Hallo Bäm!
Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen dem rechtlich öffentlichen (gewidmeten) und dem tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr.
Der § 315 b StGB erfordert lediglich den tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr, also alle Verkehrsräume, die durch jedermann ungehindert benutzbar sind, unabhängig von bloßen Verboten.
D.h., wenn aus dem Sachverhalt keine unüberwindbare Absperrung des Verkehrsraums „Steinbruch“ hervorgeht und somit jeder den Steinbruch befahren könnte, liegt tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum vor, d.h. hier wäre eine Tat i.S.d. § 315b StGB grundsätzlich möglich.
Ich empfehle aber in Ihrem Fall, wenn keine exakten Angaben vorhanden sind, auch eine Negativabgrenzung zu beschreiben.
Ein vergleichbares Bsp. wäre das Streuen von Nägeln oder die Manipulation von Schlagbäumen in einem öffentlichen Parkhaus (Kaufhaus o.ä.) zu den Öffnungszeiten!
Wichtig ist immer nur eine konkrete Gefährdung eines anderen im Verkehrsraum befindlichen Verkehrsteilnehmers.
Eine interessante Abhandlung zur Rechtslage und ein Quellenverzeichnis finden Sie auch unter
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen, verweise aber auf die aktuelle Rechtsprechung und BGH-Urteilslage,
Ihr dr.zimmerman.