Liebe/-r Experte/-in,
habe einen strafbefehl wegen trunkenheit am steuer vorliegen.
der messwert war 1,5 promille.
das ich dafür bestraft werde ist mir soweit klar, aber bin ich zur zeit auf bewährung, da ich keinen zivieldienst geleistet habe.
Meine frage ist jetzt ob das eine mit dem anderen was zu tun hat, also ob ich gegen auflagen verstossen habe und mir jetzt eine freiheitsstrafe droht. wurde zum ersten mal auffällig im verkehr und auch nicht weiters vorbestraft. auch habe ich bei der trunkenheitsfahrt keine unfall verursacht.
Hoffen können mir ein wenig weiterhelfen.
Vielen dank
lg Marcos
Hallo,
man muss natürlich normalerweise damit rechnen, dass eine Bewährung widerrufen wird, wenn man innerhalb der Bewährungszeit wieder straffällig wird. Die Praxis sieht jedoch in der Regel anders aus. Meist wird eine Bewährung nur dann widerrufen, wenn es sich um erhebliche Straftaten handelt und diese zudem noch einschlägig sind. Das heißt, wenn man zweimal wegen gleichgelagerter Straftaten (z.B. Betrug und Urkundenfälschung, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl pp.) verurteilt wird. Zivildienstverweigerung und Trunkenheit am Steuer sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe, daher gehe ich mal davon aus, dass es nicht zu einem Widerruf der Bewährung kommt. Garantieren kann ich das natürlich nicht. Falls es doch zu einem Widerruf kommt, unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, um gegen den Widerruf Einspruch einzulegen. Ich wünsche ein schönes Wochenende. M.f.G. Paul H.
Hallo Marcos,
wenn bereits ein Strafbefehl vorliegt, dann zahle .
Wenn dieser nicht vorliegen würde, dann käme es zu einer Verhandlung. Dann würde allerdings die Bewährung mit einfließen.
Für die Zukunft also Kopf hoch> und entweder Autoschlüssel oder Bierglas nutzen !!!
Hallo Marcos,
wenn Dir der Strafbefehl vorliegt, heißt das, dass hier eine rechtskräftige Gerichtsentscheidng vorliegt.
Diese muss nicht, da Du verkehrsrechtlich gewertet Ersttäter bist, zum Bewährungswiderruf führen. Hier spielt die Person Deines Bewährungshelfers / Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht eine große Rolle, denn eines steht fest: Du hast insofern Deinen Bewährungsauflagen entgegengehandelt, indem Du eine Straftat begangen hast.
Sollte ein Bewährungswiderruf irgendwann anstehen (die Mühlen der Justiz mahlen langsam), lohnt sich auf jeden Fall die Rechtsmitteleinlegung.
Grüße - Ernst
Strafbefehl bei Bewährungsbruch
Hallo Marcos,
als allerstes: Entspann Dich!
Staatsanwaltschaft und Gericht werden bei Beantragung bzw. Erlass des Strafbefehls gegen Dich wegen Trunkenheit im Verkehr auch gewusst haben, dass Du wegen Dienstflucht unter Bewährung stehst. Dennoch haben sie gemeint, dass eine Geldstrafe zur Einwirkung auf Dich genügt und keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nötig ist (obwohl Du natürlich trotzdem nicht vergessen darfst, dass Du Bewährungsbrecher bist - es sollte jetzt gar nichts weiteres mehr vorkommen!!).
Der Strafbefehl dürfte Deine Bewährung daher nicht gefährden.
Am wahrscheinlichsten ist es (jedenfalls wird das in Berlin so gehandhabt), dass Du nun in der Dienstflucht-Sache eine Bewährungsverlängerung wegen der Trunkenheitsfahrt bekommst. Sollte (nur) dies der Fall sein, ist alles in Ordnung.
Sollte tatsächlich ein Widerruf der Bewährung erfolgen, müsstest Du gegen diesen Beschluss innerhalb einer Woche (es zählt der Eingang bei Gericht!!) sofortige Beschwerde einlegen. In solch einem Fall solltest Du Dir sicherheitshalber auch einen Verteidiger besorgen, auch wenn’s Geld kostet.
Ich hoffe, ich konnte Dich ein wenig beruhigen.
Aber pass auf, dass nicht noch weitere Bewährungsbrüche passieren, sonst musst Du wirklich noch ins Gefängnis.
Viele Grüße
OpiWahn
Hallo,
das eine hat man dem anderen nichts zu tun.
Ihre Bewährung dürfte aufgrund des krassen Unterschieds der Straffälligkeiten nicht tangiert werden.
Grüße,
strucki