STVO, Verkehrszeichen 260 mit Zusatz 1026-36

Dürfen bei dieser Ausschilderung an einem Fuß-und Radweg
Motorfahrzeuge fahren mit Ausnahme von landwirtschaftlichem
Verkehr z.B Behördenfahrzeuge?

Antworten erbeten.

Hallo,

Dürfen bei dieser Ausschilderung an einem Fuß-und Radweg
Motorfahrzeuge fahren mit Ausnahme von landwirtschaftlichem
Verkehr z.B Behördenfahrzeuge?

Gerade Dein Hinweis auf Behördenfahrzeuge könnte es sein:
Möglicherweise gibt es auf Grund von rechtlichen Regelungen, die nicht direkt zur Straßenverkehrsordnung einen Bezug haben, Ausnahmeregelungen. (Beim Betreten von Grundstücken ist es ähnlich.)

Darüber hinaus würde mich die Definition für „landwirtschaftlicher Verkehr“ interessieren.

Gruß
Jörg Zabel

Dürfen bei dieser Ausschilderung an einem Fuß-und Radweg
Motorfahrzeuge fahren mit Ausnahme von landwirtschaftlichem
Verkehr z.B Behördenfahrzeuge?

Zeichen 260 sagt aus:
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Die Ausnahme durch Zeichen 1026-36 gilt für alle KFZ die dem landwirtschaftlichem Verkehr in diesem Gebiet dienen. Beim Befahren mit anderen Fahrzeugen muss ein Zusammenhang mit der Landwirtschaft bestehen - sie müssen der Bewirtschaftung dienen oder für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sein.
Wenn z.B. der Bauer mit dem Motorrad eine Sichtkontrolle seiner Felder durchführt ist die Durchfahrt erlaubt, macht er einen Ausflug dann nicht.
Eine Behörde bräuchte aber wohl eine Sondergenehmigung, denn mir fehlt im Moment der Bezug zur Landwirtschaft…

Gruß Crack

Crack1000 hat’s bereits gesagt…Besser hätte ich es auch nicht getan.
Mit „Behördenfahzeug“ meinst Du bestimmt Fahrzeuge, die Sonderrechten (Sondergenehmigungen) oder sogar die das Wegrecht (Einsatzfahrzeuge) haben. Wenn es der Durchführung Ihrer „hoheitlichen“ Aufgaben dient, dürfen diese selbstverständlich dort fahren. LG Mike