Strompreiserhöhung nur online mitgeteilt

Guten Tag,

Ich habe meinen Stromanbieter und von ihm eine Abschlussrechnung bekommen. Der Rechnungsbetrag ist viel höher als erwartet. Es stellt sich heraus, dass mittlerweile eine Strompreiserhöhung stattgefunden hat. Der Stromanbieter hat mir die entsprechende Mitteilung inkl. des Hinweises zum Sonderkündigungsrecht nur im Online-Portal geschickt. Es erfolgte nicht mal eine Benachrichtigung per Mail, dass da eine Mitteilung dazu vorliegt. Allerdings hat man den mir per Mail z.B. benachrichtigt, dass im Online-Portal eine Abschlussrechnung vorliegt, oder dass da eine Auszugsbestätigung vorliegt. Warum dann nicht, dass eine Mitteilung über eine Preisänderung vorliegt…

Wobei selbst im Online-Portal ist das Dokument einfach nur „Vertragsinformation“ heißt, der Name weist also gar nicht auf eine Preisänderung hin, obwohl dies so wichtig ist. Bei allen anderen Dokumenten wie Rechnungen und Kündigungsbestätigung heißen die dementsprechend.

Kann ich die Abschlussrechnung widerrufen und mich dabei darauf beziehen, dass er die Mitteilung im Online-Portal nicht gelesen hat oder gibt es in den AGBs solcher Anbieter immer eine Klausel, anhand deren der Kunde das Online-Portal genauso handhaben muss wie seinen Briefkasten, und diese wirksam ist?

Hat sonst noch jemand so etwas erlebt?

Danke

Servus,

die

sind hier ohne Bedeutung. Wesentlich ist, was zur Form der Mitteilungen in den AGB dieses konkreten Anbieters bzw. in dem Vertrag steht, den Du konkret abgeschlossen hast.

„Widerrufen“ kannst Du die Rechnung übrigens grundsätzlich nicht. Wenn Du sie nicht akzeptierst, zahlst Du sie halt nicht - dann wird sie durchgemahnt, und wenn der Mahnbescheid zu Gericht geht, wird dann darüber befunden, ob die Forderung des Versorgers berechtigt ist oder nicht.

Schöne Grüße

MM

In Deinem Fall weiss ich nichts Schlaues. Frage mich allmählich aber als altersgeschwächte und analog dressierte Person, ob ich durch den „Zwang“ zur digitalen Aktion bzw. Information nicht durch die Hintertür von bestimmten Aktionen bürgerlicher und demokratischer Beteiligung ausgeschlossen werde. Das wäre wohl Diskriminierung.
LG
Amokoma1