Tanklaster, die Tankstellen beliefern,Sind

… Gefahrguttransporter. Wenn sie an kleinen Tankstellen bei der Ein-und Ausfahrt regelmäßig rangieren müssen - welchen Gesetzmäßigkeiten unterliegt das?
Und fällt das dann in die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes?

Danke im Voraus für Eure Hilfe

Harald aus Köln

Die Anlieferung unterliegt der Fahrwegsbestimmung.Das rangieren der UVV

Sehr geehrter Herr Troetenharry,

ich denke dort gibt es Vorgaben, welche bei der Baugenehmigung bereits erfüllt werden müssen.

Da hier u. a. auch die KFZ LKW der Feuerwehr Zufahrt erhalten müssen werden diese Punkte sicherlich im Vorfeld geklärt.

MFG
F. Ambrasas

Hallo troetenharry,

weiß jetzt nicht um was es jetzt im spaziellen geht. Fakt ist aber, daß sich der Tanker auf dem Tankstellengelände, im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum befindet und somit alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Weiterhin unterliegt er natürlich auch den gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. den Bestimmungen nach dem ADR/GGBefG u.s.w.
Weiterhin hat er natürlich auch die Vorschriften gem. der BGI 857, Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte und der BGV D29 zu beachten.
Die TRbF 30 gibt es, wie noch einige andere Vorschriften auch noch zu beachten.
Die Frage sollte ein bißchen konkretisiert werden.

Wenn es um den reinen Rangiervorgang geht, dann reichen die Bestimmungen nach der StVO - so wie sie für jeden Fahrzeugführer gelten.

Vle Grüße

Norbaer

Zunächst meinen Dank für die angebotenen Hilfen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Auf dem Areal einer ehemaligen Gärtnerei wird auf ca. 1,8 ha eine Siedlung geplant. Das Gebiet wird von 2 bestehenden Siedlungsgebieten sowie einem Bahndamm begrenzt. Der einzige Zugang kann von der Hauptstrassenseite erfolgen, hier befindet sich seit Jahrzehnten eine Tankstelle, stark frequentiert, sowie die Einfahrt in die ehem. Gärtnerei.

Die neue, geplante Zufahrt nimmt von der Tankstelle ca. 4,50m in der Breite weg. Zufahrt zur Siedlung sowie Zugang zur Tankstelle sind fast deckungsgleich.
Zur Zeit haben wir bei niedrigen Preisen enormen Ansturm von tankbereiten Autos, das wird sich nach den Plänen noch verstärken.

Die von den Anwohnern geäußerte Vermutung, der Tanklaster könnte zum Betanken jetzt nicht mehr geradewegs durch die Tankstelle fahren, sondern rückwärts wieder rausrangieren müssen, scheint real.

Schräg gegenüber ist eine Schule, die Strasse ist auch Schulweg, Neben der allgemein drastischerhöhten Unfallgefahr wehren sich die Anwohner. Z.Zt. befinden wir uns in der Offenlegungsphase der Baupläne, können also noch - begrenzt - opponieren.

Es gibt „Richtlinien für die Anlage von Tankstellen an Strassen“, aber das sind keine Vorschriften. Das Stadtplanungsamt sieht das so.

Daher nochmal meine Frage: wie siehts aus beim Rangieren von Tanklastern auf Tankstellengelände?
Wenn es die Vorschriften nicht hergeben, und da habe ich null Ahnung, kann in diesem Fall das Gewerbeamt zuständig werden? Und die Konzession entziehen? w/Gefährdung in bewohntem Gebiet?

Herzlichen Dank für Eure Mühe,

Harald

Moin!

Um Deine Frage beantworten zu konnen, möchte ich gerne wissen, worin das Problem eigentlich liegt …? Wie groß die Tankstelle ist, spielt eigentlich keine Rolle. Es dürfte sich bei jeder „öffentlichen“ Tankstelle um den Bereich der Straßenverkehrsordung und was damit zu tun hat, handeln. Das Gewerbeaufsichtsamt ist für den Bereich eigentlich wohl eher nicht zuständig.

Moin, Moin

Es greift die StVO nur am Rande. Alle Regeln werden von ang.Richtlinie geklärt, wird aber als solche nicht angewandt. Daß wäre nur im Prozess zu klären, das ist nicht beabsichtigt.

1996 ist aber unter ähnlichen Voraussetzungen hier in Köln eine Tankstelle vom Gewerbeaufsichtsamt dicht gemacht worden, haben die Konzession entzogen.

Daher meine Frage w/ der Tanklaster

Grüße Harald

Hallo Harald,

Das rangieren auf dem Tankstellengelände und den Zufahten ist eindeutig im § 9 Abs. 5 StVO geregelt:
„(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Es ist also ganz klar eine Sache des Lkw-Fahrers dafür zu sorgen, daß er gefahrlos rangieren und auch rückwärts auf eine Straße einfahren kann. Er muß sich deswegen notfalls einer 2. Person bedienen die ihn einweist.

Das zu dem relevanten Punkt des rangierens.

mfG

Norbaer

Hallo Norbär,

gilt das auch für Gefahrguttransporte,in gefährdetem Gebiet? Muß beim Einweisen die tankstelle geräumt werden, wie das hier schon vermutet wurde?

Grüße Harald

Hallo Troetenharry,

neben den Gefahrgutvorschriften unterliegen Tangwagentransporte auch eine Menge anderer Gesetze und Verordnungen. Unter anderem ist dies auch die Straßenverkehrsordnung. Wenn es zu Problemen mit den öffentlichen Straßenverkehr kommt, besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass sich das Gewerbeaufsichtsamt bei Beschwerden einschaltet.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas

Hallo,
die größe der Tankstelle hat keinen Einfluß auf die gesetzlichen Bestimmungen. Das rangieren auf einem Grundstück unterliegt der StVO, egal ob Gefahrguttransport oder nicht.
Ein Tankfahrzeug, (Ich gehe davon aus, dass es sich um Benzin oder Diesel, also Gefahrgut handelt) unterliegt grundsätzlich der GGVSE/ADR mit allen seinen Vorschriften über Kennzeichnung, Zulassung des Tankfahrzeuges, Beförderungspapier, evtl. Fahrwegsbestimmungen usw…
Genaueres müsste man im Einzelfall klären.
VG
Thomas

Hallo Harald aus Köln

  1. das kann je nach Bundesland unterschiedlich sein

  2. der öffentliche Verkehrsraum ist hier auch betroffen - und für diesen Raum ist die Polizei zuständig - und diese wiederum weiß ggf welche Verwaltungsbehörde für den Einzelfall auch mit zuständig ist.

  3. Haben Sie schon mal mit der Tankstelle über das Ärgernis gesprochen, dass Sie haben? ggf läßt es sich ohne Behörden klären.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben

Mit freundlichen Grüßen
Joachim

Hallo Thomas Arens,

Habe mich ein wenig in die Materie eingelesen. Sie ist sehr oberflächlich gehalten und hat ihre Ausnahmen, es kommt, wie gesagt, auf den Einzelfall an. Und da genau geht meine Frage hin: Wenn ein Tanklaster auf dem Tankstellengelände rangieren muß, z.B. rückwärts wieder rausmuß, unterliegt das welchen Konditionen?
Der StVO, klar, auch der GGVSE/ADR. Und wer entscheidet, außer im Rechtsverfahren? Polizei? Gewerbeaufsichtsamt?

Denn dem Stadtplanungsamt ists egal, die sehen nur Neu-Anlagen.

Grüße

Hallo Joachim,

Zu 1. Diese Bestimmungen unterliegen den technischen Regelwerken, und werden im Land beschlossen, das gilt auch für NRW. Bundesverordnungen werden mitübernommen.

Zu 2: Von der Polizei etwas zu erfahren, hat sich in der letzen Zeit als schwierig rausgestellt. Keiner weiß etwas.

Zu 3: Die Tankstelle, das Gelände, gehört dem Gärtnereibesitzer, der dies langfristig an die STAR-GmbH verpachtet hat, diese hat einen Unterpachtvertrag mit dem hier anwesenden Pächter. Der ist über die Situation nicht glücklich
Mit der STAR GmbH sind wir nicht ins Gespräch gekommen.

Grüße

Hallo Troetenharry,
solange sich der LKW im öffentlichen Straßenraum befindet, greift neben der StVO auch die GGVSE/ADR. Dabei ist es egal ob der LKW fährt, steht oder rangiert. Falls er rückwärts vom Tankstellengelände rangieren muß, ist natürlich äußerste Vorsicht für den Fahrzeugführer geboten.
Geht es hier vielleicht um die Änderung der Zufahrt für die Tankstelle? Dann ist das keine Sache der GGVSE/ADR sondern eine Bauangelegenheit und es entscheidet das Bauamt der Stadt. Da es sich um eine Tankstelle handelt, natürlich auch die Ämter für Arbeitsschutz,Brandschutz, Gewässer, usw. (Namen in allen Bundesländern unterschiedlich)
Ist es also ein Bauvorhaben, wende dich an die Baubehörde. Die nehmen dann alle anderen Behörden mit ins Boot.
VG
Thomas

Hallo Harald,

Ich weiß nicht um welchen Sacherverhalt es bei der Angelegenheit geht - aber hier würde ich das Landratsamt oder Gewerbeaufsichtsamt (gibts in BaWü nicht mehr) „qäulen“ oder - sofern eine Anzeige notwendig erscheint - läuft es dann eh über einen Anwalt.

Falls alles nicht möglich oder nicht gewollt ist… die Presse freut sich gerne über interesannte Schlagzeilen… und dann werden auch bei der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft die Prioritäten neu geordnet.

viel Erfolg

Joachim

Hallo Norbär,

habe mich in das BGI 857 eingelesen. In Verbindung mit dem Rangieren ist das sehr vage ausgedrückt, nur der 2. Mann wird als verbindlich erklärt. Ansonsten je nach Einzellage, also Auslegungssache. In TRbF 30 habe ich nichts anwendbares gefunden.

Auch nicht, ob ggf. beim rangieren auf dem Tankstellengelände diese geräumt werden muß.

Und: wer entscheidt, wer zuständig ist?

Grüße

Danke für die gute Meinung: ich kann quälen, wenn es sein soll. Dafür brauche ich aber das Hintergrundwissen, und das bezieht sich auf die zu verkleinernde Tankstelle. Wenn hier eine neue Gefahrenquelle entsteht, w/ der Tanklaster, kann ich quälen.

Grüße

Hallo,
also m.E. die Gefahrguttransporte sagen ja schon, dass es sich um einen Transport handelt. Erst, wenn die Ware entladen wurde, ist das Lagerung. Dort ist dann der Entlader (derjenige, der entläd) für die korrekte Entladung zuständig und der Tankstellenbetreiber für die Aufsicht der Tanks und die Sicherheit für die Wassergefährlichkeit.
Zuständig für beides (Transport und Lagerung) ist m.E. das örtliche Gewerbeaufsichtsamt. Aber Rangieren ist definitiv nicht verboten und gehört m.E. zum normalen Transport hinzu ob nun eine kleine Tankstelle oder nicht.
Gruß

Hallo,
leider kann ich nur bedingt weiterhelfen.

Das Rangieren im öffentlichen Straßenverkehr ist in der StVO geregelt „Sicherungsperson (Einweiser)“.
Das Enladen darf nach GGVSEB (ADR) nur an abgesicherten Stellen erfolgen.
Die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtamtes sehe ich vorerst nicht (keine fundierte Quelle), es sei denn,
die Befüllung des Tankstellentanks stellt eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.
Bedenken Sie, das Sie dann ohenhin die Befüllung abzubrechen bzw. erst garnicht anzufangen haben.

Wie gesagt, kann nur bedingt helfen!

Gruß