Strafrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mal eine frage. was bedeutet: die staatsanwaltschaft kann von einer verfolgung der Tat absehen wenn in angemessener ftist kein urteil zu erwarten ist §154 Abs.1 stpo. Kann wir das jemand erklären?
Vielen Dank
Gruß Nicki

Hallo,
in § 154 StPO ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat eine hohe Strafe bekommen oder zu erwarten hat, von der Verfolgung absehen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu erwartende Strafe in dem aktuellen Verfahren bei einem - gesetzlich vorgeschriebenen - Zusammenzug beider Strafen, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Beispiel: Im betreffenden Verfahren wegen Ladendiebstahl würde der Beschuldigte eine Strafe von 2 Monaten zu erwarten haben. Es wurde aber bereits eine Anklage erhoben wegen Totschlags, bei der eine Mindeststrafe von 10 Jahren zu erwarten wäre. Würde also wegen des Ladendiebstahls Anklage erhoben und der Beschuldigte tatsächlich zu 2 Monaten verurteilt werden, müßte aus der Totschlagssache (z. B. 10 Jahre) und der Ladendiebstahlssache (2 Monate) eine Gesamtstrafe gebildet werden, die unterhalb der Summe der Strafen liegen muss, hier z. B. 10 Jahre 1 Monat. Diese „Erhöhung“ der Totschlagssache fiele nicht mehr erheblich ins Gewicht, so dass die StA von der Verfolgung absehen kann.
Ein Absehen von der Verfolgung gem. § 154 StP kann nicht deshalb erfolgen, weil die Strafe erst spät zu erwarten wäre, da müßte die StA eine andere Norm zitieren.
Noch Fragen?
Gruß
Michael

Vielen Dank,
habe es verstanden.
Gruß Nicki

Eine frage habe ich da noch warum steht dann da immer vorläufig eingestellt nach § 154 bs.1
Gruß Nicki

Eine frage habe ich da noch warum steht dann da immer
vorläufig eingestellt nach § 154 bs.1
Gruß Nicki

Weil in dem Fall, um im Beispiel zu bleiben, der Totschlag sich nicht nachweisen läßt und der Angeklagte freigesprochen wird, er dann doch wieder wegen Ladendiebstahls verfolgt werden soll - damit das möglich ist, erfolgt die Einstellung in den Fällen, in denen die hohe Strafe nur erwartet also noch nicht rechtskräftig ist, nur vorläufig.
Gruß
Michael

also verstehe ich das richtig wenn jemand sagen wir mal im sommer 2010 vom der sta post bekommt ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt nach §154 abs.1 und dann im herbst wegen einer anderen tat verurteilt wird, ist das andere ermittlungsverfahren damit erledigt und kann nichtsage wir 2013 wieder aufgenommen werden
Gruß Nicki

Ja. So ist es richtig.

Hallo,
bin im Urlaub - dager nur kurz der Hinweis auf:

http://www.123recht.net/Hilfe!-Einstellung-nach-154-…

Grüße,
strucki

Hallo Nicki,
§ 154 StPO kommt nur zur Anwendung wenn in mehere´n Strafsachen gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Eine Einstellung erfolgt nur wenn eine andere meist schwerere Straftat ebenfalls ermittelt wird und die einzustellende Straftat weniger ins Gewicht fällt oder durch die andere zu erwartende Strafe mit abgegolten wird.

Aus der Praxis gesprochen:

  • Der Täter ist nicht oder nur unter „unverhältnismäßigem“ Aufwand ermittelbar.

  • Auf dem Schreibtisch des Staatsanwalts türmen sich die Akten von Fällen mit höheren zu erwartenden Strafen.

  • o.ä.

Hallo Michael,
habe heute von einem freund das die sta doch jederzeit ein ermittlungsverfahren wieder aufnehmen kann was nach §154 abs.1 vorläufig eingestellt ist.
hier seine mail an mich

  1. Die Staatsanwalt kann bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung ein nach § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufnehmen, ohne an die Beschränkungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR StPO § 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20). Ob es für die Wiederaufnahme eines „sachlich einleuchtenden Grundes“ bedarf (BGHSt 54, 1, 7; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen. Solche Gründe liegen jedenfalls in einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse des Geschädigten.
    wie kann ich das denn verstehen?
    vielen dank und freundlichen gruß
    Nicki

Ja. So ist es richtig.

Hallo Michael,
ich schreibe mal auf was mich dabei so beschäftigt.
Mein Mann ist 2006 mit seinem kleinen geschäft inso gegangen. dann wurde in drei strafschachen gegen ihn ermittelt. in einer schache (320 € beitragsvorenthaltung und betrug der krankenkasse wurde das ermittlungsverfahren im januar 2007 durch die sta vorläufigt nach $154 Abs.1 eingellt).im 2 und drittenverfahren wo er geld veruntreut hat wurde er einmal zu einer geldstrafe verurteil februar2007 und einmal zu 6 monaten auf bewährung nov2007. jetzt demnähst anfang 2012 endet ja die inso. und ich habe angst (bilde mir ein) das die sta das ermittlungsverfahren was vorläufig 2007 eingellt wurde wieder auf nimmt und alles wieder (haben damals durch die inso alles vorloren freunde und und und) von vorne anfäng. Ich mache mich so fertig das ich schon krank bin. können sie mir da weiterhelfen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß nicki

Ja. So ist es richtig.

Hallo Michael,
ich hoffe ich habe sie nicht mit meine fragen genervt.
weil sie sonst immer so schnell geantwortet haben.
Aber wir haben uns sonst nie und werden auch uns nie wieder etwas zu schulden kommen lassen, doch mache ich mir sorgen das wir für das 2007 vorläufig einstellte verfahren (320€ beitragvorenthalt) doch noch strafe bezahlen müssen und wir sind durch die inso schon in ein große loch gefallen wo
wir endlich wieder auf dem weg raus sind.
Also falls ich genervt habe bitte ich um entschuldigung.
Schönen gruß
nicki

Ja. So ist es richtig.

Hallo Michael, da sie sich nicht mehr gemeldet haben möchte ich mich nochmals entschuldigen. ich wollte sie wirklich nicht nerven.
ich wollte doch nur wissen ob die krankenkasse nach abschluß der inso sagen kann, die inso ist zu ende nun möchten wir das das vorläufig eingestellte verfahren wegen betragsvorenthaltung wieder aufgemonnen wird (er kann ja jetzt wieder Geld an uns zahlen).
also trotz allem vielen dank und gruß
Nicki

Ja. So ist es richtig.

Sorry, Ich war längere Zeit im Urlaub, darum kann ich erst jetzt antworten. Die Frage wäre mit einem Klick im Internet auch zu beantworten. Hier also der Gesetzestext, in der Hoffnung es hilft:§ 154(1)StPO Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt