Schön, wenn die eigentliche Frage erst nachgereicht wird, nachdem man geantwortet hat. Ich hatte doch geschrieben „Wenn eine Situation eingetreten ist, in der der Versorger berechtigt ist, die Versorgung einzustellen.“ Dazu gehört selbstverständlich auch die notwendige Vorankündigung.
Die ist allerdings nicht in der Form zu lesen, dass der Versorger nur an exakt dem so berechneten Datum dann berechtigt ist, die Versorgung einzustellen, sondern, wie ebenfalls schon geschrieben: „kann er dies nach eigenem Belieben ab diesem Zeitpunkt jederzeit tun“. D.h. nach der Vorankündigung kann man sich nicht darauf verlassen, dass die Versorgung auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt, nur weil der Sperrkassierer an genau dem Tag z.B. erkrankt war.