Hallo,
wir haben Ende August 2023 einen Gartenschuppen aus Holz bei Otto.de gekauft. Diesen Schuppen haben wir von außen mit der Holzschutzfarbe HAresil Color 82118505.2 der Firma Armbruster Holzpflege gestrichen. Der Aufbau des Schuppens war einfach und idioten sicher, da alle Wände bereits vorgebaut waren. Man musste lediglich den Boden zusammenbauen, die vier fertigen Wände dran setzen und das Dach drauf setzen. Heute haben wir festgestellt, dass der Schuppen von innen an den Türen schimmelt. Von außen an den Fenstern leider auch. Von Otto.de kam nur die Antwort das Schimmel nicht so schlimm sei und nur oberflächlich ist. Man könne diesen abschleifen und das Holz nimmt keinen Schaden. Dann wollten Sie Fotos haben, die wir geschickt haben. Nun reiten die drauf rum, dass der Schuppen von innen nicht gestrichen ist. Dann sind die der Meinung das wir eine Farbe verwendet haben die nicht vor Schimmel schützt. Laut Beschreibung der Internetseite schützt die Farbe aber vor Schimmel. Nun reiten sie wieder auf den ungestrichenen Innenraum rum und sagen wir sind selber schuld sind und Pech haben. Wie kann das sein, dass ein Schuppen der von außen komplett behandelt und versiegelt wurde, von innen schimmelt? Lohnt es sich hier das ganze einem Rechtsanwalt übergeben? Das sind immerhin 2000 euro. Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Hallo,
Also wenn durch den Außenanstrich das Holz nicht mehr Atmen kann, bildet sich ganz natürlich im Innenraum Feuchtigkeit und dann Schimmel.
Hier ein Hinweis vom Hersteller: „Für einen gesicherten Schutz ist ein allseitiges Auftragen erforderlich“.
Was genau habt ihr da nicht verstanden?
Nehmt nächstes mal einfach Leinöl. Innen und aussen. dick auftragen und einziehen lassen. Das hält ein paar Jahre. Hier bei uns im Elsass nimmt man einfach Altöl aus dem Auto. Das muffelt dann zwar ein Jahr lang, aber man hat die nächsten 30 Jahre Ruhe.
Gruß
Der Tip: Leinöl (roh! nicht gekocht) ist ideal. Vorzugsweise als Futtermittelzusatz für Haustiere (bes. Pferde) kaufen, da ist es nicht so teuer wie das Öl für die Küche.
Wenn es der Hinweis des Herstellers der Holzschutzfarbe ist, hat es mit Garantie oder Gewährleistung des Gartenschuppenlieferanten nichts zu tun. Das sind dann zwei verschiedene unabhängige Themen. Zudem ja Schimmel innen und außen auftritt laut Ausgangsposting.
Wenn ihr eine Rechtsschutzversicherung habt, auf jeden Fall.
Bei Kauf im August 2023 besteht sicher noch Garantieanspruch. Inwieweit nun der gelieferte Schuppen oder der selbst vorgenommen Anstrich den Schimmel verursacht haben, ist sicherlich strittig. In der Beweispflicht steht imho aber der Lieferant, wenn er behauptet, dass der Schimmel durch den Anstrich verursacht sei. Zudem hat er bereits bestätigt, dass „Schimmel nicht so schlimm sei“. Deutet auf üblichen Mangel der Sache hin.
Dein Text deutet in jedem Falle darauf hin, dass Du nicht weißt, wovon Du redest. Aber Hauptsache irgendwas von Beweispflicht, Garantieanspruch und „üblichem Mangel“ schwafeln, damit es überzeugend klingt.
Fangen wir mal damit an, dass § 477 Abs. 1 Satz 1 einen zweiten Halbsatz hat, der gerne übersehen wird:
„es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“
Und nun fragen wir uns mal, ob ein ausschließlich auf der Innenseite auftretender Schimmelbefall bei einem für den Außenbereich gedachten Holzhaus überhaupt ein Mangel sein kann, den man dem Hersteller anlasten könnte.
Wenn das Haus als druckimprägniert und aufstellfertig angepriesen worden wäre: OK, dann könnte man darüber reden, aber bei Schimmel von innen? Es ist doch offensichtlich, dass das Holz der Witterung bisher Stand gehalten hat, ohne außen Schaden zu nehmen. Für die klimatischen Verhältnisse in dem Haus kann der Hersteller nichts.
Hinzu kommt, dass eben eine bestimmte Form der Imprägnierung seitens des Kunden vorzunehmen war, die aber nicht vorgenommen wurde.
Natürlich kann man einen Rechtsanwalt einschalten oder sogar vor Gericht gehen, aber die Veranstaltung ist völlig aussichtslos.
Ist irgendwas von klimatischen Verhältnissen erwähnt im Ausgangsbeitrag? Es ist ein Gartenschuppen?
Steht jetzt wo? War da nicht von Schimmel die Rede?
Steht jetzt wo? Hast du die Anleitung des Herstellers/Lieferanten gelesen?
Schade, dass du jetzt hier wegen persönlicher Animositäten die anfragende Person verunsicherst mit deinen völlig unsinnigen Annahmen.
Deine technische und juristische Ahnungslosigkeit solltest du bei dir behalten.
@Moderation
Kann man die Antwort von C-Punkt und meine dann auch rausnehmen?
Leider kann ich als Anbieter von Holzprodukten im Internet ein Lied davon singen wie halb- oder unwissende Kunden beharrlich auf ihrer Ansicht bestehen. Insbesondere wenn sie von Luftpumpen darin auch noch bestärkt werden. Und mit Anwälten drohen, die geldgeil oder mangels qualifizierteren Rechsstreitigkeiten ihre Mandanten ins offene Messer laufen lassen. Alleine die Aussage, dass, bezüglich Schimmelbildung, Garantie besteht, für ein nicht von Herstellerseite aus imprägniertes Gebäude im Freien.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie der Hersteller eines unbehandelten Holzbauwerks für Schimmelbefall verantwortlich gemacht werden kann.
(Äh, falsch. Sollte die Montageanleitung fehlerhaft gewesen sein, so haftet der Hersteller wohl dafür.)
so oft übersehen oder vergessen wird. Ich bemühe dann gerne den Vergleich mit der zerkloppten Vase und dem vergammelten Obst - da wird auch niemand bei Verstand auf den Gedanken kommen, die Beweislastumkehr zu bemühen.
Wenn du schon zitierst, dann solltest du die richtigen Schreiber wenigstens benutzen. Es war
Er war es, der die Behauptung aufgestellt hatte. Ich habe ihm daher widersprochen, weil er nicht einmal den Ausgangsbeitrag gelesen oder verstanden hat.
Lass Dich zunächst mal nicht vom Begriff „Garantie“ in die Irre führen, wie er hier von @anon51740920 eingeführt worden ist. Wenn Otto oder der Hersteller Euch nicht ausdrücklich eine „Garantie“ gegeben haben, deren Umfang man dann auch noch prüfen müsste, besteht hier nur ein Anspruch aus Sachmangelhaftung (Gewährleistung). Ein solcher Mangel ist aber nur dann gegeben, wenn die Sache nicht so beschaffen ist, wie sie Käufer und Verkäufer vereinbart haben bzw. mangels ausdrücklicher Vereinbarung, wie ein Käufer es bei vergleichbaren Sachen erwarten darf. Zudem muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung einer solchen Sache eignen.
Ganz abgesehen davon muss der Mangel schon bei Gefahrübergang (bei Versand in dem Moment, indem sie an den Spediteur übergeben wird) bestanden haben oder zumindest „angelegt worden sein“.
Und schon fangen deine Probleme an, denn Du schreibst nichts davon, dass bei Anlieferung irgendetwas von Schimmel zu sehen gewesen wäre. Und es ist auch allgemein bekannt (und Du bist ja auch entsprechend tätig geworden), dass Holz im Freien einer angemessenen Behandlung bedarf, damit es nicht schimmelt. D.h. die Tatsache, dass Holz ohne angemessene Behandlung im Freien schimmeln kann, gehört zu den typischen Eigenschaften, mit denen ein Käufer rechnen muss, und wenn sich diese typische Gefahr über die Zeit verwirklicht, ist das nichts, was man als von Anfang an der Sache inwohnenden Mangel bezeichnen kann. Zudem hast Du zwar Maßnahmen ergriffen, aber wie hier inzwischen nachgewiesen, hast Du diese nicht fachgerecht ausgeführt, da Du den Hinweis des Herstellers auf bzgl. „allseitigem Auftrag“, wie er von @Paelzer zitiert wurde, nicht beachtet hast.
Insoweit hast Du hier mehr als schlechte Karten.
Und da hilft Dir auch die Beweislastumkehr nach § 4771 Abs. 1 BGB nichts, wie er bereits von @C_Punkt genannt wurde, da Otto hier aufgrund der bekannten Tatsache, dass der Schuppen nicht von innen gestrichen wurde, Beweis dafür antreten kann, dass der Mangel nicht bereits bei Gefahrübergang angelegt war, sondern sich erst aufgrund der Tatsache ergeben hat, dass das Haus nicht fachgerecht von Dir behandelt wurde. Und dies wirst Du nicht widerlegen können.
Holz schimmelt im Freien nicht, es verwittert, wenn es nicht behandelt wird. Vielleicht sollte man erst einmal die Begrifflichkeiten klären.
Das ist aus fachlicher Sicht grundsätzlich zu bestreiten. Der (private) Käufer wäre darüber hinaus erstens grundsätzlich zu Schimmelgefahr zu informieren, auch über diverse Holzarten (die keine Schutzmaßnahmen benötigen) oder mangelhaften konstruktiven Bauweisen des Schuppens.
Auch das ist fachlich nicht korrekt dargestellt, da ja die behandelte Seite offensichtlich auch schimmelt.
Zudem sprechen die Antworten von Otto wohl dafür, dass der Kunde aufgrund fehlender Information erst beruhigt
und dann trotz besseren Wissens beschuldigt wird
Auch hier die fachlich fehlende Kenntnis, denn der beidseitige Anstrich bewirkt nur den beidseitigen Schutz, es schimmelt aber auch auf der gestrichenen Seite.
Die Unsicherheiten auf Seite von Otto könnten von besserer Kenntnis herrühren, beispielsweise mangelhaftem baulichem Holzschutz, so dass gerade bei Türen/Fenster stehendes Wasser nach Regen zu frühzeitigen Schäden führt.
Sehe ich aus fachlicher Sicht und der Reaktionen von Otto anders.
Dem Anwalt muss man halt entsprechend fachliches Wissen für die Argumentation vermitteln, wenn er es nicht hat. Das juristische sollte er dann umsetzen können.
Das ist nicht richtig. Sowohl natürlich gewachsenes wie auch bearbeitetes Holz kann im Freien schimmeln. Wobei es hier weiterhin so ist, dass das Haus ja auch auf der Innenseite schimmelt:
Darauf hatte ich zwar schon hingewiesen, aber gut…
Nun stellt sich einerseits die Frage, ob die Fenster wirklich vollständig und gut behandelt wurden. Das ist ja mitunter - je nach Ausführung bzw. Konstruktion - nicht ganz trivial. Andererseits stellt sich die Frage, wieso der Hersteller des Hauses etwas dafür können soll, wenn die Farbe nicht richtig aufgetragen wurde bzw. ihren Zweck nicht erfüllt.
Welche Unsicherheiten von Otto? Und von was für einem Holzschutz sprichst Du? Es wäre zwar einfacher, der Fragesteller würde uns verraten, welches Haus er genau erworben hat, aber nach Durchsicht des Programmes ist doch auffällig, dass die meisten Holzhäuser der fraglichen Preisklasse mit der Oberflächenbehandlung „unbehandelt“ verkauft werden. Mal abgesehen davon, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass in der Aufbau- und Gebrauchsanleitung steht, dass man das Haus entweder von außen mit einer Lasur oder von beiden Seiten mit einer Lackierung bzw. einem richtigen Holzschutzmittel zu versehen ist.