Sorry Troetenharry,
habe meine Unterlagen z.Teil im Geschäft und wenn ich was preisgebe, dann sollte es auch fundiert und nachprüfbar sein.
Bin heute nur noch nicht weiter dazu gekommen wegen anderer wichtiger Geschäftstermine.
Um es auf den Punkt zu bringen:
-Gültig die Vorschriften aus der StVO als sog. Lex specialis.
- ADR und andere Gefahrgutvorschriften wie GGBefG, GGVSEB u.s.w. lassen sich über den Punkt nicht explizit aus.
- Ünfallverhütungsvorschriften der BG gelten, sind aber sehr allgemein gehalten.
Ich wollte jetzt nur nochmal nachschauen ob ich für den Punkt noch was finde: Besonderheiten, Räumung des Geländes u.s.w.
Da ich von sowas bisher noch nie was gehört habe will ich micht diesbezüglich nochmal schlau machen … denke aber nicht, daß es da noch besondere Vorschriften gibt - sonst wären sie mir sicher bekannt.
Zuständig ist für solche Fahraktivitäten ausschließlich der Fahrer des Lkw! Er hat seine Fahrt zu verantworten und die entsprechenden Maßnahmen für seine sichere Fahrt zu treffen. Ausgenommen ist lediglich die Verkehrssicherugspflicht (z.B. Räum und Streupflicht, Befahrbarkeit des Untergrundes) des Grundstückseigentümers - aber das ist ja hier jetzt nicht relevant und spielt auch nicht in den Rangiervorgang hinein.
ADR-Adressateneigenschaften sind hier auch nicht betroffen.
Fakt ist doch, daß bei irgendjemanden z.B. 30.000 l Benzin zu einem bestimmten Termin bestellt werden. Wie der Lieferant das Benzin liefert ist dem Besteller doch egal. Von mir aus kann der Fahrer den Lkw auf einem Parkplatz gegenüber parken und das Benzin eimerweise über die Straße tragen - ist dem Besteller doch egal, Hauptsache ist, daß sein Tank voll wird. Die Lieferung ist Sache des Lieferanten. Einzigste Ausnahe ist, daß zwischen dem Lieferanten und dem Besteller irgendwas anders vertraglich geregelt wurde.
Vom Straf-/oder Ordnungswidrigkeitenrecht her sehe ich keinerlei Verantwortlichkeiten seitens des Tankstellenbetreibers die sich auf den reinen Rangiervorgang des Lkw-Fahrers beziehen könnten.
mfG
Norbaer