Stillgelegter Steinbruch als Straßenverkehr i.S.d. §315b I ?

Hallo,

bei meiner Hausarbeit im Strafrecht stellt sich mir die Frage ob ein stillgelegter Steinbruch, als Straßenverkehr ( alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen.) zu bezeichnen ist. Eine Sicherung bzw. ein Verbot den Steibruch zu betreten ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es geht darum den Unfallverursacher gem. § 315b I Nr. 3 StGB anzuklagen.

Vielen Dank für die Antworten!

Tut mir leid, ich leiste keine Hilfe bei Hausarbeiten.

Gruß Peter

Verkehrsrecht ist nicht mein Thema, also googeln:
www.google.de/search?q=Privatgelände+öffentlicher+Ve…

Nachvollziehbar: http://www.fahrprofi.de/main/verkehrsrecht/verkehrsr…
„Als Fazit aus dieser die Messlatte für einen Ausschluss straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hoch anlegenden Rechtsprechung sollte ein Nutzer einer Verkehrsfläche im Zweifelsfall immer davon ausgehen, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bewegt. Schließlich ist ihm an dem entscheidenden örtlichen Punkt des Beginns der Verfügungsgewalt das Recht des Zutritts zu dieser gerade von ihm benutzten Fläche nicht verwehrt worden.“

Ansonsten Vorschlag - da anmelden und Frage nochmal stellen - wenn nicht schon beantwortet: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Das weiß ich leider auch nicht.
Sorry

Hallo Bäm!

Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen dem rechtlich öffentlichen (gewidmeten) und dem tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr.

Der § 315 b StGB erfordert lediglich den tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr, also alle Verkehrsräume, die durch jedermann ungehindert benutzbar sind, unabhängig von bloßen Verboten.

D.h., wenn aus dem Sachverhalt keine unüberwindbare Absperrung des Verkehrsraums „Steinbruch“ hervorgeht und somit jeder den Steinbruch befahren könnte, liegt tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum vor, d.h. hier wäre eine Tat i.S.d. § 315b StGB grundsätzlich möglich.

Ich empfehle aber in Ihrem Fall, wenn keine exakten Angaben vorhanden sind, auch eine Negativabgrenzung zu beschreiben.

Ein vergleichbares Bsp. wäre das Streuen von Nägeln oder die Manipulation von Schlagbäumen in einem öffentlichen Parkhaus (Kaufhaus o.ä.) zu den Öffnungszeiten!

Wichtig ist immer nur eine konkrete Gefährdung eines anderen im Verkehrsraum befindlichen Verkehrsteilnehmers.

Eine interessante Abhandlung zur Rechtslage und ein Quellenverzeichnis finden Sie auch unter

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen, verweise aber auf die aktuelle Rechtsprechung und BGH-Urteilslage,

Ihr dr.zimmerman.

leider kann ich dazu nichts sagen

Ich denke, dass es in der Arbeit gerade darauf ankommt, wie Sie sich hier entscheiden und wie Sie diese Entscheidung begründen. Vertretbar erscheint mir beides.
Viel Erfolg
Michael

Hallo Bäm!,

ich bin leider kein Anwalt und mein rechtliches Wissen habe ich auch Sachbüchern und dem Fernsehen deshalb kann ich dir nur eine Vermutung mitteilen.

Es ist so, dass ein Steinbruch meistens ein Privatgelände ist, wo der Besitzer die Regeln macht (solange diese nicht gegen irgendein Gesetz verstoßen), Der Steinbruch bleib natürlich auch wenn er stillgelegt ist ein Privatgelände.
Wenn das Befahren des Steinbruchs durch Straßenverkehrs verboten ist, muss auch niemand damit rechen, dass jemand dorthin fährt. Deshalb müsste der, der verbotener Weiße den Steinbruch befährt wahrscheinlich für alle Schäden haften.

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

David Simpson

Ein Steinbruch, auch ein stillgelegter, hat einen Besitzer. Ob nun gewerblich genutzt oder nicht, und Wege das Betreten ermöglichen, ist er Pivatbesitz, und damit kein öffentlicher Verkehrsraum

Sorry, Verkehrsrecht ist mein absoluter Schwachpunkt. Hoffe ein anderer Experte kann dir weiterhelfen.

Hallo Bäm,
genau sagen kann ich es nicht, habe aber was gefunden:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Strassen02.php

Zufahrt zu einem Steinbruch

OLG Braunschweig v. 21.06.1963 - VRS 26, 220

Der Verkehr auf einer 1 km langen privaten Zufahrtstraße zu einem Steinbruch muss als öffentlicher Verkehr angesehen werden, weil die Fahrer der abholenden Lkw weder durch ein besonderes persönliches Verhältnis untereinander noch mit dem Steinbruchbesitzer verbunden sind und dieser auch wegen der Länge und des Kurvenreichtums der Straße zur Überwachung und Ausschließung Unbefugter nicht in der Lage ist.

Bei Zugriff auf solche Datenbanken wie zum Beispiel „Jurex“ oder so kann man bestimmt weitere und vielleicht aktuellere Aussagen finden.

Hoffe geholfen zu haben.