Streichen nach Auszug und Lebenspartnerin muss in Mietvertrag?

Hallo zusammen,

angenommen folgender Passus steht im Mietvertrag:

§7 -Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses.

  1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohres, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster, Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und - Fenster) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

  3. Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen)
    a) Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5Jahre
    b) Tapezieren und Anstreichen von Wände und Decken 5 Jahre
    c) Entfernen von Anbringen von Raufasertapeten 10 Jahre
    d) Lasieren von Naturholztüren und Fenster 10 Jahre
    e) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre 10 Jahre

Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung. Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung verlängert sich diese Frist um 2 Jahre. Der Nachweis der laufend durchgeführte Schönheitsrepa
raturen ist durch Vorlage der Rechnung, beispielsweise Material zu erbringen.

Frage 1:
Muss man mit solch einem Passus beim Auszug renovieren?
Und auch ein Zimmer hell lila und gelb in weiß streichen?

Frage 2:
Angenommen irgendwann will die Partnerin mit in die Wohnung ziehen, muss diese in den Mietvertrag? (Annahme der Hauptmieter will weiterhin alleiniger Mieter sein ohne das die Freundin aufgenommen wird).

Frage 3:
Sollte der Vermieter darauf bestehen, das die Freundin mit in den Mietvertrag muss, darf der Vermieter einen neuen Mietvertrag ausstellen? Eventuell auch mit anderem Passus bei den Schönheitsreparaturen? Oder muss es nur auf dem alten Mietvertrag notiert werden.
Wie schaut die Rechtslage aus?

Vielen Dank euch im Voraus
Cas

Hallo,

Zu Frage 1:

Du benennst den $ 7 Schönheitsreparatur. Dieser besagt allerdings nichts darüber aus, wie der Zustand der Wohnung bei Auszug sein muss. Dieses müsste in einem anderen $ vertraglich festgehalten sein. Es könnte sich dabei auch nur um eine Klausel wie „Die Wohnung muss bei Kündigung wie bei Übergabe aussehen.“ handeln. So oder ähnlich sollte es darin stehen. Es könnte aber auch direkter formuliert sein. Dann könnte z. B. drin stehen, dass alle Räume + Decken in weiß gestrichen sein müssen. Auch die Wände, die du farbig gestrichen hast. Sollte diese Klausel nicht enthalten sein, dann gilt natürlich, der obige $ 7. Dann kommt es nur noch darauf an, wie lange du darin wohnst. Wohnst du z. B. 10 Jahre darin, dann musst du alles streichen bzw. neu tapezieren. wohnst du 5,6,7 Jahre darin, dann brauchst du nur Wände und Decken zu streichen (nur für den Fall, dass du es nach den genannten 5 Jahren noch nicht getan haben solltest.). Wohnst du noch nicht so lange darin, brauchst du eigentlicherweise nichts zu tun. Wenn du aber sicher gehen willst, dann kannst du vorsorglich auch alles in weiß streichen.

zu Frage 2

Soweit mir bekannt ist, muss die Freundin als weitere Person aufgeführt werden. Denn einen Schlafgast darf man ca 14 Tage ununterbrochen haben. Danach muss er oder sie als Person mit in das Vertragsverhältnis. D. h. es wird nur die Personenanzahl erhöht. Wenn sie aber namentlich erwähnt werden möchte, so wird sie als gleichberechtigter Partner behandelt. Also mit gleichen Rechten und Pflichten. Gilt insbesondere auch bei der Kündigung. Die Wohnung müsstet ihr dann beide kündigen und nicht du allein. Auch wenn einer von euch beiden ausziehen will, muss der andere damit einverstanden sein. Ist es der andere nicht, wird es schwierig auszuziehen.

Zu Frage 3 kann ich dir leider keine Auskunft geben. Mit der Rechtslage darüber kenne ich mich nicht aus.

Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen.

Lg. Ramama

Hallo,

erstmal danke für deine Antwort.
Und du hast Recht weiter hinten folgt § 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

  1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und Fenster) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgenden Maßgaben zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung komme:
    a) Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter. …länger als 5 Jahre 90% . Weiterhin werden die prozentualen Kosten für das Streichen des Heizkörpers der Rohre, Tapezieren sowie Lasieren aufgeführt.
    b) Prozentuale Aufführung Nebenraum
    c) Die Regelung a und b tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache zur Anwendung.

  2. Der Miter kann seine anteilige Zahlungsverpflichtungen durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vorzunehmen zu lassen oder vorzunehmen.

  3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.

Ich hatte gehört, dass wenn im Mietvertrag etwas nicht korrekt formuliert wurde, das man beim Auszug keine Arbeiten vornehmen muss.
Ich weiß nicht ob das im Vorliegenden Fall so wäre?

Ich halte die Formulierungen, auch jetzt den Nachtrag mit den Abzügen bei Nichtrenovierung für gültig und wirksam.

Eben weil es keine starren Fristen sind, („im Allgemeinen…“) und weil es auf den Grad der Abnutzung abstellt. Der zählt mehr als die bloße Zeit seit letztem Anstrich.

Alles das gilt aber nur, wenn die Wohnung bei Einzug auch renoviert war.

Noch eins zu den Farben.

Gerichte haben entschieden, auch leicht getönte (Pastell)farben statt weiß sind zulässig. Stark auffallende Farben nicht, so würde ich ein auch leichtes Lila eher nicht als üblich und allgemein anerkannt bezeichnen.
Das leichte Gelb schon.

Und zum Einzug eines Partners.
Der muss zwar angezeigt werden, kann aber so gut wie nie untersagt werden. Neuer Vertrag kann nicht gefordert werden. Eine Änderung des alten auch nicht.
Es kann allenfalls bei den nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten ein Zuschlag oder Änderung verlangt werden.

MfG
duck313

Das ist in nahezu allen Punkten Quatsch! ramses90

Das letzte BGH Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 besagt, dass der Mieter bei Auszug die Mietsache in einem Dekorationszustand zurück geben muß die dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit der baldigen Weitervermietung nicht im Wege steht.
Es bezog sich dabei auf kräftige Farben wie rot, blau etc. und kräftiges gelb. ramses90

Hallo,

zur Frage 2 möchte ich sagen, dass der Vermieter ein großes Interesse daran hat, einen neuen Vertrag auszufertigen. Neben der Möglichkeit, ein wenig an den Klauseln zu schrauben, sind dann beide Personen Vertragspartner. Jeder kann dann voll in Anspruch genommen werden, wenn die Miete mal nicht gezahlt wird.

Ziehst du aus, deine (dann Ex-)Freundin bleibt in der Wohnung, zahlt aber keine Miete, dann kann der Vermieter die volle Miete von DIR verlangen (und umgekehrt geht das auch).

Natürlich muss man eine (auch dauerhaft eingezogene) Freundin nicht zur Vertragspartnerin machen. Und ich würde auch strikt davon abraten.

Zur Frage 3:
Da es keinen Anspruch des Vermieters gibt, eine weitere Bewohnerin als zusätzliche Vertragspartnerin zu bestimmen, kann es dir eigentlich egal sein.
Er könnte dir eine Ergänzung/Änderung des bestehenden Vertrages vorschlagen, oder einen komplett neuen Vertrag vorlegen. Zustimmen musst du beide Male nicht. Wenn du nicht zustimmst, dann ist der Vorschlag natürlich unwirksam, nur ein Stück Papier. Zur „Durchsetzung“ einer solchen Änderung könnte der Vermieter nur den Mietvertrag kündigen - aber wie sollte er DAS begründen können?

Nein das was du schreibst weiderspicht der Rechstspechung der ganzne letzen Jahre.

Farbklausel gekippt.
Pflichtrenovierung bei Übergabe Gekiptt
Länge der Nutzungsdauer Gekippt

Nö derzeit geht man von 6 Wochen am Stück als grenze aus.

Naseweis, da hast du Recht. Denn meine Erfahrung ist schon mindestens 10 Jahre her. Ich habe nur so geschrieben, wie ich es von damals noch kannte. Mit den Zeiten und den Farben kann das natürlich auch so sein.

lg. Ramama