Guten Abend zusammen, ich habe folgende Frage…wir haben zum Aufstellen eines Mobilheimes eine Kranfirma bestellen und im Vorfeld proforma bezahlen müssen (über 2Tsd€) Vier Tage vor Lieferung des MH aus NL erfahren wir, dass wir ein defektes MH gekauft haben. Eine Einigung mit der Firma in NL war nicht möglich. Daher mussten wir der Kranfirma einen Tag vorher, wegen Sonn-und Feiertag, absagen, da das MH ja nicht geliefert wurde. Nun will uns die Kranfirma nur etwas über Tausend € zurück zahlen „Sondervereinbarung 50% Stornokosten von Traversenmiete, Ballasttransport, An-und Abfahrt, Einsatzzeit“ Von einer Sondervereinbarung ist auf der Proforma Rechnung keine Rede.In den AGB´s konnte ich nichts dementsprechendes finden. Ist das rechtens??? Vielen Dank im Voraus für Aufklärung
Ja.
Schöne Grüße
MM
50% Stornokosten? Vermutlich nicht.
Da es sich um einen Werkvertrag handelt, muss sich der Unternehmer bei Kündigung alle ersparten Aufwendungen (Arbeitszeit, Krankosten, Einrichtungskosten, Allg. Geschäftskosten (teilweise) usw.) in Abzug bringen lassen.
Dann könnte er zwar noch weiteren Schaden, der aus der Kündigung darüber hinaus entstanden wäre, geltend machen. Ist in der Praxis aber sehr schwierig, solche Nachweise plausibel zu führen.
So 15% - 20% (kommt auf die Kalkulation an), mehr dürfte bei einem Streit für den Unternehmer nicht zu erwarten sein, wenn tatsächlich nichts vertraglich vereinbart ist.
awM
Hi Aprilfisch!
Kannst du das begründen? Interessiert mich einfach.
Danke und Gruß
Diva
Ich formuliere es mal so: wie hoch schätzt Du die Wahrscheinlichkeit ein, daß der Kran bei einer Absage einem Tag vor der Buchung noch anderweitig vermietet werden kann? Genau. Das Unternehmen hat also Dank Eurer zeitigen Absage einen kompletten Umsatzausfall für den Zeitraum, für den Ihr den Kran gebucht hattet. Insofern war man hier noch nett und hat 50% der Einsatzzeit zurückvergütet.
Aber natürlich kannst Du Dir einen Anwalt für niederländisches Recht suchen und die Sache durchziehen, aber ich bin mir recht sicher, daß sich am Ergebnis nicht viel ändert.
Gruß
C.
Da bin ich aber gespannt, welche Arbeitszeit da eingespart wurde. Und welche Geschäftskosten. Und was du unter ‚Einrichtungskosten‘ verstehst. Oder unter ‚Krankosten‘.
Es gibt da schon so einige Positionen, die allerdings bei einem so kleinen Kraneinsatz die Sache jetzt nicht gleich in ganz andere Größenordnungen bewegen wird. So spart man sich natürlich den Sprit für die Anreise und den Kranbetrieb. In den Kosten einer Kranstunde sind auch Schmiermittel und anteilig Wartungskosten enthalten, die nach Betriebsstunden anfallen. D.h. mangels Betriebsstunden, auch kein Anspruch auf einen Anteil Wartungskosten. Da muss man insbesondere aufpassen, wenn nach Baugeräteliste abgerechnet werden soll, denn die dortigen Ansätze sind gerade keine Kosten für Ausfall/Stillstand, sondern solche für den Betrieb.
Waren in den Einsatzkosten Kosten für die Herrichtung der Baustelle enthalten, fallen die auch weg, wenn die noch nicht durchgeführt waren, …
Im konkreten Fall dürfte man aber mit der angebotenen Pauschale gar nicht schlecht fahren. Eine detaillierte Abrechnung könnte sogar schlechter ausfallen. Bei größeren Geschichten kann sich dies allerdings durchaus lohnen. Ich betreue gerade einige große Infrastrukturprojekte, und da kommen auf genau diesem Wege Summen zusammen, die man sich kaum vorstellen kann.
Guten Morgen, erst einmal vielen Dank für die Antworten. So richtig verstanden habe ich es leider noch nicht. Hätte die Firma uns nicht deutlich darauf hinweisen müssen? Wie gesagt in den AGB´s steht nichts. Des Weiteren habe ich den § 280 BGB gefunden Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das MH war seit über einem halben Jahr zum Transport angemeldet und als wir es vor dem Transport nochmals abnehmen sollten hieß es, es sei defekt. Greift hier nicht der o.g. §, weil es aus NL kommt?
Da es sich um die ganz normale Rechtslage handelt, muss niemand auf irgendwas spezielles aufmerksam gemacht werden. Und auch in den AGB muss nicht gesagt werden, dass die Gesetze gelten.
Hast du doch aber. Du bist derjenige, der den Kran bestellt und später nicht gebraucht hat.
Was ganz anderes ist dein Recht auf Schadensersatz gegenüber deinem Lieferanten. Ggf. kannst du von ihm die Kosten für den Kran zurückfordern. Dazu müsste man aber nun genau wissen, was im entsprechenden Vertrag abgemacht war.
ist es übrigens auch keiner:
http://www.heinicke.com/index.php?option=com_content&view=article&id=673:rechtsfolgen-bei-stellung-eines-baukrans&catid=13:allgemeines-baurecht&Itemid=134
Es kommt darauf an, welches Recht im Vertrag bestimmt wurde. Sofern niederländisches Recht zur Anwendung kommt (wovon ich ausgehe), dann müßte man halt schauen, ob die dort eine ähnliche Regelung kennen (wovon ich ebenfalls ausgehe). Mit anderen Worten: das Geld, was Du an das Kranunternehmen zahlen mußt, kannst Du Dir wahrscheinlich vom niederländischen Vertragspartner wiederholen, sofern Du denen ein Versäumnis nachweisen kannst. Wie erfolgversprechend ein zivilrechtliches Vorgehen ist, vermag ich aufgrund nur spärlicher Kenntnisse des niederländischen Rechts nicht zu beurteilen.
Tatsache ist aber auch, daß Du mit 50% des ursprünglich ausgehandelten Preises wahrscheinlich ganz gut wegkommst, um das noch einmal klarzustellen.
Warum gehst du davon aus?
Es geht hier um den Kran - nicht um das Haus, das in den NL gekauft wurde.
Dass der TE evtl. einen Anspruch gegen den Verkäufer des Hauses hat, steht auf einem anderen Blatt und steht hier nicht zur Debatte.
Ich zitiere:
„Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das MH war seit über einem halben Jahr zum Transport angemeldet und als wir es vor dem Transport nochmals abnehmen sollten hieß es, es sei defekt. Greift hier nicht der o.g. §, weil es aus NL kommt?“
Also geht’s um Ansprüche des Fragestellers gegen den Anbieter des mobilen Häuschens.
Was ist mit dem Verdienstausfall?
Wenn ich meinem Zahnarzt 24 h vorher absage, muss ich auch zahlen.
Und der kann dann wenigstens noch irgendwelche Schmerzpatienten versorgen.
Dass ein Kran so spontan gebucht wird ist ja doch eher unwahrscheinlich. Insofern entsteht der Firma durchaus ein viel größerer Schaden als nur Benzin und Schmiermittel.
Insofern würde es mich nicht wundern, wenn die das so auch in den AGB stehen haben.
Gruß
Du bist auf der falschen Seite unterwegs In diesem Teilthread ging es nicht um die vom Kranbetreiber geltend zu machenden Positionen, sondern um die ihm ersparten Aufwendungen, die er gerade nicht geltend machen kann, also von der ihm an sich zustehenden Vergütung abziehen muss.
Das übliche Spiel sieht so aus, dass ein Auftragnehmer angesichts eines solchen Ausfalls recht lapidar mitteilt, dass er alles das haben will, was für die Leistung vereinbart war. D.h. dein Zahnarzt hätte natürlich an Dir verdient, wenn er Dich behandelt hätte.
Nun sind aber in der vereinbarten Vergütung aber neben Wagnis und Gewinn (was der Zahnarzt „mit nach Hause nimmt“) immer auch Posten enthalten, die nur bei Leistungserbringung zu Lasten des AN gehen, und deren Ersatz er daher nicht verlangen kann, wenn er die Leistung gar nicht erbringt. Denn sonst würde er sich ja besser stellen, wenn er die Leistung nicht erbringt. Und genau um diese Positionen geht es in diesem Teilthread. D.h. wenn dein Zahnarzt in dem spontan abgesagten Termin eine recht materialaufwändige Leistung erbracht hätte, deren Materialkosten nun gar nicht anfallen, kann er die eben gerade nicht geltend machen. Man könnte vom Zahnarzt auch verlangen, dass er an sich in seinen Satz einkalkulierte Kosten für Verschleiß seiner Praxisausstattung, die Sterilisierung verwendeter Instrumente, … abzieht. Aber die Kosten für die Helferin am Stuhl, kann er natürlich ersetzt verlangen, wenn er die nicht angesichts eines sonst abzulehnenden Notfalls in der frei gewordenen Zeit anderweitig einsetzen konnte.
Auch wenn es zwischen deinem Link und dem UP vertragstechnische Unterschiede gibt, ist doch zunächst das Ergebnis deines Links wichtig:
Daher habe der Vermieter, nämlich der AN die für die Mietzeit anfallende Miete vom AG verlangen dürfen, musste sich jedoch das abziehen lassen, was er sich an Aufwendungen erspart hat.
just my 2cts.
Ob nun tatsächlich kein Werkvertrag vorliegt oder ein Mietvertrag, dazu hat aktueller das BGH eine Entscheidung getroffen, die im Falle des UPs - geschuldet war ein klar ersichtlicher Erfolg - wohl für den Werkvertrag spricht. Das Wesentliche aus meinem Link
http://www.juraexamen.info/bgh-zur-abgrenzung-von-miet-und-werkvertrag-anbringen-von-werbung-auf-kraftfahrzeugen/
hinsichtlich Werkvertrag
BGH … nun indes eine klare Absage [gegen Werkvertrag] erteilt und stellt dabei auf die konkret geschuldete Leistung ab:
Diese „bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf einem näher festgelegten Werbefeld anzubringende Beschriftung über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Während die Klägerin sich verpflichtete, eine bestimmte Fläche auf dem ihr gehörenden Fahrzeug für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war gleichzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz des Fahrzeugs nach Ort und Zeit keinen Einfluss hatte. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, konnte die Klägerin aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche versprechen. Insoweit sprechen gerade die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Klägerin lag, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche.“
awM
Da möchte ich nochmal zur allgemeinen Verdeutlichung auf mein erstes Posting eingehen. Es gibt zwei Anspruchsmöglichkeiten:
-
Auftrag ./. ersparte Aufwendungen
Aus dem ursprünglichen Auftrag, jetzt aber stornierten Auftrag, ergibt sich, dass kein Kranfahrer unterwegs ist, keine Helfer für den Kranaufbau, keine gemieteten Traversen angeliefert werden (s. UP) usw. Neben dem Material sind es eben diese Arbeitsstunden, die als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden müssen. Sie sind hier nicht unerheblich. -
Schadenersatz
Zuerst der anderweitige Einsatz. In der Praxis ist sehr sehr schwierig nachzuweisen, dass keine anderen Aufträge vorliegen, die gegebenenfalls terminlich gezogen werden könnten. Dass der Kranfahrer tatsächlich zu Hause bleiben und bezahlt werden musste, keine Arbeitsberichte aus der Vorwoche schreiben konnte, im Lager nichts tun konnte usw. Oder dass Helfer nicht anderweitig eingesetzt werden können.
Dann die Weiterleitung von Schäden aus Drittverhältnissen. Wenn Traversen für den Auftrag gemietet werden müssen, dann muss der Nachweis für einen marktüblichen Preis erfolgen. Dass diese Kosten aus einem Angebot nicht zu 100% als Schaden geltend gemacht werden können, ergibt sich zusätzlich von selbst (20% davon etwa). Notfalls lässt man sich die tatsächlichen Kosten über Rechnungsbelege vorlegen.
awM
Selbstverständlich besteht Anspruch auf entgangenen Gewinn. Dieser beträgt im Bauwesen beispielsweise 3-4% ?
Dann kann man noch Allgemeine Geschäftskosten geltend machen, beispielsweise die Sekretärin oder den Buchhalter, die anteilig für ein nettes Briefchen schreiben oder eine Buchung buchen nichts zu tun hatten. Und dann die Miete anteilig für deren Büro, die Kosten für den Schreibtisch und den Rechner und das Aktenregal. Das ähnelt dem Arbeitszimmer gegenüber dem Finanzamt.
OFFTOPIC
Grundsätzlich erst einmal nicht bzw. sehr wenig, aber ich bin sicher, dass du irgendwann was unterschrieben hast, dass dich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet. Ärztekammern haben da ein Formblatt, in welchen vom behandelnden Arzt ein gewünschter Betrag eingetragen wird, du unterzeichnest das, und gut ist es. Du hast sicherlich auch schon Datenschutzerklärungen und Risikoerklärungen zu Eingriffen unterschrieben. Du zahlst regelmäßig, und wenn du für die Leistungen anderer - ob gut oder schlecht - oder Nichtleistungen anderer jegliche Verantwortung übernommen hast, dann darfst du im Wartezimmer Platz nehmen und beten.
awM
Welche?
Wer hat das denn bezweifelt?
Nö. Dein Link mit der Werbefläche ist von einem Landgericht und tangiert nicht mal das Thema.
Und auf die eigentlich von mir gestellten Fragen bist du wohlweislich gar nicht eingegangen.