Hallo,
Tut mir Leid, dir das sagen zu müssen, aber in Deutschland
gibt es für sämtliche Einhandmesser ein Trageverbot, egal, wie
lang die Klinge ist. Das bedeutet, du darft es nicht
„Griffbereit“ bei dir tragen.
stimmt so nicht ganz, ließ mal hier einen Auszug aus dem
WaffG:
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers
gem. § 42a WaffG nicht, „sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor,
wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der
Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder
einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
Die gleiche Frage bzw. Diskussion fand neulich im MesserForum.net statt… Es kommt letztendlich immer darauf an, wie man - falls eine Kontrolle stattfindet - den Ordnungshütern gegenüber in Erscheinung tritt. Die Polizei hat einen Ermessensspielraum, das bedeutet:
Wenn Du mitten in der Fußgängerzone betrunken rumpöbelst ist klar das aus Sicherheitsgründen Dein Einhandmesser eingezogen wird.
Triffst Du andererseits im Wald zufällig eine Treife (soll ja vorkommen?) und hast als Teilnehmer einer Jagd Dein Messer mit langer, feststehender Klinge das Du zum Ausweiden benötigst dabei… Ja dann sieht’s schon wieder anders aus und der Ermessensspielraum könnte dazu benutzt werden, Dir einen „schönen Tag“ zu wünschen und sonst nix.