Ohne jetzt auf die Suche nach Belegen gegangen zu sein, sehe ich hier eine Inanspruchnahme des AG kritisch. Denn es gehört nicht in den Aufgabenbereich einer Pflegekraft, dass sie die Bankkarte nebst PIN einer zu pflegenden Person erhält und hiermit dann für die zu pflegende Person Bargeld von deren Konto- im Übrigen auch noch unter Missachtung der Regelungen zu Bankkarten und PIN-Nummern, die gerade nicht weitergegeben werden dürfen - besorgt. Sicherlich gibt es solche Fälle, aber das sind dann mE Dinge, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen. Zumal ich weiß, dass in Pflegediensten auch häufig genau solche Dinge sowohl gegenüber dem Personal als auch gegenüber den zu Pflegenden immer wieder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Und wenn es dann bei einer außerhalb der Arbeitstätigkeit liegenden persönlichen Gefälligkeit zu einem Missbrauch der Karte kommt, handelt sich nicht um eine Straftat, die „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit oder unter Ausnutzung der Umstände der Tätigkeit passiert. Denn der Täter/die Täterin agiert in einem solchen Fall ja gerade nicht alleine unter den durch die Arbeitstätigkeit gegebenen „günstigen Bedingungen“, sondern kann nur deshalb zum Taterfolg kommen, weil die zu pflegende Person ihn/sie hier unter Missachtung eigener Sorgfaltspflichten und der Bedingungen zum Umgang mit diesen Dingen absichtlich in die Lage versetzt hat, außerhalb der Arbeitstätigkeit eine dieser fremde Aufgabe zu erledigen.
Das ist mE eine ganz andere Situation als wenn eine Pflegekraft die Karte und PIN widerrechtlich in einem unbeobachteten Moment an sich bringt, während sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Wohnung ist., also „bei Gelegenheit“ und unter Ausnutzung der besonderen Umstände der Tätigkeit straffällig wird.