche ich nochmal mit der kripo, um dort neue details kundzutun.
interessanterweise sagte man mir, daß die staatsanwaltschaft involviert wäre - bedeutet das irgendwas, was ich nicht weiß?

egal, ich frage später weiter…

e.c.

Erstmal nicht - das kann schlicht damit zu tun haben, dass die Anzeige von der Staatsanwaltschaft (deren ausführender Arm hier die Polizei ist, die eigenmächtig nichts für oder gegen ein Strafverfahren tun kann, das einen schönen Hebel abgäbe, um sich zivilrechtlich wegen Rückgabe der unterschlagenen oder gestohlenen Beträge als eine Art Trittbrettfahrer mit dranzuhängen) ernst genug genommen wurde, dass sie sich damit beschäftigt.

Möglich wäre natürlich schon auch, dass da eine Pflegekraft im Spiel ist, die kein unbeschriebenes Blatt ist und mit der sich die Staatsanwaltschaft bereits beschäftigt. Kann man aber als gewöhnlicher Sterblicher nicht wissen. Ein von Dir in dieser Sache beauftragter Rechtsanwalt bekäme als solcher Akteneinsicht gewährt und könnte zu den möglichen persönlichen Zusammenhängen mehr sagen - und damit auch zivilrechtlich zielgenauer vorgehen.

Schöne Grüße

MM

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Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Früher oder später ist die StA an jedem Ermittlungsverfahren aktiv beteiligt.

Was die Wegnahme des Bargeldes angeht, dürfte der Pflegedienst als haftbarer Ansprechpartner in Betracht kommen. Allerdings muss das auch alles bis auf den letzten Cent bewiesen werden.