SV-Abzüge von Direktversicherung trotz BBG-Überschreitung?

Seit 1992 läuft meine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung, deren jährlicher Beitrag in den ersten Jahren anteilig aus dem tariflichen Weihnachtsgeld plus ergebnisabhängiger Jahressonderzahlung beglichen wurde, später im Status des Leitenden Angestellten, nur noch aus der der Sonderzahlung, da es tarifliche Leistungen dann nicht mehr gab. Hätte es die Direktversicherung nicht gegeben, wäre es halt einfach mehr „Weihnachtsgeld“ gewesen

Bereits zum Vertragsabschluss 1992 lag mein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ich aber bis heute als freiwillig Versicherter geblieben bin. In Folgejahren wurde dann auch die BBG zur Rentenversicherung überschritten.

Bei der „alten“ Direktversicherung handelt es sich um eine reine Lebensversicherungs- bzw. Kapitalversicherung. Eine Rentenzahlung bei Fälligkeit war damals noch kein Thema.

Aufgrund der durchgängig überschrittenen BBG-Grenze in Verbindung mit reinem Entgeltverzicht meinerseits (= keine Arbeitgeberzahlung, nur Abwicklung über ihn) stellt sich nun für mich die Frage, was kann noch auf mich an Zahlungen (SV-Beiträge und/oder Steuern) auf mich zukommen, wenn zum Jahresende der Vertrag ausläuft und die Einmalzahlung fällig wird?

Hallo,

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat die Auszahlung der Kapitalleistung keinerlei Auswirkung.

Die Krankenkasse bekommt von der auszahlenden Stelle eine Information. Die Krankenkasse macht sich dann einen Vermerk für genau 10 Jahre. Wenn die Bruttoeinnahmen (Gehalt oder gesetzliche Rente) unter die BBG-KV sinken, wird jeden Monat 1/120 der Auszahlungssumme beitragspflichtig (alle Einnahmen zusammen maximal bis zur BBG-KV).

Zum Steuerrecht kann ich keine fundierte Aussage machen.

Gruß
RHW

Sorry, ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich seit 6 Tagen bereits Rentner bin und damit außer der SV-Rente keine weiteren Entgelte beziehe.

Mit welcher Begründung sollte die jetzige KV Forderungen stellen können, wenn ich doch bereits im gesamten Vertragszeitraum der DV den jeweilig maximal möglichen Beitrag gezahlt habe? Das wäre m.E. doch doppelt kassieren.

… noch eins:

Wäre ich privat versichert gewesen, würde es eine derartige Forderung ja auch nicht geben.

Dann fehlt jetzt die entscheidende Aussage, ob die laufenden Bruttoeinnahmen jetzt ganz aktuell die Beitragsbemessungsgrenze für 2018 übersteigen.

Liegen laut Mitteilung der Krankenkasse die Voraussetzungen für die „Krankenversicherung der Rentner“ (=KVdR) vor?

Ja, das ist verrückt, aber so ist die Rechtslage, die in allen Instanzen bestätigt wurde.

Unser neuer Arbeitsminister will da zwar ran, aber wohl nur die Beitragslast halbieren, nicht die Beitragspflicht auf selbstfinanzierte bAV beseitigen.

Viel Glück

barmer

weil die PKV keine einkommensabhängigen Beiträge kennt. Insofern ist das kein gutes Argument.

Da du in der GKV versichert bist, zahlt du für die Auszahlung deiner BAV entsprechend Krankenversicherungsbeiträge.

Wärst du in der PKV würdest du dafür nichts zahlen.