Tanklaster, die Tankstellen beliefern,Sind

Sorry Troetenharry,

habe meine Unterlagen z.Teil im Geschäft und wenn ich was preisgebe, dann sollte es auch fundiert und nachprüfbar sein.
Bin heute nur noch nicht weiter dazu gekommen wegen anderer wichtiger Geschäftstermine.

Um es auf den Punkt zu bringen:
-Gültig die Vorschriften aus der StVO als sog. Lex specialis.

  • ADR und andere Gefahrgutvorschriften wie GGBefG, GGVSEB u.s.w. lassen sich über den Punkt nicht explizit aus.
  • Ünfallverhütungsvorschriften der BG gelten, sind aber sehr allgemein gehalten.

Ich wollte jetzt nur nochmal nachschauen ob ich für den Punkt noch was finde: Besonderheiten, Räumung des Geländes u.s.w.
Da ich von sowas bisher noch nie was gehört habe will ich micht diesbezüglich nochmal schlau machen … denke aber nicht, daß es da noch besondere Vorschriften gibt - sonst wären sie mir sicher bekannt.

Zuständig ist für solche Fahraktivitäten ausschließlich der Fahrer des Lkw! Er hat seine Fahrt zu verantworten und die entsprechenden Maßnahmen für seine sichere Fahrt zu treffen. Ausgenommen ist lediglich die Verkehrssicherugspflicht (z.B. Räum und Streupflicht, Befahrbarkeit des Untergrundes) des Grundstückseigentümers - aber das ist ja hier jetzt nicht relevant und spielt auch nicht in den Rangiervorgang hinein.
ADR-Adressateneigenschaften sind hier auch nicht betroffen.

Fakt ist doch, daß bei irgendjemanden z.B. 30.000 l Benzin zu einem bestimmten Termin bestellt werden. Wie der Lieferant das Benzin liefert ist dem Besteller doch egal. Von mir aus kann der Fahrer den Lkw auf einem Parkplatz gegenüber parken und das Benzin eimerweise über die Straße tragen - ist dem Besteller doch egal, Hauptsache ist, daß sein Tank voll wird. Die Lieferung ist Sache des Lieferanten. Einzigste Ausnahe ist, daß zwischen dem Lieferanten und dem Besteller irgendwas anders vertraglich geregelt wurde.

Vom Straf-/oder Ordnungswidrigkeitenrecht her sehe ich keinerlei Verantwortlichkeiten seitens des Tankstellenbetreibers die sich auf den reinen Rangiervorgang des Lkw-Fahrers beziehen könnten.
mfG

Norbaer

Hallo Norbär,

hab Dank für deine Ausführungen.

Es ist schwieriger, als ich dachte, hier klare Aussagen zu finden. Die Vorschriften im einzelnen lassen keinen Grund definieren. Wenn also Gefahrgut- der Tanklaster- auf einer Tankstelle - gefährdetes Gebiet - rückwärts rangieren darf, ohne daß die Tankstelle,stark frequentiert, geräumt werden muß, das ganze keine 100m von einer Schule entfernt ist:
wenn das also so sein darf, dann fehlt den Anwohnern hier jedes Verständnis.

Großes Kopfschüttel gegen die Stadt, die der Verkleinerung der Tankstelle zustimmt, nur um ihre Siedlung bauen zu können. Da wird eine stark frequentierte Tankstelle so verkleinert, daß die tankbereiten Autos die Straße in beide Richtungen nochmehr blockieren, Bürgersteig und Radweg nochmehr versperren, und das, wo die Zuwegungen zur Zufahrtstrasse in die Siedlung und in die Tankstelle teils deckungsgleich sind. Das Bauamt interessiert das nicht, obwohl die Tankstellenrichtlinien dies genau beschreiben und verbieten. Sind aber nur Richtlinien.

Grüße Harald

Hallo Harald,

wenn man sich mal ganz nüchtern von Fakten lenken läßt und das dann logiskommt man zu folgendem Ergebnis:

Gefahrguttransporter -> Rückwärtsfahren -> Tankstelle =
gefährlich.

Gefahrguttransporter -> Rückwärtsfahren -> Tankstelle - Aufpasser/Einweiser dabei = nicht mehr gefährlich, weil die zusätzliche Person die Gefahr, daß etwas beim Rückwärtsfahren passiert beseitigt.

Für die Durchführung von Gefahrguttransporten gibt es eine Fülle von Vorschriften die eingehalten werden müssen um eine Gefahr für Andere und für die Umwelt auszuschließen. Werden diese Vorschriften (über Verpackung, Verladung, benutzung bestimmter Fahrzeuge, Umgang mit dem Gut, Fahrwegbestimmungen u.s.w.) eingehalten, dann geht von dem Gefahrguttransporter im normalen Betrieb keine größere Gefahr wie von anderen Lkw mehr aus. Sonst müßte man ja schon das Vorbeifahren eines Gefahrguttransporters an einer Schule oder Krankenhaus verbieten.
Erst wenn diese ganzen Vorschriften nicht mehr eingehalten werden … dann wird’s gefährlich.

Den Anwohnern fehlt dafür vermutlich das Verständnis, weil sie sich aus einer anderen Motivation heraus damit beschäftigen. Die Anwohner wollen vermutlich aus irgendwelchen Gründen die neue Siedlung nicht und suchen jetzt krampfhaft nach Argumenten die dagegen sprechen.

Das das für den Tankstellenbetreiber schlecht ist kann ich mir vorstellen. Wenn da genau die Straße aus der neuen Siedlung rauskommt, dann kann ich mir vorstellen, daß es dann zu Umsatzeinbußen kommt weil die Fahrzeuge gar keinen Platz mehr zum warten haben.
Aber das sind vertragsrechtliche Dinge die normalerweise Rechtsanwälte zu klären haben.
Auf der anderen Seite kann es für den Tankstellenbesitzer aber auch positiv sein. Ich kenne je die Örtlichkeiten nicht, aber wenn eine neue Siedlung entsteht und die Tankstelle direkt an der Zufahrt liegt, dann könnte ich mir vorstellen, daß mit einem ausgeklügelten Shopangebot neue Kunden gewonnen werden können und der Umsatz sogar steigt.

Aber wie gesagt, daß sind alles Überlegungen die sicherlich Andere zu treffen haben. Hoffe, daß irgendwann jeder zufrieden ist!

mfG

Norbaer

Hallo Harald,

ein Gefahrguttransport hat Anwendung auf öffentlichen Strassen…usw.!!z.b. keine Anwendung auf einen Firmengelände.
Ob das Firmengelände ist oder nicht kann ich leider nicht entscheiden. (Ist es abgezäunt usw…)Dass muss vieleicht vor Ort geprüft werden bzw. benötigt man mehr Informationen.
Ob dass Gewerbeamt zuständig ist kann ich leider nicht sagen.
Gruss

Guten Morgen,

Tankstellengelände unterliegt der StVO, wenn nichts anderes gesagt ist.

Damit, und das auch die überwiegende Meinung der hier helfenden User, wird sich, wenn das Stadtplanungsamt der Zufahrtsstrasse und der damit verkleinerten Tankstelle zustimmt, baurechtlich erstmal nichts zu machen sein. Anschließend wird, auf Anfrage aus der Bevölkerung, dann ggf. das Gewerbeaufsichtsamt einschalten, hier kann dann auch über die Konzession entschieden werden.

Dank Euch allen

Harald

Den Gesetzmäßigkeiten der STVO, für die Ladung und Sicherheit der GGVS (ADR/RID). Tankstele und Pächter unterliegen der Aufsicht durch die Bundespolizei (Zoll) in Fragen des Steuerrechtes, dem BGB, u.U. dem HGB. Das „Gewerbeaufsichtsamt“ ist das Amt für Arbeitsschutz, welches in NRW dezentral den Regierungsbezirken unterliegt, in Köln der Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Hier sind u.a. die Aspekte Arbeitsschutz und Umweltschutz abgedeckt.

Welche Sinn diese Frage hat, erschließt sich mir nicht so ganz. Ist Rangieren etwa verboten? Solange niemand über die Maaße behindert oder gar gefärdet wird, sehe ich hier kein Problem - anderenfalls hätte es gar keine Betriebserlaubnis für die Tankstelle gegeben.

Gruß
U.Knops

Das bestehende Tankstelle soll um 4,5m in der Breite gekürzt werden. das bedeutet, daß bei der stark frequentierten Tankstelle nicht mehr so viele tankbereite Autos auf dem Gelände sind, sondern auf der Straße in beiden Richtungen sich lange Schlangen bilden.
Bürgersteige und Fahrradwege sind jetzt schon blockiert, mit der neuen Zufahrt wirds noch enger. Die Richtlinien für die Anlage von Tankstellen stellen fest, daß Zuwegungen und Strassen von Tankstellen innerorts 100m auseinander sein müssen. Wobei es bei bestehenden Tankstellen einen Bestandsschutz gibt.

Der Tanklaster kann dann nicht mehr, wie bisher, durch die Tankstelle durchfahren, sondern muß rückwärts rausrangieren.

Keine 100 m weg sind eine Schule mit 560 Schülern, ein Großteil muß an der Tankstelle vorbei zur Bushaltestelle. Ab dem nächsten Jahr wird bis 17.oo Schulzeit sein.

Das Gewerbeaufsichtsamt wird zu entscheiden haben, ob in einem Wohngebiet diese, geänderte Tankstelle mit der Zufahrtsstrasse bestehen bleiben kann, ob die Bevölkerung gefährdet ist. Das Amt entscheidet auch über die Konzession.

So stellt sich die Situation im Einzelnen dar. Hier passt dann auch die Frage w/ Gefahrguttransport, da dann der T-Laster der in einer stark frequentierten Tankstelle immer rangieren muß.

Grüße Harald

Genau - und daher wird das mit Sicherheit auch bei der Genehmigung des Umbaus geprüft werden. Ich schließe aus Ihren Ausführungen, dass Sie sich und die Kinder der nahe liegenden Schule gefährdet sehen. Hier im Forum wird Ihnen aber keiner eine verbindliche Antwort geben können, ob das nun richtig (gesetzeskonform) oder falsch (rechtswidrig) ist.
Es steht Ihnen frei, dagegen vorzugehen, dazu gibt es den Rechtsweg.

Viel Glück (und Durchhaltevermögen)

Das Gewerbeaufsichtsamt wird zu entscheiden haben, ob in einem
Wohngebiet diese, geänderte Tankstelle mit der Zufahrtsstrasse
bestehen bleiben kann, ob die Bevölkerung gefährdet ist. Das
Amt entscheidet auch über die Konzession.

So stellt sich die Situation im Einzelnen dar. Hier passt dann
auch die Frage w/ Gefahrguttransport, da dann der T-Laster der
in einer stark frequentierten Tankstelle immer rangieren muß.

Grüße Harald

Guten Morgen,

richtig. Richtlinien sind nicht zwingend einzuhalten, das ist dann Gesetzeskonform. Sie ist aber einzuklagen, und das ist zwingend ohne Revision, da die Richtlinie eindeutig ist (BVG).
Bauamt entscheidet nur baurechtlich, ob das die Tankstelle angeht, scheint unwesentlich. Das geht dann ein anderes Amt an -ggf. die Gewerbeaufsicht w/ Gefährdung.

Schizophren.

Grüße

Also lieber Harald!

Wenn ein Tanklaster an einer Tankstelle mehrmals rangieren muss, hat das überhaupt nichts mit der Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes zu tun!

Guten Morgen, Enno,

zunächst richtig. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft das Gesamtkonzept, ab die geänderte Tankstelle mit den geänderten Gegebenheiten noch für die Konzession spricht

Grüße Harald
Also lieber Harald!

Wenn ein Tanklaster an einer Tankstelle mehrmals rangieren
muss, hat das überhaupt nichts mit der Zuständigkeit des
Gewerbeaufsichtsamtes zu tun!