SV-Recht / Quellensuche

Hallo zusammen,

ich bin langsam verzweifelnd auf der Suche nach einer Rechtsquelle …

Fiktives Problem:
Ein Unternehmen zahlt aufgrund einer Vereinbarung Zuschläge für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Ebenso werden Zuschläge für Nachtarbeit gezahlt.

Da in diesem Unternehmen die meisten Mitarbeiter zwar nur einen Arbeitsvertrag über 32 Std. pro Woche haben, regelmäßig jedoch tatsächlich 40 Std. in der Woche vergütet arbeiten, zahlt das Unternehmen in Fällen von Krankheit, Urlaub oder arbeitsfreien Feiertagen einen Ausgleich, der die „entgangene“ Mehrarbeit pro Tag auffängt (die Berechnung erfolgt halt in Anlehnung ans BUrlG, indem man die letzten drei Monate vorher als Grundlage nimmt).

Frage:
Angenommen, ein SV-Prüfer merkt an, dass in diese - ich nenne es mal so - Durchschnittsberechnung nicht nur die Zeit einzufließen hat, sondern auch die SFN-Zuschläge: Worauf fußt das?

Wenn man zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitseinkommens bei einem Menschen, der nur nachts arbeitet, die Nachtarbeitszuschläge berücksichtigen muss, kann ich das noch nachvollziehen - wenngleich ich auch hier ein Problem mit der Definition „regelmäßg“ habe. Wann fängt „regelmäßig“ an?

Bei irgendwas um die maximal 9 Feiertage im Jahr kann es aber doch nicht regelmäßig sein, oder?

Ich hoffe, jemand versteht meine Problemdarstellung …

VG

Hallo,

Ich hoffe, jemand versteht meine Problemdarstellung …

ganz ehrlich: Nein =)

Um was geht es denn?

Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Steuerfreiheit SFN-Zuschläge und der zu grunde liegende Grundlohn?
Prüfung der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen?

Gibt einiges, was mit „regelmäßig“ zu tun hat.

LG
S_E

PS: Warum nicht mal den Prüfer fragen, worauf er seine Begründung stützt?

Hi!

ganz ehrlich: Nein =)

*snief*

Um was geht es denn?

Ein Mitarbeiter bekommt für seine geleisteten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertags sowie nachts einen Zuschlag.

Angeblich muss dieser Zuschlag in die Berechnung des Urlaubsentgelts sowie der Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie bei Krankheit berücksichtigt werden.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt wäre somit natürlich höher, was auch die Beiträge tangiert.

Keine Ahnung, wie ich das besser erklären soll.

Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Steuerfreiheit SFN-Zuschläge und der zu grunde liegende
Grundlohn?
Prüfung der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen?

Nee, eigentlich davon alles nicht :frowning:

PS: Warum nicht mal den Prüfer fragen, worauf er seine
Begründung stützt?

Weil das zwar im Laufe der Prüfung ein Thema war, aber keins, was uns direkt betrifft - wir kamen halt bei der Plauderei darauf.
Sonst würde ich doch auch nie hier fragen, wäre ja ein konkreter Fall

Ich frage sie nicht, weil ich die beiden zwar sehr netten Leute möglichst schnell loswerden will.
Wir sind momentan derart dünn besetzt, dass jede Stunde mit den Beiden echte Lücken reißt …

Danke trotzdem und
VG
Guido

Ein Mitarbeiter bekommt für seine geleisteten Arbeitsstunden
an Sonn- und Feiertags sowie nachts einen Zuschlag.

Angeblich muss dieser Zuschlag in die Berechnung des
Urlaubsentgelts sowie der Entgeltfortzahlung an Feiertagen
sowie bei Krankheit berücksichtigt werden.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt wäre somit natürlich höher,
was auch die Beiträge tangiert.

Mmh, interessante Argumentation.

Zunächst einmal brauchen wir Vorschriften, die die genannten Lohnfortzahlungen begründen.

Für Urlaubsentgelt gibt es keine direkten SV-rechtlichen Vorschriften, hier gilt meines Erachtens der § 14 Abs. 1 SGB IV im Zusammenspiel mit dem BUrlG.

Zu den Lohnfortzahlungen an Feiertagen greift § 2 EntgFG, zu Entgeltfortzahlung greift § 3 EntFG. Beide auch wieder im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Höhe in diesen Fällen wird über § 4 EntgFG geregelt (hier insbesondere Abs. 2).

§ 14 Abs. 1 SGB IV regelt, was Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist. Und zwar nicht nur das, was der Arbeitnehmer ausgezalt bekommt, sondern dass, worauf er einen Rechtsanspruch hat. Aus diesem Rechtsanspruch heraus darf die Sozialversicherung dann eine Beitragsberechnung vornehmen. Klassiker für solche Fälle ist die Unterschreitung von Mindestlöhnen.

An dieser Stelle könnte man nun zu der Argumentation gelangen, dass die SFN-Zuschläge mit dazu gehören für die Lohnfortzahlungen, einfach weil das BUrlG und das EntFG relativ spärlich mit dem Begriff Entgelt umgehen. Für mich sind das BUrlG und das EntFG arbeitsrechtliche Vorschriften, die mit der Sozialversicherung selbst nichts am Hut haben, bzw. kann hier die Begrifflichkeit „Entgelt“ durchaus unterschiedlich aufgefasst werden.

Da es ja im Endeffekt darum geht, ob Beiträge gezahlt werden müssen, müssen wir uns mal noch die SvEV mit aufs Tablett holen. Die regelt im konkreten, was nun Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist oder nicht. Grundaussage: Alles was lohnsteuerpflichtig ist, ist auch sv-pflichtig. Lohnsteuerfreie Zahlungen gehören grundsätzlich nicht mit zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (gibt natürlich Ausnahmen), folglich findet hieraus natürlich auch keine Beitragsberechnung statt, weil es dieses Entgelt für die Sozialversicherung schlichtweg nicht gibt.

Jetzt muss aber noch etwas bedacht werden: Die Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit werden in der Regel lohnsteuerfrei erbracht. Und diesbezüglich sind die steuerlichen Vorschriften äußerst streng (siehe hierzu einschlägig Lohnsteuerrichtlinien zu § 3b EStG). Eine der Grundregeln: Steuerfreie SFN-Zuschläge können nur dann gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wird. Vorallem handelt es sich um eine zusätzliche Leistung neben dem Grundlohn.

Ergo: Wird nicht gearbeitet, kann es diese Zuschläge einfach nicht geben, weil ohne Arbeit zu den begünstigten Zeiten fehlt eine Grundvoraussetzung für die Gewährung dieser Zahlung. Nach meiner bescheidenen Meinung kann der Arbeitgeber natürlich freiwillig etwas zahlen, muss es dann aber natürlich pflichtig abrechnen. Aber ich sehe hier nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch begründen kann, evtl. könnte man sowas arbeitsvertraglich noch vereinbaren, aber sowas hab ich noch nie gesehen.

Somit fehlt für mich allein schon die Anspruchsgrundlage diese Leistungen überhaupt während er Fortzahlung erbringen zu können. Kein Dienst zu begünstigten Zeiten = kein Anspruch auf SFN-Zuschläge.

Von daher im gesamten für mich keine Anspruchsgrundlage für jedwede Fortzahlung.

Jetzt hoffe ich, du verstehst wie ich das meine =)

LG
S_E

1 Like

Hi!

Danke, das ist so ziemlich genau meine Denkweise.

Aber zum Glück war es ja rein hypothetisch (wir zahlen, was wohl ungewöhnlich ist, eine pauschale Summe, die dann auch sv-pflichtig ist).

VG
Guido

(wir zahlen, was
wohl ungewöhnlich ist, eine pauschale Summe, die dann auch
sv-pflichtig ist).

Die natürlich korrekt berechnet sein muss anhand des vorher erzielten Lohnes im Referenzzeitraum für die LFZ, aber so tief stecke ich in den ganzen Fortzahlungsgeschichten nicht drin, also wie sich das im Detail alles berechnet. Weiß nicht, ob ich jemals eine LFZ bei Krankheit per Hand nachberechnet habe, weil in der Regel wird der Grundlohn (entweder das pauschale Monatsbrutto oder die entgangenen Stunden mal Stundenlohn, zzgl. VwL und was sonst noch so jeden Monat anfällt) einfach weiter geleistet, so dass sich für mich hier noch nie eine großartige Frage ergeben hat.

LG
S_E