Hallo,
angenommen, man kann die Täuschung tatsächlich nachweisen, dann
gilt für BW:
NGVO §28
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Für Hessen gilt:
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) §30
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
(…)
3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht bestanden" erklären und das Zeugnis einziehen.
Lustig, dass in BW eine Frist gilt, in Hessen jedoch nicht. Natürlich ist das Wörtchen „kann“ interpretierbar. Die Behörde muss nicht reagieren und sie wird - meiner Meinung nach - nur bei schweren Fällen (was ist das nur?) reagieren.
Deswegen verweise ich auf einen versierten Juristen im Verwaltungsrecht, der sich mit Prüfungsangelegenheiten auskennt.
Gruß