Strafrecht: Gefährdung einer Schwangeren

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Sorry, aber das ist eine Frage, die Sie einem Arzt stellen müssen. M.f.G. Paul H.

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in
deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Also bei einer schwangeren ist ein Stich in den Bauch zusätzlich gefährlich für das Kind.

Aber im Strafrecht entscheidet man da nicht ob es eine Schwangere war oder nicht,ein Stich in den Bauch ist Körperverletzung,wenn nicht sogar versuchter Mord.

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in
deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Hallo,

das ist eher eine medizinische Frage - da könnte ich höchstens ganz allgemein antworten.

Da bin ich überfragt, tut mir leid!

Gruß
polos

Es geht ja nicht um das Kind, sondern um die Schwangere. Genauer: Ist dem Täter ein Tötungsvorsatz zu unterstellen, wenn er die Möglichkeit des Erfolgseintritt zwar gesehen hat, aber fest darauf vertraut hat, dieser werde nicht eintreten. Was ich mich jetzt frage:

Liegt in dem Messerstich in den Bauch einer Schwangeren eine besonders gefährliche Gewalthandlung, die nach dem BGH ein Indiz für die Qualifikation als bedingter Tötungsvorsatz ist. Also ist sie stärker lebensgefährdet wegen eines Kindes in ihrer Gebärmutter, dessen Verletzung auch sie stärker trifft, als wenn sie nicht schwanger wäre?

LG

Guten Tag Klaus 89,

um diese Frage beantworten (Teil 1) zu können, müsste Ich schon Mediziner sein.
Der Tötungsvorsatz (Teil 2 Deiner Frage) hat mit dem Gefährdungsgrad rein garnichts tu tun. Ob (in diesem Fall) ein Mordversuch, eine fahrlässige Tötung, ein versuchter Totschlag, oder eine gefähriche Körperverletzung >mit Todesfolge

Hallo Klausi89,

die Frage ist ganz eindeutig mit nein zu beantworten. Ob es sich um einen Tötungsdelikt handelt kommt auf den Tathergang und den Tatwillen des Täters an.
Der Unterschied zwischen einem schwangeren und nichtschwangeren Opfer bezieht sich auf das Leben des ungeborenen Kindes. So kann die Stichverletzung bei einer Schwangeren eine Körperverletzung sein aber ein Totschlag gegen das ungeborene Kind.
M.f.G.

Das ist eine medizinische Frage. Kann ich so nicht beantworten. Würde sagen: nein.

Aber (falls es z.B. um ne Hausarbeit o.ä. geht) Schwangerschaftsabbruch ist natürlich zu prüfen!!!

Viele Grüße
OpiWahn

Hallo Klausi89,

grundsätzlich ist der Stich mit einem Messer in den Bauch einer Schwangeren, unabhängig davon, ob der Stich der Mutter oder dem ungeborenen Kind gilt, strafrechtlich zumindest eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.

Kommt es dann zum Tod der Mutter und/oder des Kindes, muss man das Motiv des Täters prüfen, d.h. was wollte er bezwecken.

Geht es ihm um den Tod eines der beiden, greifen in Deutschland seit 1998 die Straftatbestände des Totschlages (§ 212 StGB) oder des Mordes (§ 211 StGB).
Die Privilegierung der sog. Kindstötung gibt es nicht mehr. Auch wird der Stich durch die Bauchdecke nicht als versuchte Abtreibung o.ä. gewertet, weil man den Tod der Mutter zumindest billigend in Kauf nimmt.

Den Tatbestand der „Gefährdung einer Schwangeren“ gab und gibt es nicht im Strafrecht.

Aus medizinischer Sicht kann ich die Frage leider nicht beantworten, dazu bin ich der falsche Ansprechpartner.

Ich hoffe, ich konnte helfen,

dr.zimmerman.

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in
deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Nein,ein Messerstich in den Bauch ist bei einer schwangeren genauso lebensgefährlich wie bei einer nichtschwangeren,die schwangere hat allerdings zu befürchten dass Sie das Kind verloren hat.

Für den BGH macht dies keinen Unterschied,jenachdem wie schwer die Frau verletzt ist kann es als Gefährliche Körperverletzung,wenn nicht sogar versuchter Mord verurteilt werden.
Sollte das Opfer natürlich durch den Messerstich sterben so ist es Mord.

Der Versuch der Tötung ist nicht vorsätzlich, da der Täter fest darauf vertraut, die Schwangere werde „nur“ verletzt. Um aber evtl. doch zum bedingten Vorsatz zu kommen, habe ich an die Auffassung des BGH gedacht, bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen ein Indiz für den bedingten Vorsatz zu sehen. Könnte also eine solche bei einer Schwangeren vorliegen, da sie ja auch mit dem Kind verbunden ist, also etwa über die Gebärmutter/Blutaustausch (im Gegensatz zu einer Nicht-Schwangeren)?

Also die Frage verstehe ich so gar nicht.

In Frage kommt versuchter Schwangerschaftsabbruch - und das Merkmal grausam beim Mord.

Ansonsten ist für die SCHWANGERE ein Stich nicht gefährlicher… Eigentlich müsste es noch harmloser sein, da die Organe vom Kind aus dem Bauchraum verdrängt werden. Aber dazu müsste ein Arzt befragt werden.

Ich weiß leider nicht, wie du das meinst. Bei einem Stich in den Bauch ist das Leben einer Schwangeren genauso gefährdet, wie das Leben einer Nichtschwangeren. Bei einer Schwangeren wird höchstens noch ein Leben ausgelöscht - das des ungeborenen Kindes.

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in
deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Hallo Klausi89,

ich habe gerade keine greifbare Quelle für diesen speziellen Fall zur Hand, aber ich würde die Sache genauso beurteilen wie Sie.

Wenn der Täter in den Bauch einer schwangeren Frau sticht, nimmt er billigend in Kauf, dass es auch zum Tod der Mutter und insbes. des ungeborenen Kindes kommen kann.

Das ergibt sich meiner Meinung nach aus der hochsensiblen Verbindung zwischen Mutter und Kind während einer Schwangerschaft.

Beide bilden zumindest vom Herz-Kreislauf-System eine lebenswichtige Einheit. Außerdem kann der Verlust des Fruchtwassers, je nach Entwicklungsstadium des Embryos/Fötus, durch den Einstich in die Bauchhöhle der Mutter, zu einem Schwangerschaftsabbruch, sprich zumindest zum Tod des Kindes führen.

Somit könnte man evtl. den bedingten Vorsatz begründen.
Ansonsten bleibt ja im Zweifelsfall immer noch die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB im besonders schweren Fall?!

M.f.G., dr.zimmerman.

Sehr geehrter Herr Dr. Zimmermann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort! Den Vorsatz werde ich zwar nach wie vor wegen festen Vertrauens des Täters auf den Nichteintritt des Erfolgs verneinen, allerdings die medizinischen Besonderheiten mit aufnehmen. Die fahrlässige Tötung ist ebenfalls abzulehnen, da es sich hier um einen Fall der pränatalen Einwirkung und postnatalen Tods des Kindes handelt und nach hM auf den Zeitpunkt der Einwirkung abzustellen ist, zu dem das Ungeborene noch nicht Mensch ist.

Viele Grüße
Klausi89

Hallo,
eine Frage, die ich dir nicht beantworten kann.
mfg
strucki

Ist das Leben einer Schwangeren bei einem Stich des Täters in
deren Bauch gefährdeter als das einer Nicht-Schwangeren?

Geht um den Tötungsvorsatz.

Hallo Klausi89,

Ich kann leider erst jetzt antworten (Urlaubsbedingt).

Kurz und knapp spielt es im deutschen Strafrecht im subjektiven Tatbestand, d.h. bei der Vorsatzprüfung, keine Rolle, ob die Angegriffene schwanger ist oder nicht.
Bei einem Messerstich in den Bauch kann immer von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden.

Ich hoffe, ich konnte (wenn auch verspätet) helfen

Daniel