Suche jemanden die/der einen Text für eine Schülerin besser formuliert

Suche jemanden die/der einen Text für eine Schülerin besser formuliert.
Leider bis jetzt kamen im Forum nur Kommentare und sonst nicht produktives. We ernsthaft jemanden helfen möchte bitte melden.
LG
Sandra

Wie lang ist denn der Text, welches Fach, und womit hat die Schülerin Probleme?

Siehe Bitte die Saetze besser verstaendlich formulieren

Der Text ist leider ziemlich unverständlich. Deshalb wird es auch hier im Forum kaum Hilfe geben können.
Besser wäre eine mündliche Konsultation mit einem echten Menschen vor Ort, wo man nämlich erstmal ausführlich klären könnte, was überhaupt ausgedrückt werden soll.

Beatrix

Hallo,
nimm es mir nicht übel, wenn ich mich täuschen sollte.
Die Fragen und der Text wirken wie „Trollbeiträge“, da nicht klar wird, wie du überhaupt zu diesem Text gekommen bist und wie überhaupt die Aufgabenstellung dazu lautet.
Gruß
rakete

Hi,

der Text ist unverständlich. Es sind lauter Halbsätze, manchmal ist ein Wort sinnlos wiederholt. Ich bin relativ geübt im Lesen von Gesetzestexten und verstehe trotzdem nichts.
Woher hast du den Text? Also wer hat ihn dir gegeben, und wer hat ihn verfasst?

die Franzi

Hallo.

Wer hat denn den Text verfaßt? Sag bitte, daß dessen/deren Muttersprache nicht Deutsch ist!?
Bevor man sich an das Verfassen von Gesetzestexten macht, sollte man die Zielsprache zumindest fließend sprechen und verstehen können.
Selbst etwas auf der Basis zu Papier gebrachtes mag noch sprachliche Mängel aufweisen, inhaltliche sowieso. Aber hier paßt ja überhaupt gar nix zusammen!

Gruß,

Kannitverstan

PS: Mein persönliche Lieblingsstelle: „Geldstrafe von bis zu 3000 Tage“ :slight_smile:

Wobei man die Geldstrafe noch durch eine einfache Änderung auf Tagessätze retten könnte (im Gegensatz zu viele Dingen, die so überhaupt keinen Sinn ergeben).

Dieser Text ist so verunglückt, und strotzt so vor Dingen, die jegliches juristisches Grundverständnis schon im Ansatz vermissen lassen, dass man auf dieser Basis schlicht und ergreifend nicht helfen kann! Zumal es mE vollkommen ausgeschlossen ist, dass ein solcher Text in irgendeiner auch nur ansatzweise seriösen Schule etwas zu suchen hätte. Insoweit tut hier zunächst einmal Aufklärung not, wo dieser Text konkret herkommen, was dort tatsächlich umgesetzt werden, und was das Ziel der Übung sein soll.

Meanwhile würde ich empfehlen, doch einfach mal einen Blick in tatsächlich existierende Strafrechtsregelungen zu den fraglichen Punkten zu werfen. Für Deutschland wären das bzgl. Untreue § 266 StGB (in Österreich § 133 StGB,
in der Schweiz 138 StGB. In den beiden anderen Ländern heißt das dann „Veruntreuung“.

Den „Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte“ gibt es in D seit 1969 übrigens nicht mehr. Nur die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit in entsprechende Ämter kann noch nach § 45 StGB entzogen werden. Vor 1969 hätte man §§ 32 ff StGB heran gezogen.

Also zuerstmal sollte diese Schülerin doch einfach erstmal in der lage sein diese Sätze sinnvoll zu verfassen. Ich bau da mal was als Ansatz zusammen. Den Rest muß Sie selbst machen.

Artikel X (2): Ein Verbrechen, welches im Beruf und Gewerbe, Handel
oder Dienstverhältnis enstanden, indem jemand bei den, zu ihm anvertrautes hinterlegtes
fremdes Eigentum entwendet / beschädigt hat, wird eine Strafe von einem Jahr bis zur sieben Jahren
Haft und einer Geldstrafe von bis zu 3000 Tage verhängt werden können.

Artikel XY - (1) Eine Person, welche vorsätzlich ein
Verbrechen begangen hat; und als Folge des Rechtsurteils zu einer Haftstrafe verurteilt
worden ist, ist der:

a) befristeten, unbefristeten oder Vorübergehenden Annahme
von
öffentlichen Ämtern

b) Von der Auswahl und Teilnahme der Wahlen und die Ausübung
andere politische Rechten,

c) Von der Ausübung des Sorgerechtes, von der Vormundschaft oder Ausübung als Treuhändler,

d) Bei den Stiftungen, Verbände, Gewerkschaften,
Unternehmen, Genossenschaften und politischen Parteien als Manager oder als Wirtschaftsprüfer des Unternehmens,

e) vorbehaltlich der Zustimmung einer Behörde oder einer
öffentlichen
Einrichtung in der Art eines Berufs oder einer Kunstberufsverband, für
eine selbstständige Händler oder unter seiner Verantwortung durchgeführt
wird

ausgenommen.

(2) Die Person, die eine Straftat begangen hat und dafür zu einer
Haftstrafe verurteilt worden ist, kann die Ausübung die o.g. Rechte unter Ziffer xyz bis
zur Vollstreckung der Strafe nicht ausüben,

[…]

usw.

Gruß
h.

Hm. Und antworten tut die Schülerin auch nicht weiter.
Sachen gibt´s.

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