Straßenwidmung: Eigentumsverhältnisse

Tach alle zusammen,

folgende frage: Eine Privatstraße wurde dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Wer ist Eigentümer dess Kanalrohres, das knapp unter der Erdoberfläche verläuft und zwar
 a.) wenn die Stadt eigentümer der Straße geworden ist?
 b.) wenn die Stadt nicht eigentümer der straße geworden ist?

Danke im Voraus

Hallo,

folgende frage: Eine Privatstraße wurde dem öffentlichen
Verkehr gewidmet.
Wer ist Eigentümer dess Kanalrohres, das knapp unter der
Erdoberfläche verläuft und zwar
 a.) wenn die Stadt eigentümer der Straße geworden ist?
 b.) wenn die Stadt nicht eigentümer der straße geworden ist?

Da scheint eine größere Geschichte dran zu hängen, möglicherweise ist es nötig, auch diese zu kennen.

Wenn es um die Verantwortlichkeit für die Leitung gehen sollte:
Wie wäre es mit dem Betreiber der Leitung?
Oder dem, dem sie nützt?

Gruß
Jörg Zabel

Die Widmung einer Straße zum öffentlichen Verkehr ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen möglich.
Welche Regelungen dabei zwischen der Kommune und den Eigentümern getroffen werden,unterliegt der freien Verhandlung zwischen diesen.

Gleiches gilt für einen Ankauf der Grundstücke.

Hallo,
es geht darum, wer die verantwortung für eventuelle „überflutungsschäden“, also finanziell, wenn das rohr unter einem, sagen wir mal, sattelzug durchbricht. sie nützt dem eigentümer der gewidmeten straße.
da die stadt ja die kosten der verkehrssicherung, unterhaltung etc. tragen soll , wieso denn nicht auch noch die kosten für eventuelle schäden, die durch die nutzung der straße als öff. verkehrstraße entstehen sollten?

ein kleiner Nachtrag:
ist die ermächtigungsgrundlage für Teileinziehung einer Straße dieselbe der Einziehung (Entwidmung ,§7 StrG)? oder gehört Teileinziehung in die Umwidmung ( =Umstufung) ?

hallo,

es geht darum, wer die verantwortung für eventuelle
„überflutungsschäden“, also finanziell, wenn das rohr unter
einem, sagen wir mal, sattelzug durchbricht.

Hier haftet erstmal der Verursacher.

sie nützt dem
eigentümer der gewidmeten straße.

Und diese Person betreibt auch die Leitung?

da die stadt ja die kosten der verkehrssicherung, unterhaltung
etc. tragen soll , wieso denn nicht auch noch die kosten für
eventuelle schäden, die durch die nutzung der straße als öff.
verkehrstraße entstehen sollten?

Zur Verkehrssicherung sollte gehören, dass kein Schaden entsteht. Beispielsweise auch, dass kein Sattelzug in diese Straße einfahren darf.
Wenn allerdings die Leitung nicht ordnungsgemäß gebaut wurde, wird es kompliziert…

Gruß
Jörg Zabel

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