Hi,
vielen Dank für die Anfrage.
Zu meiner eigenen Sicherheit muss ich darauf hinweisen, dass meine Ausführungen nur meine eigene Meinung darstellen und keine Rechtsberatung sein können. Eine solche kann und darf ich nicht erteilen, da ich kein Anwalt bin.
„Zapfenstreich“ zur Klassenfahrt…
Nach den aktuellen Gesetzen ist man mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig, das bedeutet, dass man sowohl voll geschäftsfähig, als auch keinem fremdbestimmten Aufenthaltsbestimmungsrecht unterliegt. Man ist dann also mündig.
Das bedeutet, dass die „Freizügigkeit“ nur durch Gesetzt, bzw. aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden darf und grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt (Haftbefehl pp.).
Natürlich ist das in der Schule, insbesondere bei einer Klassenfahrt, nicht der Fall. Man verliert seine Freizügigkeit nicht, sondern man gibt sie „freiwillig“ auf.
Das bedeutet, dass bei der Klassenfahrt besondere Grundlagen festgesetzt werden, hier beispielsweise der Verzicht auf den Genuss alkoholischer Getränke und den Zapfenstreich.
Diese Grundlagen werden vom „Veranstalter“, also der Schule (dem Kultusministerium´) so festgelegt. Jede/-r Schüler/-in, der/die daran teilnehmen möchte, kann dazu verpflichtet werden, diese Grundsätze zu befolgen.
Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es?
- davor:
– Sie können von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Sie nicht bereit sind, sich an diese Grundsätze zu halten
– ist eine Vielzahl der Schüler, die bereits volljährig sind, nicht bereit, eine solche Regelung zu befolgen, dann kann die Fahrt abgesagt werden
- während der Fahrt:
– Sie können auch während der Fahrt ausgeschlossen werden, wenn Sie die Grundsätze nicht befolgen. Ist dies so bei einem minderjährigen Schüler, dann wird die Rückführung auf Kosten der Eltern druchgeführt, evtl. Abholung.
Bei volljährigen Schülern könnten diese nach Hause geschickt werden, bzw. zurück an den Heimatort, um dem Unterricht weiter zu folgen (in einer anderen Klasse?)
Also grundsätzliche Antwort:
Ich denke schon, dass men „freiwillig“ auf einen Teil seiner Grund- und Freiheitsrechte verzichtet, um an der Veranstaltung teilzunehmen.
Natürlich kann man niemanden dazu zwingen, worauf sich dann aber die Frage der Teilnahme stellt.
Wenn man dies aus Sicht der Lehrer und des Begleitpersonals sieht, ist dies wohl durchaus verständlich. Es ist eine sehr große Verantwortung, die „Aufsicht“ über ander Personen zu haben, auch wenn es sich um junge Erwachsene (damit meine ich auch Jugendliche ab 16 Jahre).
Versetzt man sich einfach einmal in deren Situation, ist die Entscheidung vielleicht verständlicher.
Vielleicht können Sie ja im Rahmen eines vernünftigen Gespräches zu einer Einigung kommen, dass Sie vielleicht zumindest teilweise untr Einbeziehung der Pädagogen Veranstaltungen organisieren, wo der Zapfenstreich nach hinten verlegt wird…
Viele Grüsse
eterno