Studium rückwirkend in Steuererklärung geletend machen - wohin mit den Fahrtkosten und Auslandsaufenthalt?

Hallo zusammen,

ich habe mich heute intensiv mit dem Thema der rückwirkenden Anerkennung meines (Master)-Studiums für die Steuererklärung 2017 auseinander gesetzt.

Was ich bis jetzt rausgefunden habe ist, dass ich bis einschließlich 2015 meine Ausbildungskosten, die mir im Rahmen des Master-Studiums enstanden sind, anrechnen lassen kann.
Dafür zählt für mich neben dem Semesterbeitrag natürlich auch die Fahrtkosten (mit dem eigenen PKW) die mir in dieser Zeit enstanden sind. Da diese über die Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden (oder?) frage ich mich nun, wie ich diese in das Elster-Formular eingeben kann? Da ich dort auch einen Zeitraum angeben muss, welcher sich aber nur auf das Jahr der Steuererklärung bezieht (also in diesem Fall 2017) kann ich die Kosten für die Jahre 2015 und 2016 nicht mit übernehmen.
Eine andere Möglichkeit wäre es, diese eventuel als weiteren Posten (neben dem Semesterbeitrag) in Zeile 47 unter „weitere Werbungskosten“ aufzuführen.

Eine weitere Frage die ich mir stelle ist, an welcher Stelle ich meinen mit dem Studium verbundenen Auslandsaufenthalt angeben soll? Führe ich diesen auch unter „weitere Werbungskosten“ auf und wenn ja, werden die Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Flug) einzeln aufgeführt oder aufgeschlüsselt als einzelne Posten?

Vielleicht hat sich ja jemand bereits mit dem gleichen Fragen rumgeschlagen und hätte den ein oder anderen Tipp. Einen Steuerberater möchte ich nur ungern hinzuziehen.

Vielen Dank!

Gruß
ReBo

Wenn du die Studienkosten geltend machen willst, dann musst du Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 abgeben, dort die Studien-/ Werbungskosten erklären und dort beantragen, einen vortragsfähigen Verlust festzustellen. Der Verlustvortrag wird dann mit den positiven Einkünften 2017 verrechnet, dies erfolgt von Amts wegen.

Das Problem dabei ist, dass ich bereits eine Erklärung für 2015 und 2016 abgeben habe. Allerdings ist laut Paragraph 165 Abs. 1 Satz AO der Bescheid teilweise nur vorläufig ausgestellt. Eine rückwirkende Änderung ist für Kosten die im Zusammenhang mit dem Studium stehen seit dem wohl möglich. Daher frage ich mich wo und in welcher Form ich diese angeben kann.

Wohl kaum, warum sollte der Bescheid in der Frage deiner Studienkosten vorläufig sein? Lies mal die Erläuterungen deines Bescheides durch, da müsste ja etwas zur Vorläufigkeit stehen. Notwendig wäre Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.

Ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit von Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten (Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) wird dir nicht unbedingt weiterhelfen, denn bei dir geht es ja um ein Masterstudium. So wie das für mich klingt, willst du neue Tatsachen vorbringen, das fällt unter § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO, und da sind die Voraussetzungen wohl kaum erfüllt.

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