Ein Mitarbeiter bekommt für seine geleisteten Arbeitsstunden
an Sonn- und Feiertags sowie nachts einen Zuschlag.
Angeblich muss dieser Zuschlag in die Berechnung des
Urlaubsentgelts sowie der Entgeltfortzahlung an Feiertagen
sowie bei Krankheit berücksichtigt werden.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt wäre somit natürlich höher,
was auch die Beiträge tangiert.
Mmh, interessante Argumentation.
Zunächst einmal brauchen wir Vorschriften, die die genannten Lohnfortzahlungen begründen.
Für Urlaubsentgelt gibt es keine direkten SV-rechtlichen Vorschriften, hier gilt meines Erachtens der § 14 Abs. 1 SGB IV im Zusammenspiel mit dem BUrlG.
Zu den Lohnfortzahlungen an Feiertagen greift § 2 EntgFG, zu Entgeltfortzahlung greift § 3 EntFG. Beide auch wieder im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Höhe in diesen Fällen wird über § 4 EntgFG geregelt (hier insbesondere Abs. 2).
§ 14 Abs. 1 SGB IV regelt, was Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist. Und zwar nicht nur das, was der Arbeitnehmer ausgezalt bekommt, sondern dass, worauf er einen Rechtsanspruch hat. Aus diesem Rechtsanspruch heraus darf die Sozialversicherung dann eine Beitragsberechnung vornehmen. Klassiker für solche Fälle ist die Unterschreitung von Mindestlöhnen.
An dieser Stelle könnte man nun zu der Argumentation gelangen, dass die SFN-Zuschläge mit dazu gehören für die Lohnfortzahlungen, einfach weil das BUrlG und das EntFG relativ spärlich mit dem Begriff Entgelt umgehen. Für mich sind das BUrlG und das EntFG arbeitsrechtliche Vorschriften, die mit der Sozialversicherung selbst nichts am Hut haben, bzw. kann hier die Begrifflichkeit „Entgelt“ durchaus unterschiedlich aufgefasst werden.
Da es ja im Endeffekt darum geht, ob Beiträge gezahlt werden müssen, müssen wir uns mal noch die SvEV mit aufs Tablett holen. Die regelt im konkreten, was nun Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist oder nicht. Grundaussage: Alles was lohnsteuerpflichtig ist, ist auch sv-pflichtig. Lohnsteuerfreie Zahlungen gehören grundsätzlich nicht mit zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (gibt natürlich Ausnahmen), folglich findet hieraus natürlich auch keine Beitragsberechnung statt, weil es dieses Entgelt für die Sozialversicherung schlichtweg nicht gibt.
Jetzt muss aber noch etwas bedacht werden: Die Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit werden in der Regel lohnsteuerfrei erbracht. Und diesbezüglich sind die steuerlichen Vorschriften äußerst streng (siehe hierzu einschlägig Lohnsteuerrichtlinien zu § 3b EStG). Eine der Grundregeln: Steuerfreie SFN-Zuschläge können nur dann gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wird. Vorallem handelt es sich um eine zusätzliche Leistung neben dem Grundlohn.
Ergo: Wird nicht gearbeitet, kann es diese Zuschläge einfach nicht geben, weil ohne Arbeit zu den begünstigten Zeiten fehlt eine Grundvoraussetzung für die Gewährung dieser Zahlung. Nach meiner bescheidenen Meinung kann der Arbeitgeber natürlich freiwillig etwas zahlen, muss es dann aber natürlich pflichtig abrechnen. Aber ich sehe hier nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch begründen kann, evtl. könnte man sowas arbeitsvertraglich noch vereinbaren, aber sowas hab ich noch nie gesehen.
Somit fehlt für mich allein schon die Anspruchsgrundlage diese Leistungen überhaupt während er Fortzahlung erbringen zu können. Kein Dienst zu begünstigten Zeiten = kein Anspruch auf SFN-Zuschläge.
Von daher im gesamten für mich keine Anspruchsgrundlage für jedwede Fortzahlung.
Jetzt hoffe ich, du verstehst wie ich das meine =)
LG
S_E