Ja klar. Wenn für den Neuwagen die Ausrüstung mit Tagfahrlicht vorgeschrieben ist, muss er UN/ECE R48 entsprechend diese Regeln erfüllen:
„Elektrische Schaltung
6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das
Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das
Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden
Bedingungen herrschen:
6.19.7.1.1. Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung oder
6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder
6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt
wird
6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als
10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit
10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben
eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.“
Dauerhaftes Ausschalten widerspricht der Zulassung.