Straße regelmäßig blockiert

Hallo zusammen!

Vielleicht könnt ihr mir bei meiner verkehrsrechtlichen Fragestellung behilflich sein.

Man stelle sich folgenden fiktiven Sachverhalt vor:

Inmitten eines Wohngebiets einer deutschen Großstadt befindet sich eine Kreuzung. Hier treffen vier Straßen aufeinander. In meiner Frage geht es um eine dieser vier Straßen. Diese weißt vier besonders zu erwähnende Merkmale auf:

  1. Es handelt sich um eine Spielstraße, beschildert mit Zeichen 325.1 (ob oder in wie weit dies rechtlich im Rahmen meiner Frage eine Rolle spielen kann, weiß ich als juristischer Laie gegenwärtig leider nicht).

  2. Zudem handelt es sich um eine Sackgasse (d.h. Zu- und Abfahrt zur besagten Straße kann nur über die Mündung zur bereits genannten Kreuzung erfolgen).

  3. In dieser Straße befinden sich mehrere öffentliche (und meistens mit parkenden Autos versehenen) Autoparkplätze sowie die Zufahrten zu einigen Tiefgaragen, die zu den in der Straße befindlichen Wohnhäusern gehören.

  4. Die Straße ist baulich relativ eng gestaltet.

Man nehme nun an, dass ein bekannter Paketzustelldienst im Anfangsbereich dieser Straße, also nahe der Kreuzung, eine neue Filiale eröffnet.
Man nehme ferner an, dass sich seit Filialeröffnung folgendes Szenario täglich (!) wiederholt:

In einem Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 18:30 fährt ein LKW, der sich aufgrund seiner gelben Lackierung und seines schwarzen Logos eines Blasinstruments sehr deutlich dem Paketzustelldienst zuordnen lässt, in die besagte Straße ein. Mangels Parkmöglichkeit (LKW zu groß) hält er direkt vor der Filiale. Zweck des Halts ist das Ent- und Beladen einiger mit Paketen bestückten Rollcontainer von und zur Filiale. Das Umladen wird vom (vermutlich immer gleichen) Fahrer des LKW durchgeführt.

Problem bei der Sache sei nun, dass durch dieses Vorgehen die gesamte Straße blockiert wird. Es ist für die gesamte Haltedauer nicht und für niemanden möglich, mit dem Auto in die Straße herein oder aus ihr heraus zu fahren. Haltedauer des LKW ist je nach „Auftragslage“ in einem günstigen Fall 10 Minuten, in einem ungünstigeren Fall mehr als eine halbe Stunde. Sehr ungünstig, wenn man beispielsweise kurz vor 18 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Arbeit in die in besagter Straße befindliche Wohnung gelangen müsste und dann einige Minuten später mit dem Auto einen weiteren Termin wahrnehmen müsste.

Freundlich darauf angesprochen, reagiert der Fahrer deutlich gereizt, spricht ungefragt in der „Du“-Form und macht - wenn auch in gebrochenem Deutsch - unmissverständlich klar, dass ihm dies ziemlich sch***egal sei.

Wird ein anderer Mitarbeiter in der Filiale selbst auf den Missstand angesprochen, so entgegnet dieser in folgender Reihenfolge:
a) „Wo soll er denn sonst parken?“
b) „Ich werde es dem Fahrer sagen.“
c) „Schreiben Sie doch einen Beschwerdebrief nach Bonn“ (vermutlich Sitz des Zustelldienstes)

Zu a):
Dies wäre ja zum einen wahrscheinlich kaum das Problem derer, die mit dem Auto in die Straße ein- oder herausfahren müssten. Zum anderen könnte der Fahrer des LKW sein Fahrzeug allerdings außerhalb der engen Sackgasse und Spielstraße, also auf einer der anderen drei Straßen, die an die Kreuzung angeschlossen sind, abstellen. Er müsste zwar seine Rollcontainer einige wenige Meter weiter zur Filiale schieben und er dürfte streng genommen auch hier nicht parken, jedoch würde er den Verkehr nicht so sehr behindern, weil man aufgrund der größeren Straßenbreite an ihm vorbei fahren könnte.

Zu b):
Der Hinweis mit der unter a) genannten Möglichkeit, eine der drei anderen und breiteren Straßen zum Halten zu nutzen, wird vom Fahrer des LKW nicht in Betracht gezogen.

Zu c):
Naja, wäre es wirklich realistisch davon auszugehen, dass dies irgendetwas ändern würde? Schließlich wurde offensichtlich bereits bei der Planung der Filiale die umgebende Infrastruktur großzügig ignoriert.

Wie könnte man sich dagegen zur Wehr setzen, allabendlich eingeparkt zu werden?

Danke für alle Hinweis!

Viele Grüße
Tomm

P.S. Ich bin mir relativ sicher, dass meine Anfrage und meine oben eigens fett gedruckte Frage einige Kommentare herbeiführen könnten, nach dem Motto „Man soll sich nicht so anstellen“, „Der Fahrer macht auch nur seinen Job“ und „Es handelt sich ohnehin schlimmstenfalls um etwas mehr als eine halbe Stunde Wartezeit“ usw.

Jedoch sollte man sich vorstellen, man selbst sei es gewohnt, sich nach Feierabend mit dem Auto zu einem mehr oder weniger wichtigen Termin zu begeben. Sei es der Stammtisch, der Sportverein, der/die LebensgefährtIn oder irgendein Geschäftskunde. Und plötzlich wird man aufgrund irgendeiner Geschäftseröffnung regelmäßig zugeparkt.

Hallo Tom,

das ist Sache der Polizei, bzw. des Ordnungsamtes.

Werde dort mal vorstellig und erzähle ihnen das.
Nur die können für Abhilfe sorgen.

Gruß Wolfgang

Hallo,

wenn nichts mehr sonst hilft, vielleicht den Blockierer anzeigen? Be- und entladen darf er ja im Normalfall auch in einer verkehrsberuhigten Zone. Aber es gibt ein Verbot, dass sogar das Halten verbietet und zwar an einer engen Stelle. Näheres unter http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Gruß
Ingrid

Moin,

das Ganze wird ja eigentlich in §12 StVO ausreichend geregelt.
Der LKW hält ja nicht, sondern er parkt (Fahrer verlässt das Fahrzeug, Dauer länger als 3 Minuten).
Aber wie schon geschrieben wurde solltest Du Dich an das zuständige Ordnungsamt wenden.
Denn dort müsste auch geklärt werden, wie beispielsweise Rettungsfahrzeuge im Zweifel durchkommen sollen.

Gruss Jakob

plötzlich … regelmäßig… zugeparkt.

Hallo,
vielleicht selber draussen parken.
Meiner Meinung nach
werden in der Starsse ein paar Parkplaetze zum Halteverbot erklaert, eine Spielflaeche reduziert oder ein Baum gerodet, und der Paketdienst kann ordentlich ausladen. Stoss das mal gleich an.
Gruss Helmut

Moin,

das Ganze wird ja eigentlich in §12 StVO ausreichend geregelt.

Das wäre schön, wenn das hier allein passen würde, dann wäre die Antwort einfacher.

Ich behaupte, dass Zustelldienste gemäß §46 StVO eine Ausnahmegenehmigung haben, die es ihnen auch erlaubt, im absoluten Halteverbot zu parken (§46 (1) 3.).

Ich denke aber, dass es ihnen nicht gestattet ist, ganze Straßen zu blockieren. Ich finde dazu auch nichts in §46. Eine Fahrzeuglänge weiter würde das Problem vermutlich nicht mehr bestehen.

Liebe Grüße,
-Efchen

Moin,

das Ganze wird ja eigentlich in §12 StVO ausreichend geregelt.

Das wäre schön, wenn das hier allein passen würde, dann wäre
die Antwort einfacher.

Nun, wenn wir mal Ausnahmegenehmigungen aussen vor lassen, von denen wir nicht wissen ob sie vorliegen, reicht das schon aus.

Ich behaupte, dass Zustelldienste gemäß §46 StVO eine
Ausnahmegenehmigung haben, die es ihnen auch erlaubt, im
absoluten Halteverbot zu parken (§46 (1) 3.).

Nun ja, behaupten kann man viel. Dann behaupte ich jetzt mal, es gibt keine Ausnahmegenehmigung sondern man macht das eben einfach so und ignoriert Beschwerden der Anwohner so lange, bis eben jemand rechtlich dagegen vorgeht.

Ich denke aber, dass es ihnen nicht gestattet ist, ganze
Straßen zu blockieren. Ich finde dazu auch nichts in §46. Eine
Fahrzeuglänge weiter würde das Problem vermutlich nicht mehr
bestehen.

Da bin ich ganz bei Dir. Aber aufgrund fehlender Kontrollen gibt es was das Falschparken angeht mittlerweile ja einen regelrechten Wildwuchs. Kontrolliert wird da, wo es sich lohnt. Das ist in Wohngebieten oft nicht der Fall.
Bei uns parken manche auch auf Markierungen, Sperrflächen etc.
Hier bräuchte man bald ein Radargerät weil so sichtbehindernd geparkt wird und wenn es wirklich mal brennen sollte, dann fackelt das ganze Viertel hier ab weil die Feuerwehr keine Chance hätte den Brand zu erreichen :wink:

Gruss Jakob

Halten, nicht Parken

(Fahrer verlässt das
Fahrzeug,

Das halte ich für unwahrscheinlich. Wo soll er denn sein außer irgendwo auf dem Hinweg oder Rückweg zwischen Filiale und Auto? Und da er ja (leider) direkt vor der Filiale parkt, dürfte er sein Fahrzeug die meiste Zeit im Blick sein - außer natürlich, er verschwinder mit der fweschen Sekretarin mal für ein Viertelstündchen im Heizungskeller …

„Ein Kraftfahrzeugführer verlässt sein Fahrzeug noch nicht, wenn er es so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen.“

http://www.polizei.bayern.de/muenchen/verkehr/recht/…

>Dauer länger als 3 Minuten).

Irrelevant, denn zum Be- und Entladen dürfen die 3 Minuten überschritten werden (Anlage 2 zur StVO, siehe dort bei Zeichen 286).

Der LKW parkt also nicht, sondern hält (Fahrer verlässt das fahrzeug nicht, Be- und Entladen auch länger als 3 Minuten)

Dass man auch beim Halten andere Verkhrsteilnehmer nicht zwangsläufig behindern darf, ist eine andere Geschichte.

Gruß,
Max

Moin,

(Fahrer verlässt das
Fahrzeug,

Das halte ich für unwahrscheinlich. Wo soll er denn sein außer
irgendwo auf dem Hinweg oder Rückweg zwischen Filiale und
Auto? Und da er ja (leider) direkt vor der Filiale parkt,
dürfte er sein Fahrzeug die meiste Zeit im Blick sein - außer
natürlich, er verschwinder mit der fweschen Sekretarin mal für
ein Viertelstündchen im Heizungskeller …

In der Filiale wird er sicher auch sein, und dort kann er den Verkehr und sein Fahrzeug nicht mehr im Auge behalten.
Aber ohne genaue Kenntnis der Örtlichkeit können wir das sicher beide nicht beurteilen.

>Dauer länger als 3 Minuten).

Irrelevant, denn zum Be- und Entladen dürfen die 3 Minuten
überschritten werden (Anlage 2 zur StVO, siehe dort bei
Zeichen 286).

Nun ja:
Ein erlaubtes Ladegeschäft muß aber immer ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden, und es ist - wenn es den Verkehr behindert - stets unzulässig, wenn es anderswo ohne Behinderung möglich ist.

Der LKW parkt also nicht, sondern hält (Fahrer verlässt das
fahrzeug nicht, Be- und Entladen auch länger als 3 Minuten)

Kann man aus der Entfernung nun nicht genau definieren.

Dass man auch beim Halten andere Verkhrsteilnehmer nicht
zwangsläufig behindern darf, ist eine andere Geschichte.

Eben.
Andererseits ist auch das interessant:
Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke sind keine Ausnahmen vom Haltverbot, sondern fallen als erlaubte Tätigkeiten überhaupt nicht unter die Vorschrift z. B. des § 1 StVO, sodass es unerheblich ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch an einer anderen Stelle weniger behindernd hätte vorgenommen werden können. Der übrige Verkehr muss die damit verbundene Behinderung hinnehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 34 zu § 12 StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Be- oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil oder auf der anderen Straßenseite durchzuführen, wo es den Verkehr weniger stört (BayObLG VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22, 309).

Quelle:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Parken02.php

Ohne also genaue Kenntnisse über die Lage vor Ort incl. der benötigten Zeiten für den Beladevorgang kann man wohl nichts näheres sagen.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind soweit klar, aber in wie weit in dem konkreten Fall eine zulässige Ausnahme gegeben ist kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.

Gruss Jakob