Täuschungsversuch in einer Prüfung

Mal angenommen …
Ein Schüler täuscht in einer Abiprüfung wird aber nicht erwischt vor Ort.Die Prüfungen sind bestanden und Zeugniss hat man auch bekommen

Was geschieht wenn es jemand „petzt“, aber keine Beweise hat?

Kann trotzdem ein Zeugnis entzogen werden bzw. bis zu wann kann ein Zeugnis entzogen werden?

Moin,

Kann trotzdem ein Zeugnis entzogen werden bzw. bis zu wann
kann ein Zeugnis entzogen werden?

Interesant wäre noch das Bundesland, aber viel dürfte sich da untereinander nicht tun. Denn falls die Täuschung rauskommt dürfte mehr oder weniger das passieren was hier
http://www.kit.edu/downloads/AmtlicheBekanntmachunge…
unter § 6 aufgeführt ist.

Guttenberg läßt grüßen

Gandalf

Hallo,

Schulrecht ist Ländersache. Vielleicht passiert ja das hier: http://schure.de/22410/avogobak.htm#p21

Es spielt sich im Raum Hessen ab

Wenn es keine Beweise gibt - wie du schreibst - was soll dann passieren? Aufgrund von Gerüchten kann niemandem ein Zeugnis aberkannt werden.

Hallo,

angenommen, man kann die Täuschung tatsächlich nachweisen, dann

gilt für BW:

NGVO §28
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Für Hessen gilt:
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) §30

Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

(2) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:
(…)
3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht bestanden" erklären und das Zeugnis einziehen.

Lustig, dass in BW eine Frist gilt, in Hessen jedoch nicht. Natürlich ist das Wörtchen „kann“ interpretierbar. Die Behörde muss nicht reagieren und sie wird - meiner Meinung nach - nur bei schweren Fällen (was ist das nur?) reagieren.

Deswegen verweise ich auf einen versierten Juristen im Verwaltungsrecht, der sich mit Prüfungsangelegenheiten auskennt.

Gruß