Folgende Situation: Person A fährt in eine Straße ein, auf der Straßenseite parken Autos so dass die andere Spur benutzt werden muss. Person B kommt entgegen, Person A kann Person B aber erst ca. Auf der Höhe des 5… Autos sehen. Hinter dem 5. Auto ist eine größere Lücke, die Person A ein ausweichen ermöglichen würde. Person B bemerkt das nicht und fährt weiter, sodass Person A nicht in die Lücke einfahren kann.
Muss Person A dann den Rückwärtsgang einlegen und 5 Fahrzeuglängen zurück fahren oder Person B und ca 2m zurückfahren? Person B ist ja eigentlich im „Vorrecht“ da es seine Spur ist aber wie sieht es da gesetzlich aus?
Person B ist ja eigentlich im „Vorrecht“ da es
seine Spur ist aber wie sieht es da gesetzlich aus?
N`abend…
Hier muss man mehrere Paragrafen und gegebenenfalls auch Urteile einbeziehen.
Zuerst ist einmal § 6 StVO Vorbeifahren zu beachten:
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.
Somit hat also derjenige zu warten der das Hindernis auf seiner Seite hat.
Da Person A das getan hat und erst nach Einfahrt in die Engstelle erkennbar war das Person B ihm entgegenkommt ist Person A nichts vorzuwerfen.
Nun dreht sich der Spieß um. Person B begeht nämlich einen Verstoß gegen den allseits bekannten §1 StVO und zusätzlich gegen § 11 StVO Besondere Verkehrslagen wenn er/sie hier einfach weiterfährt:
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
Person B muss also bei Erkennen der Situation warten oder es dem Entgegenkommenden ermöglichen auszuweichen, Person B darf nicht auf sein Vorrecht vertrauen oder dieses sogar erzwingen.
Und zu guter Letzt noch ein Urteil: Klick HIER
Gruß Crack
Und schlußendlich muß nun, da sich schon beide „Nase an Nase“ gegenüberstehen, der zurückweichen, für den es einfacher ist. Also 2 m und nicht fünf Wagenlängen.
Aber man sagt ja auch, der Deutsche fährt nicht, um irgendwo anzukommen, sondern um Recht zu haben.