Studienkosten als vorgezogene Werbungskosten - Einspruch nötig?

Hallo,

angenommen, man möchte über entsprechende Steuererklärungen seine Studienkosten als vorgezogene Werbungskosten anerkennen lassen. Weiter angenommen, entsprechende Vorläufigkeitsvermerke finden sich in allen Steuererklärungen des Studiums, und im Jahr X des Berufsanfangs sowie auch im darauffolgendem Jahr X+1.

Muss man im Jahr X+1 noch irgendelche weiteren Angaben machen, damit ein Verlustvortrag ggf. bis dorthin fortgetragen wird?

Weiter angenommen, die Steuererklärung für das Jahr X+1 wurde mit der WISO-Software erstellt und im Feld für den Verlustvortrag wurde eine (nicht mehr rekonstruierbare) Zahl eingetragen. Wenn dann der entsprechende Steuerbescheid schon ergangen ist, muss man dann noch Einspruch einlegen, oder werden eben ggf. die Werbungskosten automatisch auf die Jahre X und ggf. noch X+1 verteilt?

Schaue mal in den Mantelbogen der Steuererklärung 2017 (und die zugehörige Anleitung) und mache ein Kreuzchen in Zeile 94.

Ich würde dir empfehlen einen Anwalt dazu zu holen, der kann dir bestimmt bei dieser Angelegenheit hilfreich zur Seite stehen.

Danke. Dann verstehe ich das richtig, wenn das Kreuzchen in der Erklärung des Jahres X+1 gesetzt ist, werden die Werbungskosten von vor und bis einschließlich Jahr X auch noch im Jahr X+1 angerechnet?

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Natürlich nur soweit, wie noch „unverbrauchter“ Verlustvortrag (aufgrund von Studienkosten) im Jahr X+1 anzurechnen sind. Aus dem Vorjahr muss also noch ein Verlustvortrag fortgeschrieben worden sein.

Pech hat man z. B. bei Werbungskosten von € 12.000 im Jahr 2017 und den Berufsbeginn in 2017 mit Einkünften von € 12.000, dann gibt wohl es keinen Verlustvortrag mehr. Wenn möglich, auf diesen Aspekt bei der Wahl des Berufsbeginns achten! Der größte Vorteil aus dem Verlustvortrag entsteht, wenn im Verrechnungsjahr möglichst viel verdient wurde und der persönliche Grenzsteuersatz ansonsten bereits sehr hoch ist.

Danke für Deine Bewertung:-)

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